That seine im Gesetz festgestellte Abstufung hat, die sich nicht als bloße Qualifikationen darstellt, so ist von den schwereren Fällen auf die der minderen Verschuldung übergegangen. Man vergleiche den Tit. VII., Münzverbrechen und Münzvergehen, Tit. XV., Mord und Todtschlag, und überhaupt die Fälle, wo außer der vorsätzlichen Handlung auch die fahrlässige ausdrücklich unter Strafe gestellt ist.
3) Wenn eine strafbare Handlung durch das Hinzutreten besonde- rer erschwerender Umstände eine gesetzliche Qualifikation erhält, ohne da- durch den Charakter zu verlieren, den das einfache Verbrechen oder Ver- gehen an sich trägt, so wird dieses zuerst abgehandelt, und dann erst die schwerere Form desselben. So bei der Körperverletzung (Tit. XVI.), dem Diebstahl (Tit. XVIII.), der Hehlerei (Tit. XX.), dem Betruge (Tit. XXI.) -- Die Verletzungen der Ehre (Tit. XIII.) können hier nicht in Betracht kommen, weil die einfache Beleidigung nur als Ueber- tretung gerügt wird, und also im zweiten Theile sich nicht findet.
Der dritte Theil handelt von den Uebertretungen. Bei der er- sten Revision wurde neben dem Kriminalstrafgesetzbuch die Erlassung eines besonderen Polizeistrafgesetzbuchs beabsichtigt, und der Entwurf von 1830 enthält daher von Polizeivorschriften nichts. Der Justizminister v. Kamptz folgte aber auch hier dem Vorgange des Allgemeinen Land- rechts, und streute, statt den inzwischen ausgearbeiteten Entwurf des Polizeistrafgesetzbuchs zu benutzen, in die einzelnen Titel des Strafgesetz- buchs besondere Polizeivorschriften ein, ein Verfahren, welches schon in der Staatsraths-Kommission Bedenken erregte, aber in dem Entwurfe von 1843 doch noch beibehalten ist. Erst die Revision von 1845 schaffte hier Wandel, und stellte die Polizeivergehen im dritten Theil zusammen, s) was auch im Entwurf von 1847 beibehalten ward und in das Strafgesetzbuch übergegangen ist, nur daß hier statt des Wortes Polizeivergehen die Bezeichnung: Uebertretungen sich findet.
Im ersten Titel: Von der Bestrafung der Uebertretungen im All- gemeinen -- werden nun einige allgemeine Grundsätze über den Begriff der Uebertretungen, die Strafen derselben u. s. w. aufgestellt; die folgen- den Titel führen dann die einzelnen Handlungen mit den gesetzlichen Strafen auf. Dabei ist im Wesentlichen dasselbe System befolgt wor- den, wie im zweiten Theile hinsichtlich der Verbrechen und Vergehen. Der zweite Titel handelt von den Uebertretungen in Beziehung auf die Sicherheit des Staates und die öffentliche Ordnung; der dritte Titel von den Uebertretungen in Beziehung auf die persönliche Sicher-
s) Die Rechtfertigung dieser Aenderung des Systems findet sich: Revision des Entwurfs von 1843. Bd. I. (Berlin, 1845.) S. 4 und 5.
§. V. Syſtem und Charakter des Strafgeſetzbuchs.
That ſeine im Geſetz feſtgeſtellte Abſtufung hat, die ſich nicht als bloße Qualifikationen darſtellt, ſo iſt von den ſchwereren Fällen auf die der minderen Verſchuldung übergegangen. Man vergleiche den Tit. VII., Münzverbrechen und Münzvergehen, Tit. XV., Mord und Todtſchlag, und überhaupt die Fälle, wo außer der vorſätzlichen Handlung auch die fahrläſſige ausdrücklich unter Strafe geſtellt iſt.
3) Wenn eine ſtrafbare Handlung durch das Hinzutreten beſonde- rer erſchwerender Umſtände eine geſetzliche Qualifikation erhält, ohne da- durch den Charakter zu verlieren, den das einfache Verbrechen oder Ver- gehen an ſich trägt, ſo wird dieſes zuerſt abgehandelt, und dann erſt die ſchwerere Form deſſelben. So bei der Körperverletzung (Tit. XVI.), dem Diebſtahl (Tit. XVIII.), der Hehlerei (Tit. XX.), dem Betruge (Tit. XXI.) — Die Verletzungen der Ehre (Tit. XIII.) können hier nicht in Betracht kommen, weil die einfache Beleidigung nur als Ueber- tretung gerügt wird, und alſo im zweiten Theile ſich nicht findet.
Der dritte Theil handelt von den Uebertretungen. Bei der er- ſten Reviſion wurde neben dem Kriminalſtrafgeſetzbuch die Erlaſſung eines beſonderen Polizeiſtrafgeſetzbuchs beabſichtigt, und der Entwurf von 1830 enthält daher von Polizeivorſchriften nichts. Der Juſtizminiſter v. Kamptz folgte aber auch hier dem Vorgange des Allgemeinen Land- rechts, und ſtreute, ſtatt den inzwiſchen ausgearbeiteten Entwurf des Polizeiſtrafgeſetzbuchs zu benutzen, in die einzelnen Titel des Strafgeſetz- buchs beſondere Polizeivorſchriften ein, ein Verfahren, welches ſchon in der Staatsraths-Kommiſſion Bedenken erregte, aber in dem Entwurfe von 1843 doch noch beibehalten iſt. Erſt die Reviſion von 1845 ſchaffte hier Wandel, und ſtellte die Polizeivergehen im dritten Theil zuſammen, s) was auch im Entwurf von 1847 beibehalten ward und in das Strafgeſetzbuch übergegangen iſt, nur daß hier ſtatt des Wortes Polizeivergehen die Bezeichnung: Uebertretungen ſich findet.
Im erſten Titel: Von der Beſtrafung der Uebertretungen im All- gemeinen — werden nun einige allgemeine Grundſätze über den Begriff der Uebertretungen, die Strafen derſelben u. ſ. w. aufgeſtellt; die folgen- den Titel führen dann die einzelnen Handlungen mit den geſetzlichen Strafen auf. Dabei iſt im Weſentlichen daſſelbe Syſtem befolgt wor- den, wie im zweiten Theile hinſichtlich der Verbrechen und Vergehen. Der zweite Titel handelt von den Uebertretungen in Beziehung auf die Sicherheit des Staates und die öffentliche Ordnung; der dritte Titel von den Uebertretungen in Beziehung auf die perſönliche Sicher-
s) Die Rechtfertigung dieſer Aenderung des Syſtems findet ſich: Reviſion des Entwurfs von 1843. Bd. I. (Berlin, 1845.) S. 4 und 5.
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[21/0031]
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That ſeine im Geſetz feſtgeſtellte Abſtufung hat, die ſich nicht als bloße
Qualifikationen darſtellt, ſo iſt von den ſchwereren Fällen auf die der
minderen Verſchuldung übergegangen. Man vergleiche den Tit. VII.,
Münzverbrechen und Münzvergehen, Tit. XV., Mord und Todtſchlag,
und überhaupt die Fälle, wo außer der vorſätzlichen Handlung auch die
fahrläſſige ausdrücklich unter Strafe geſtellt iſt.
3) Wenn eine ſtrafbare Handlung durch das Hinzutreten beſonde-
rer erſchwerender Umſtände eine geſetzliche Qualifikation erhält, ohne da-
durch den Charakter zu verlieren, den das einfache Verbrechen oder Ver-
gehen an ſich trägt, ſo wird dieſes zuerſt abgehandelt, und dann erſt
die ſchwerere Form deſſelben. So bei der Körperverletzung (Tit. XVI.),
dem Diebſtahl (Tit. XVIII.), der Hehlerei (Tit. XX.), dem Betruge
(Tit. XXI.) — Die Verletzungen der Ehre (Tit. XIII.) können hier
nicht in Betracht kommen, weil die einfache Beleidigung nur als Ueber-
tretung gerügt wird, und alſo im zweiten Theile ſich nicht findet.
Der dritte Theil handelt von den Uebertretungen. Bei der er-
ſten Reviſion wurde neben dem Kriminalſtrafgeſetzbuch die Erlaſſung
eines beſonderen Polizeiſtrafgeſetzbuchs beabſichtigt, und der Entwurf von
1830 enthält daher von Polizeivorſchriften nichts. Der Juſtizminiſter
v. Kamptz folgte aber auch hier dem Vorgange des Allgemeinen Land-
rechts, und ſtreute, ſtatt den inzwiſchen ausgearbeiteten Entwurf des
Polizeiſtrafgeſetzbuchs zu benutzen, in die einzelnen Titel des Strafgeſetz-
buchs beſondere Polizeivorſchriften ein, ein Verfahren, welches ſchon in
der Staatsraths-Kommiſſion Bedenken erregte, aber in dem Entwurfe
von 1843 doch noch beibehalten iſt. Erſt die Reviſion von 1845
ſchaffte hier Wandel, und ſtellte die Polizeivergehen im dritten Theil
zuſammen, s) was auch im Entwurf von 1847 beibehalten ward und
in das Strafgeſetzbuch übergegangen iſt, nur daß hier ſtatt des Wortes
Polizeivergehen die Bezeichnung: Uebertretungen ſich findet.
Im erſten Titel: Von der Beſtrafung der Uebertretungen im All-
gemeinen — werden nun einige allgemeine Grundſätze über den Begriff
der Uebertretungen, die Strafen derſelben u. ſ. w. aufgeſtellt; die folgen-
den Titel führen dann die einzelnen Handlungen mit den geſetzlichen
Strafen auf. Dabei iſt im Weſentlichen daſſelbe Syſtem befolgt wor-
den, wie im zweiten Theile hinſichtlich der Verbrechen und Vergehen.
Der zweite Titel handelt von den Uebertretungen in Beziehung auf
die Sicherheit des Staates und die öffentliche Ordnung; der dritte
Titel von den Uebertretungen in Beziehung auf die perſönliche Sicher-
s) Die Rechtfertigung dieſer Aenderung des Syſtems findet ſich: Reviſion des
Entwurfs von 1843. Bd. I. (Berlin, 1845.) S. 4 und 5.
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 21. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/31>, abgerufen am 22.12.2024.
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