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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. II. V. d. einzelnen Verbrechen u. Vergehen. Tit. VIII. Meineid.
dem andern nicht; da ferner die Stellung des Sachverſtändigen nicht
allein mit der des Zeugen, ſondern auch mit der des Beamten Aehn-
lichkeit hat, und dieſe letztere hier maaßgebend geweſen ſein kann, da
endlich das praktiſche Bedürfniß für den vergeblichen Verſuch, einen
Sachverſtändigen zum Meineid zu verleiten, nicht ſo dringend eine Strafe
nöthig macht, als wenn es auf die Verleitung eines Zeugen abgeſehen
iſt: ſo muß die Beſtimmung des §. 130. einſchränkend erklärt und kann
nicht auf den Fall des §. 127. bezogen werden.

II. Die weiteren Beſtimmungen des Paragraphen ſind in dem
Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer in folgender Weiſe motiviert
worden:

„Das Strafmaaß ſchließt ſich in entſprechendem Verhältniſſe an
die Strafe des Verbrechens oder Vergehens, zu welchem verleitet werden
ſoll, an. Die Vorausſetzungen, unter welchen ſie nach dem obigen
Vorſchlage eintritt, ſind einmal, daß der Thäter den Vorſatz habe, einen
Andern zu verleiten, das Verbrechen oder Vergehen des Meineides zu
begehen, d. h. wiſſentlich einen falſchen Eid zu leiſten oder eine Ver-
ſicherung an Eides ſtatt abzugeben; und zweitens, daß der Anſtifter bei
dem Andern den Verſuch mache, dieſen Zweck zu erreichen. Da hiernach
nicht erforderlich iſt, daß überhaupt irgend ein Erfolg bei dem Andern
erreicht werde, noch viel weniger daß dieſer Andere wirklich einen falſchen
Eid leiſte, ſo fällt nach der Anſicht der Kommiſſion das Bedürfniß
weg, noch ſpeziell auszuſprechen, daß der Verleitete nicht wiſſentlich die
Unwahrheit ſage, oder aus einem andern ihm perſönlichen Grunde nicht
ſchuldig ſei.“

„Dagegen glaubt die Kommiſſion daran feſthalten zu müſſen, daß
beim Verſuch der Verleitung, wie bei der Verleitung ſelbſt, ein noth-
wendiges Requiſit der Vorſatz des Verleiters ſei, den Andern zu be-
ſtimmen, wiſſentlich falſch zu ſchwören. Darüber hinaus zu gehen und
eine Faſſung zu wählen, welche auch ſolche Kunſtgriffe mittreffe, die
angewendet werden, um einen Andern, der vorausſichtlich als Zeuge
auftreten wird, in Irrthum über Thatſachen zu verſetzen, damit dieſer
ſie in gutem Glauben als wahr bezeuge, ſchien der Kommiſſion eine zu
gefährliche Verallgemeinerung des Thatbeſtandes, und ſie hielt außerdem
dafür, daß es materiell ungerecht ſei, denjenigen, welcher gar nicht die
Abſicht habe, einen Andern zum Meineidigen zu machen, als einen
Verleiter zum Meineide zu beſtrafen.“

§. 131.

Wer vorſätzlich einer durch eidliches Angelöbniß vor Gericht geleiſteten
Kaution, oder dem in einem Manifeſtations-Eide gegebenen Verſprechen zuwider
handelt, ſoll mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft werden.



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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 296. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/306>, abgerufen am 29.12.2024.