Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.§§. 125-128. Meineid. abhängt, ob in der Voruntersuchung der Zeuge seine Aussage untereinem religiösen Eide abgeben soll oder nicht. i) III. Die Strafe des Meineides ist zwei bis zehn Jahre Zucht- IV. Die Frage, ob der Sachverständige wegen eines falschen V. Wenn das Gesetz einer Religionsgesellschaft, z. B. den Me- i) Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 114. (126.) k) Bericht der Kommission a. a. O. l) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommission II. S. 77. 78. -- Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 13. März 1841. m) Verhandlungen der Staatsraths-Kommission von 1846.
S. 84. -- Vgl. Berathungs-Protokolle II. S. 78. -- Revision von 1845. II. S. 79. §§. 125-128. Meineid. abhängt, ob in der Vorunterſuchung der Zeuge ſeine Ausſage untereinem religiöſen Eide abgeben ſoll oder nicht. i) III. Die Strafe des Meineides iſt zwei bis zehn Jahre Zucht- IV. Die Frage, ob der Sachverſtändige wegen eines falſchen V. Wenn das Geſetz einer Religionsgeſellſchaft, z. B. den Me- i) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 114. (126.) k) Bericht der Kommiſſion a. a. O. l) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion II. S. 77. 78. — Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 13. März 1841. m) Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion von 1846.
S. 84. — Vgl. Berathungs-Protokolle II. S. 78. — Reviſion von 1845. II. S. 79. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0303" n="293"/><fw place="top" type="header">§§. 125-128. Meineid.</fw><lb/> abhängt, ob in der Vorunterſuchung der Zeuge ſeine Ausſage unter<lb/> einem religiöſen Eide abgeben ſoll oder nicht. <note place="foot" n="i)"><hi rendition="#g">Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer</hi> zu §. 114. (126.)</note> </p><lb/> <p>III. Die Strafe des Meineides iſt zwei bis zehn Jahre Zucht-<lb/> haus; ſie iſt dieſelbe für die verſchiedenen im Geſetzbuch aufgeführten<lb/> Fälle, und namentlich wird im Allgemeinen kein Unterſchied gemacht,<lb/> ob das falſche Zeugniß in einer Civilſache oder Strafſache abgelegt<lb/> worden. Nur wenn es in einer Strafſache zum Nachtheil eines An-<lb/> geſchuldigten abgelegt und dieſer in die volle geſetzliche Strafe eines<lb/> Verbrechens — Todesſtrafe, Zuchthaus, Einſchließung über fünf Jahre —<lb/> verurtheilt worden iſt, ſteigert ſich die Strafe auf zehn bis zu zwanzig<lb/> Jahren Zuchthaus. Dabei kommt es nicht darauf an, ob gerade die<lb/> falſche Ausſage die Verurtheilung herbeigeführt hat; das würde ſich bei<lb/> dem gegenwärtigen Strafverfahren überhaupt nur in ſehr ſeltenen Fällen<lb/> beſtimmt feſtſtellen laſſen. Es genügt, daß in einer Strafſache, welche<lb/> zu der Verurtheilung eines Angeſchuldigten in eine der genannten Stra-<lb/> fen geführt hat, ein falſches Zeugniß zu deſſen Nachtheil abgelegt wor-<lb/> den iſt. <note place="foot" n="k)"><hi rendition="#g">Bericht der Kommiſſion</hi> a. a. O.</note> </p><lb/> <p>IV. Die Frage, ob der Sachverſtändige wegen eines falſchen<lb/> eidlichen Gutachtens dem Zeugen gleichgeſtellt werden ſolle, iſt erſt durch<lb/> den Staatsrath bejahend entſchieden worden. Früher wollte man in<lb/> einem ſolchen Falle nur ein Verbrechen gegen Treu und Glauben<lb/> finden. <note place="foot" n="l)"><hi rendition="#g">Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion</hi> II.<lb/> S. 77. 78. — <hi rendition="#g">Protokolle des Staatsraths</hi>, Sitzung vom 13. März 1841.</note> </p><lb/> <p>V. Wenn das Geſetz einer Religionsgeſellſchaft, z. B. den Me-<lb/> noniten und Philipponen, den Gebrauch gewiſſer Betheuerungsformeln<lb/> an Stelle des Eides geſtattet, ſo muß auch die falſche Erklärung unter<lb/> einer ſolchen Formel dem Meineide gleichſtehen (§. 128. Nr. 1.). Ebenſo<lb/> rechtfertigt es ſich, daß die Berufung auf einen früher geleiſteten Eid<lb/> der Ableiſtung eines neuen Eides gleichgeachtet wird (§. 128. Nr. 2.).<lb/> Dieß wird denn auch auf den Sachverſtändigen bezogen, der als ſolcher<lb/> ein für allemal vereidet iſt, und auf den Beamten, der eine amtliche<lb/> Verſicherung unter Berufung auf ſeinen Dienſteid abgiebt (§. 128. Nr. 3.).<lb/> Die Beſchränkung dieſer letzteren Vorſchrift auf Verſicherungen in Pro-<lb/> zeſſen und Unterſuchungen, welche die Staatsraths-Kommiſſion gegen<lb/> das Allg. Landrecht (Th. II. Tit. 20. §. 1420.) in den Entwurf von<lb/> 1847. §. 155. gebracht hatte, iſt wieder entfernt worden. <note place="foot" n="m)"><hi rendition="#g">Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion von</hi> 1846.<lb/> S. 84. — Vgl. <hi rendition="#g">Berathungs-Protokolle</hi> II. S. 78. — <hi rendition="#g">Reviſion von</hi> 1845.<lb/> II. S. 79.</note> </p> </div> </div><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [293/0303]
§§. 125-128. Meineid.
abhängt, ob in der Vorunterſuchung der Zeuge ſeine Ausſage unter
einem religiöſen Eide abgeben ſoll oder nicht. i)
III. Die Strafe des Meineides iſt zwei bis zehn Jahre Zucht-
haus; ſie iſt dieſelbe für die verſchiedenen im Geſetzbuch aufgeführten
Fälle, und namentlich wird im Allgemeinen kein Unterſchied gemacht,
ob das falſche Zeugniß in einer Civilſache oder Strafſache abgelegt
worden. Nur wenn es in einer Strafſache zum Nachtheil eines An-
geſchuldigten abgelegt und dieſer in die volle geſetzliche Strafe eines
Verbrechens — Todesſtrafe, Zuchthaus, Einſchließung über fünf Jahre —
verurtheilt worden iſt, ſteigert ſich die Strafe auf zehn bis zu zwanzig
Jahren Zuchthaus. Dabei kommt es nicht darauf an, ob gerade die
falſche Ausſage die Verurtheilung herbeigeführt hat; das würde ſich bei
dem gegenwärtigen Strafverfahren überhaupt nur in ſehr ſeltenen Fällen
beſtimmt feſtſtellen laſſen. Es genügt, daß in einer Strafſache, welche
zu der Verurtheilung eines Angeſchuldigten in eine der genannten Stra-
fen geführt hat, ein falſches Zeugniß zu deſſen Nachtheil abgelegt wor-
den iſt. k)
IV. Die Frage, ob der Sachverſtändige wegen eines falſchen
eidlichen Gutachtens dem Zeugen gleichgeſtellt werden ſolle, iſt erſt durch
den Staatsrath bejahend entſchieden worden. Früher wollte man in
einem ſolchen Falle nur ein Verbrechen gegen Treu und Glauben
finden. l)
V. Wenn das Geſetz einer Religionsgeſellſchaft, z. B. den Me-
noniten und Philipponen, den Gebrauch gewiſſer Betheuerungsformeln
an Stelle des Eides geſtattet, ſo muß auch die falſche Erklärung unter
einer ſolchen Formel dem Meineide gleichſtehen (§. 128. Nr. 1.). Ebenſo
rechtfertigt es ſich, daß die Berufung auf einen früher geleiſteten Eid
der Ableiſtung eines neuen Eides gleichgeachtet wird (§. 128. Nr. 2.).
Dieß wird denn auch auf den Sachverſtändigen bezogen, der als ſolcher
ein für allemal vereidet iſt, und auf den Beamten, der eine amtliche
Verſicherung unter Berufung auf ſeinen Dienſteid abgiebt (§. 128. Nr. 3.).
Die Beſchränkung dieſer letzteren Vorſchrift auf Verſicherungen in Pro-
zeſſen und Unterſuchungen, welche die Staatsraths-Kommiſſion gegen
das Allg. Landrecht (Th. II. Tit. 20. §. 1420.) in den Entwurf von
1847. §. 155. gebracht hatte, iſt wieder entfernt worden. m)
i) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 114. (126.)
k) Bericht der Kommiſſion a. a. O.
l) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion II.
S. 77. 78. — Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 13. März 1841.
m) Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion von 1846.
S. 84. — Vgl. Berathungs-Protokolle II. S. 78. — Reviſion von 1845.
II. S. 79.
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