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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§§. 125-128. Meineid.
den ist das Münzvergehen (§. 123.). Hier liegt kein Dolus bei dem
Empfang des Geldes vor; im Gegentheil, es ist als ächt angenommen
worden, und erst nach erkannter Unächtheit tritt die strafbare Handlung
ein. Der Empfänger will den Schaden, den er erlitten hat, auf Andere
wälzen; er giebt das Geld nun selbst als ächt aus. Das kann ein
geringfügiger Fall des strafbaren Eigennutzes sein, namentlich wenn die
Ansicht zum Grunde liegt, der neue Besitzer werde sich auch schon schad-
los zu halten wissen; es kann aber allerdings, zumal bei größeren
Summen, die Sache einen ernsteren Charakter annehmen. Die Strafe
des Gesetzbuchs ist, nachdem die Kommission der zweiten Kammer das
Minimum von beziehungsweise acht Tagen Gefängniß und fünf Thalern
Geldbuße gestrichen hat, für sehr milde zu erachten.

X. Ein anderes Vergehen, welches gewöhnlich bei der Münzfäl-
schung aufgeführt wird, nämlich das Abfeilen und Beschneiden der
Metallgeldstücke, ist in dem Strafgesetzbuch bei dem Betruge (§. 243.
Nr. 3.) abgehandelt worden, und die Strafbestimmungen über das un-
erlaubte Anfertigen von Stempeln, Platten und andern Formen, so wie
über deren unerlaubten Gebrauch sind unter die Uebertretungen aufge-
nommen (§. 340. Nr. 3. 4.), wo sich auch (a. a. O. Nr. 5.) Vor-
schriften über die dem Papiergeld ähnlichen Waaren-Empfehlungskarten
u. dgl. finden. Den Antrag des Finanzministeriums, die Anfertigung
und Verbreitung solcher Karten in Verbindung mit der Münzfälschung
zu bringen, und mit einer Gefängnißstrafe von drei Monaten bis zu
zwei Jahren zu bedrohen, konnte die Kommission der zweiten Kammer
aus den im Bericht angegebenen Gründen nicht annehmen. Sie war
der Ansicht, daß Fälle dieser Art als Münzfälschung oder wenigstens
als Betrug sich darstellen könnten; liege aber gar keine betrügerische
Absicht vor, so daß eine solche Handlung nur wegen der Möglichkeit
der Täuschung zu verbieten sei, dann könne auch nur die Strafe der
Uebertretungen zur Anwendung kommen.



Achter Titel.
Meineid.
§. 125.

Wer einen ihm zugeschobenen, zurückgeschobenen oder auferlegten Eid wis-
sentlich falsch schwört, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.

§. 126.

Wer als Zeuge in einer Civilsache oder Strafsache wissentlich ein falsches

§§. 125-128. Meineid.
den iſt das Münzvergehen (§. 123.). Hier liegt kein Dolus bei dem
Empfang des Geldes vor; im Gegentheil, es iſt als ächt angenommen
worden, und erſt nach erkannter Unächtheit tritt die ſtrafbare Handlung
ein. Der Empfänger will den Schaden, den er erlitten hat, auf Andere
wälzen; er giebt das Geld nun ſelbſt als ächt aus. Das kann ein
geringfügiger Fall des ſtrafbaren Eigennutzes ſein, namentlich wenn die
Anſicht zum Grunde liegt, der neue Beſitzer werde ſich auch ſchon ſchad-
los zu halten wiſſen; es kann aber allerdings, zumal bei größeren
Summen, die Sache einen ernſteren Charakter annehmen. Die Strafe
des Geſetzbuchs iſt, nachdem die Kommiſſion der zweiten Kammer das
Minimum von beziehungsweiſe acht Tagen Gefängniß und fünf Thalern
Geldbuße geſtrichen hat, für ſehr milde zu erachten.

X. Ein anderes Vergehen, welches gewöhnlich bei der Münzfäl-
ſchung aufgeführt wird, nämlich das Abfeilen und Beſchneiden der
Metallgeldſtücke, iſt in dem Strafgeſetzbuch bei dem Betruge (§. 243.
Nr. 3.) abgehandelt worden, und die Strafbeſtimmungen über das un-
erlaubte Anfertigen von Stempeln, Platten und andern Formen, ſo wie
über deren unerlaubten Gebrauch ſind unter die Uebertretungen aufge-
nommen (§. 340. Nr. 3. 4.), wo ſich auch (a. a. O. Nr. 5.) Vor-
ſchriften über die dem Papiergeld ähnlichen Waaren-Empfehlungskarten
u. dgl. finden. Den Antrag des Finanzminiſteriums, die Anfertigung
und Verbreitung ſolcher Karten in Verbindung mit der Münzfälſchung
zu bringen, und mit einer Gefängnißſtrafe von drei Monaten bis zu
zwei Jahren zu bedrohen, konnte die Kommiſſion der zweiten Kammer
aus den im Bericht angegebenen Gründen nicht annehmen. Sie war
der Anſicht, daß Fälle dieſer Art als Münzfälſchung oder wenigſtens
als Betrug ſich darſtellen könnten; liege aber gar keine betrügeriſche
Abſicht vor, ſo daß eine ſolche Handlung nur wegen der Möglichkeit
der Täuſchung zu verbieten ſei, dann könne auch nur die Strafe der
Uebertretungen zur Anwendung kommen.



Achter Titel.
Meineid.
§. 125.

Wer einen ihm zugeſchobenen, zurückgeſchobenen oder auferlegten Eid wiſ-
ſentlich falſch ſchwört, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft.

§. 126.

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[289/0299] §§. 125-128. Meineid. den iſt das Münzvergehen (§. 123.). Hier liegt kein Dolus bei dem Empfang des Geldes vor; im Gegentheil, es iſt als ächt angenommen worden, und erſt nach erkannter Unächtheit tritt die ſtrafbare Handlung ein. Der Empfänger will den Schaden, den er erlitten hat, auf Andere wälzen; er giebt das Geld nun ſelbſt als ächt aus. Das kann ein geringfügiger Fall des ſtrafbaren Eigennutzes ſein, namentlich wenn die Anſicht zum Grunde liegt, der neue Beſitzer werde ſich auch ſchon ſchad- los zu halten wiſſen; es kann aber allerdings, zumal bei größeren Summen, die Sache einen ernſteren Charakter annehmen. Die Strafe des Geſetzbuchs iſt, nachdem die Kommiſſion der zweiten Kammer das Minimum von beziehungsweiſe acht Tagen Gefängniß und fünf Thalern Geldbuße geſtrichen hat, für ſehr milde zu erachten. X. Ein anderes Vergehen, welches gewöhnlich bei der Münzfäl- ſchung aufgeführt wird, nämlich das Abfeilen und Beſchneiden der Metallgeldſtücke, iſt in dem Strafgeſetzbuch bei dem Betruge (§. 243. Nr. 3.) abgehandelt worden, und die Strafbeſtimmungen über das un- erlaubte Anfertigen von Stempeln, Platten und andern Formen, ſo wie über deren unerlaubten Gebrauch ſind unter die Uebertretungen aufge- nommen (§. 340. Nr. 3. 4.), wo ſich auch (a. a. O. Nr. 5.) Vor- ſchriften über die dem Papiergeld ähnlichen Waaren-Empfehlungskarten u. dgl. finden. Den Antrag des Finanzminiſteriums, die Anfertigung und Verbreitung ſolcher Karten in Verbindung mit der Münzfälſchung zu bringen, und mit einer Gefängnißſtrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren zu bedrohen, konnte die Kommiſſion der zweiten Kammer aus den im Bericht angegebenen Gründen nicht annehmen. Sie war der Anſicht, daß Fälle dieſer Art als Münzfälſchung oder wenigſtens als Betrug ſich darſtellen könnten; liege aber gar keine betrügeriſche Abſicht vor, ſo daß eine ſolche Handlung nur wegen der Möglichkeit der Täuſchung zu verbieten ſei, dann könne auch nur die Strafe der Uebertretungen zur Anwendung kommen. Achter Titel. Meineid. §. 125. Wer einen ihm zugeſchobenen, zurückgeſchobenen oder auferlegten Eid wiſ- ſentlich falſch ſchwört, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft. §. 126. Wer als Zeuge in einer Civilſache oder Strafſache wiſſentlich ein falſches

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 289. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/299>, abgerufen am 28.11.2024.