Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. VI. Vergehen wider d. öffentl. Ordnung. §. 159. "Ist bei Ausübung der Selbsthülfe ein anderes Verbre- Bei der Revision wurden diese Bestimmungen im Wesentlichen bei- Die Staatsraths-Kommission trat dieser Ausführung im Wesent- §. 121. "Wer, einem an ihn ergangenen obrigkeitlichen Verbote Die vorberathende Abtheilung des vereinigten ständischen Aus- "Die Bestimmung dieses Paragraphen setzt voraus, daß jede obrig- Von Seiten der Staatsregierung wurde zugegeben, daß die Vor- i) Motive zum ersten Entwurf. II. S. 71-76. -- Entwurf von 1830. §. 129. 130. -- Entwurf von 1836. §. 218. 219. k) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommission. II. S. 42. 43. -- Entwurf von 1843. §. 191. 192. l) Revision von 1845. II. S. 46-48. m) Verhandlungen der Staatsraths-Kommission von 1846. S. 64. n) Verhandlungen des vereinigten ständischen Ausschusses. III.
S. 220. Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. VI. Vergehen wider d. öffentl. Ordnung. §. 159. „Iſt bei Ausübung der Selbſthülfe ein anderes Verbre- Bei der Reviſion wurden dieſe Beſtimmungen im Weſentlichen bei- Die Staatsraths-Kommiſſion trat dieſer Ausführung im Weſent- §. 121. „Wer, einem an ihn ergangenen obrigkeitlichen Verbote Die vorberathende Abtheilung des vereinigten ſtändiſchen Aus- „Die Beſtimmung dieſes Paragraphen ſetzt voraus, daß jede obrig- Von Seiten der Staatsregierung wurde zugegeben, daß die Vor- i) Motive zum erſten Entwurf. II. S. 71-76. — Entwurf von 1830. §. 129. 130. — Entwurf von 1836. §. 218. 219. k) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. II. S. 42. 43. — Entwurf von 1843. §. 191. 192. l) Reviſion von 1845. II. S. 46-48. m) Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion von 1846. S. 64. n) Verhandlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. III.
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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. VI. Vergehen wider d. öffentl. Ordnung.
§. 159. „Iſt bei Ausübung der Selbſthülfe ein anderes Verbre-
chen, welches ſchwerere Strafe nach ſich zieht, begangen worden, ſo wird
dieſe, wegen der hinzutretenden Beleidigung des Staats, allemal ge-
ſchärft.“
Bei der Reviſion wurden dieſe Beſtimmungen im Weſentlichen bei-
behalten, i) und nur für die Beſitzſtreitigkeiten die Fälle der erlaubten
Selbſthülfe feſtgeſetzt. k) Das Miniſterium für die Geſetz-Reviſion ging
aber auf die von vielen Seiten erhobenen Bedenken ein, und ſtellte den
Grundſatz auf, daß es der beſonderen Beſtimmungen über die unerlaubte
Selbſthülfe gar nicht bedürfe, da in allen Fällen, wo dieſelbe ſtrafbar
erſcheine, die Handlung ſchon als beſtimmtes Verbrechen mit Strafe
bedroht ſei. Nur für den Fall des Ungehorſams gegen ein richterliches
Verbot ſei eine beſondere Strafvorſchrift nothwendig. l)
Die Staatsraths-Kommiſſion trat dieſer Ausführung im Weſent-
lichen bei, m) und ſo ging in den Entwurf von 1847. nur folgende
Beſtimmung über:
§. 121. „Wer, einem an ihn ergangenen obrigkeitlichen Verbote
zuwider, ſich ſelbſt Recht zu verſchaffen ſucht, iſt, ſofern das Verbot
nicht ſchon eine beſondere Strafdrohung enthält, mit Gefängniß bis zu
drei Monaten oder mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern zu be-
ſtrafen.“
Die vorberathende Abtheilung des vereinigten ſtändiſchen Aus-
ſchuſſes beantragte aber die Streichung auch dieſer Vorſchrift, indem ſie
namentlich bemerkte:
„Die Beſtimmung dieſes Paragraphen ſetzt voraus, daß jede obrig-
keitliche Behörde die Befugniß habe, Verbote unter Strafandrohung zu
erlaſſen. Hiergegen wurde erinnert, daß eine derartige Befugniß zu
ſchrankenloſer Willkür führen würde, daß ein jedes Verbot noch nicht
eine Strafandrohung rechtfertige, daß die Beurtheilung in dieſer Bezie-
hung lediglich dem Geſetzgeber, nicht aber jeder obrigkeitlichen Behörde
gebühre.“ n)
Von Seiten der Staatsregierung wurde zugegeben, daß die Vor-
ſchriften des Allgemeinen Landrechts zu weit gingen, und daß auch der
vorgeſchlagene Paragraph kaum nothwendig ſei. Am Häufigſten würden
i) Motive zum erſten Entwurf. II. S. 71-76. — Entwurf von 1830.
§. 129. 130. — Entwurf von 1836. §. 218. 219.
k) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. II.
S. 42. 43. — Entwurf von 1843. §. 191. 192.
l) Reviſion von 1845. II. S. 46-48.
m) Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion von 1846. S. 64.
n) Verhandlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. III.
S. 220.
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