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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Widerstand gegen die Staatsgewalt.
als durch diese Vorschrift des §. 86. Die Strafe ist übrigens sowohl
für den Käufer wie für den Verkäufer der Stimme Gefängniß von drei
Monaten bis zu zwei Jahren; auch kann zugleich auf zeitige Unter-
sagung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.



Fünfter Titel.
Widerstand gegen die Staatsgewalt.

Dieser Titel findet sich erst in dem Entwurf von 1850.; doch sind
nicht alle Bestimmungen desselben neu, sie kommen in dem Entwurf von
1847. zum Theil im dritten Titel: Verbrechen gegen die öffentliche
Ordnung und das obrigkeitliche Ansehen vor. Bei der Anordnung der
einzelnen Vorschriften ist folgendes System inne gehalten worden. v)

Nachdem in den vorhergehenden Titeln des zweiten Theils diejeni-
gen Handlungen, welche gegen den Staat als solchen oder gegen die
höchsten Organe der Staatsgewalt gerichtet sind, unter Strafe gestellt
worden, beschäftigt sich der fünfte Titel mit den Verbrechen und Verge-
hen, welche einen Widerstand gegen die Staatsgewalt zum Gegenstand
haben, indem der Ausführung der Gesetze oder der obrigkeitlichen An-
ordnungen und Befehle Hindernisse bereitet werden. Der einfache Un-
gehorsam, selbst der von Einzelnen gegen obrigkeitliche Befehle aus-
geübte Widerstand, ist, so lange er nicht eine Form annimmt, in welcher
er unter ein besonderes Strafgesetz fällt, noch keine strafbare Handlung
und rechtfertigt nur die Anwendung von Maaßregeln zur Beseitigung
dieses Hindernisses. Das Gebiet der Strafbarkeit beginnt mit der Auf-
forderung zum Ungehorsam gegen die Gesetze oder die Anordnungen der
Obrigkeit (§§. 87. 88.); dann folgt die Widersetzlichkeit gegen Beamte
(§. 89.); die Nöthigung einer Behörde oder eines Beamten zu Hand-
lungen oder Unterlassungen (§. 90.); der Aufruhr, wenn mehrere Per-
sonen sich öffentlich zusammenrotten, um mit vereinten Kräften Abgeord-
neten der Obrigkeit Widerstand zu leisten oder gegen Behörden oder
Beamte Zwang zu üben (§. 91.); der Auflauf, wenn den Befehlen der
Obrigkeit zur Räumung des Platzes keine Folge geleistet wird (§. 92.);
das Tragen verbotener Fahnen, Verbindungszeichen u. s. w. (§. 93.);

v) Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu diesem Titel. --
Bericht der Kommission der ersten Kammer, ebendas.
17 *

Widerſtand gegen die Staatsgewalt.
als durch dieſe Vorſchrift des §. 86. Die Strafe iſt übrigens ſowohl
für den Käufer wie für den Verkäufer der Stimme Gefängniß von drei
Monaten bis zu zwei Jahren; auch kann zugleich auf zeitige Unter-
ſagung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.



Fünfter Titel.
Widerſtand gegen die Staatsgewalt.

Dieſer Titel findet ſich erſt in dem Entwurf von 1850.; doch ſind
nicht alle Beſtimmungen deſſelben neu, ſie kommen in dem Entwurf von
1847. zum Theil im dritten Titel: Verbrechen gegen die öffentliche
Ordnung und das obrigkeitliche Anſehen vor. Bei der Anordnung der
einzelnen Vorſchriften iſt folgendes Syſtem inne gehalten worden. v)

Nachdem in den vorhergehenden Titeln des zweiten Theils diejeni-
gen Handlungen, welche gegen den Staat als ſolchen oder gegen die
höchſten Organe der Staatsgewalt gerichtet ſind, unter Strafe geſtellt
worden, beſchäftigt ſich der fünfte Titel mit den Verbrechen und Verge-
hen, welche einen Widerſtand gegen die Staatsgewalt zum Gegenſtand
haben, indem der Ausführung der Geſetze oder der obrigkeitlichen An-
ordnungen und Befehle Hinderniſſe bereitet werden. Der einfache Un-
gehorſam, ſelbſt der von Einzelnen gegen obrigkeitliche Befehle aus-
geübte Widerſtand, iſt, ſo lange er nicht eine Form annimmt, in welcher
er unter ein beſonderes Strafgeſetz fällt, noch keine ſtrafbare Handlung
und rechtfertigt nur die Anwendung von Maaßregeln zur Beſeitigung
dieſes Hinderniſſes. Das Gebiet der Strafbarkeit beginnt mit der Auf-
forderung zum Ungehorſam gegen die Geſetze oder die Anordnungen der
Obrigkeit (§§. 87. 88.); dann folgt die Widerſetzlichkeit gegen Beamte
(§. 89.); die Nöthigung einer Behörde oder eines Beamten zu Hand-
lungen oder Unterlaſſungen (§. 90.); der Aufruhr, wenn mehrere Per-
ſonen ſich öffentlich zuſammenrotten, um mit vereinten Kräften Abgeord-
neten der Obrigkeit Widerſtand zu leiſten oder gegen Behörden oder
Beamte Zwang zu üben (§. 91.); der Auflauf, wenn den Befehlen der
Obrigkeit zur Räumung des Platzes keine Folge geleiſtet wird (§. 92.);
das Tragen verbotener Fahnen, Verbindungszeichen u. ſ. w. (§. 93.);

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Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer, ebendaſ.
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[251/0261] Widerſtand gegen die Staatsgewalt. als durch dieſe Vorſchrift des §. 86. Die Strafe iſt übrigens ſowohl für den Käufer wie für den Verkäufer der Stimme Gefängniß von drei Monaten bis zu zwei Jahren; auch kann zugleich auf zeitige Unter- ſagung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Fünfter Titel. Widerſtand gegen die Staatsgewalt. Dieſer Titel findet ſich erſt in dem Entwurf von 1850.; doch ſind nicht alle Beſtimmungen deſſelben neu, ſie kommen in dem Entwurf von 1847. zum Theil im dritten Titel: Verbrechen gegen die öffentliche Ordnung und das obrigkeitliche Anſehen vor. Bei der Anordnung der einzelnen Vorſchriften iſt folgendes Syſtem inne gehalten worden. v) Nachdem in den vorhergehenden Titeln des zweiten Theils diejeni- gen Handlungen, welche gegen den Staat als ſolchen oder gegen die höchſten Organe der Staatsgewalt gerichtet ſind, unter Strafe geſtellt worden, beſchäftigt ſich der fünfte Titel mit den Verbrechen und Verge- hen, welche einen Widerſtand gegen die Staatsgewalt zum Gegenſtand haben, indem der Ausführung der Geſetze oder der obrigkeitlichen An- ordnungen und Befehle Hinderniſſe bereitet werden. Der einfache Un- gehorſam, ſelbſt der von Einzelnen gegen obrigkeitliche Befehle aus- geübte Widerſtand, iſt, ſo lange er nicht eine Form annimmt, in welcher er unter ein beſonderes Strafgeſetz fällt, noch keine ſtrafbare Handlung und rechtfertigt nur die Anwendung von Maaßregeln zur Beſeitigung dieſes Hinderniſſes. Das Gebiet der Strafbarkeit beginnt mit der Auf- forderung zum Ungehorſam gegen die Geſetze oder die Anordnungen der Obrigkeit (§§. 87. 88.); dann folgt die Widerſetzlichkeit gegen Beamte (§. 89.); die Nöthigung einer Behörde oder eines Beamten zu Hand- lungen oder Unterlaſſungen (§. 90.); der Aufruhr, wenn mehrere Per- ſonen ſich öffentlich zuſammenrotten, um mit vereinten Kräften Abgeord- neten der Obrigkeit Widerſtand zu leiſten oder gegen Behörden oder Beamte Zwang zu üben (§. 91.); der Auflauf, wenn den Befehlen der Obrigkeit zur Räumung des Platzes keine Folge geleiſtet wird (§. 92.); das Tragen verbotener Fahnen, Verbindungszeichen u. ſ. w. (§. 93.); v) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu dieſem Titel. — Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer, ebendaſ. 17 *

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 251. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/261>, abgerufen am 24.11.2024.