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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. u. Vergeh. Tit. III.
Feindl. Handlungen etc.
begangen worden, so fallen sie nur dann, wenn in demselben nach pu-
blizirten Verträgen oder Gesetzen die Gegenseitigkeit verbürgt ist, unter
die Strafbestimmungen des Gesetzbuchs. Handlungen, gegen den Regen-
ten eines nicht Deutschen Staates begangen, werden nach Preußischem
Recht überhaupt nicht als hochverrätherische bestraft (§. 78. Abs. 2.).

II. Wenn ein Preuße der Thäter ist, so kommt es nicht darauf
an, ob die Handlung im Inlande oder Auslande vorgenommen wor-
den; ein Ausländer wird in diesem Fall nur dann bestraft, wenn er
während seines Aufenthalts in Preußen die Handlung vorgenommen hat.

III. Nicht bloß eine solche Handlung, welche, gegen Preußen ge-
richtet, nach §. 61. und 62. vollendeter Hochverrath sein würde, ist
unter Strafe gestellt, sondern auch die Vorbereitung zum Hochverrath.
Es kommen dabei folgende Vorschriften in Betracht:

1) Ist die Handlung eine solche, welche, gegen Preußen begangen,
nach den §§. 61-65. als Hochverrath, Verschwörung, quali-
fizirte Vorbereitung oder öffentliche Aufforderung zu einem hoch-
verrätherischen Unternehmen sich darstellen würde, so tritt Zucht-
hausstrafe von zwei bis zu zehn Jahren oder, im Fall mildern-
der Umstände, Einschließung von Einem bis zu zehn Jahren ein;
2) bei anderen, ein hochverrätherisches Unternehmen vorbereitenden
Handlungen (§. 66.) Einschließung von sechs Monaten bis zu
drei Jahren.

B. Beleidigung fremder Regenten oder Gesandten.

I. Wenn das Oberhaupt eines Deutschen Staates oder eines an-
deren Staates, in welchem nach publizirten Verträgen oder Gesetzen die
Gegenseitigkeit verbürgt ist, beleidigt worden ist, so wird der Thäter mit
Gefängniß von Einem Monate bis zu zwei Jahren bestraft (§. 79.).

II. Ist die Beleidigung gegen einen bei dem Königlichen Hofe
beglaubigten Gesandten oder Geschäftsträger begangen worden, so ist
die Strafe Gefängniß von Einem Monate bis zu Einem Jahre (§. 80.).

III. In beiden Fällen tritt die Verfolgung nur auf Antrag der
auswärtigen Regierung oder des beleidigten Gesandten ein (§. 81.), --
eine Bestimmung, welche in der Kommission der zweiten Kammer auf
Antrag des Kommissars des Justizministers dem Entwurf von 1850.
hinzugefügt wurde. r)

IV. Sind solche Beleidigungen im Auslande oder durch Auslän-
der begangen worden, so kommen die allgemeinen Grundsätze (§. 3. 4.)
zur Anwendung.


r) Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 70. 71. (79. 80.)

Th. II. V. d. einzelnen Verbr. u. Vergeh. Tit. III.
Feindl. Handlungen ꝛc.
begangen worden, ſo fallen ſie nur dann, wenn in demſelben nach pu-
blizirten Verträgen oder Geſetzen die Gegenſeitigkeit verbürgt iſt, unter
die Strafbeſtimmungen des Geſetzbuchs. Handlungen, gegen den Regen-
ten eines nicht Deutſchen Staates begangen, werden nach Preußiſchem
Recht überhaupt nicht als hochverrätheriſche beſtraft (§. 78. Abſ. 2.).

II. Wenn ein Preuße der Thäter iſt, ſo kommt es nicht darauf
an, ob die Handlung im Inlande oder Auslande vorgenommen wor-
den; ein Ausländer wird in dieſem Fall nur dann beſtraft, wenn er
während ſeines Aufenthalts in Preußen die Handlung vorgenommen hat.

III. Nicht bloß eine ſolche Handlung, welche, gegen Preußen ge-
richtet, nach §. 61. und 62. vollendeter Hochverrath ſein würde, iſt
unter Strafe geſtellt, ſondern auch die Vorbereitung zum Hochverrath.
Es kommen dabei folgende Vorſchriften in Betracht:

1) Iſt die Handlung eine ſolche, welche, gegen Preußen begangen,
nach den §§. 61-65. als Hochverrath, Verſchwörung, quali-
fizirte Vorbereitung oder öffentliche Aufforderung zu einem hoch-
verrätheriſchen Unternehmen ſich darſtellen würde, ſo tritt Zucht-
hausſtrafe von zwei bis zu zehn Jahren oder, im Fall mildern-
der Umſtände, Einſchließung von Einem bis zu zehn Jahren ein;
2) bei anderen, ein hochverrätheriſches Unternehmen vorbereitenden
Handlungen (§. 66.) Einſchließung von ſechs Monaten bis zu
drei Jahren.

B. Beleidigung fremder Regenten oder Geſandten.

I. Wenn das Oberhaupt eines Deutſchen Staates oder eines an-
deren Staates, in welchem nach publizirten Verträgen oder Geſetzen die
Gegenſeitigkeit verbürgt iſt, beleidigt worden iſt, ſo wird der Thäter mit
Gefängniß von Einem Monate bis zu zwei Jahren beſtraft (§. 79.).

II. Iſt die Beleidigung gegen einen bei dem Königlichen Hofe
beglaubigten Geſandten oder Geſchäftsträger begangen worden, ſo iſt
die Strafe Gefängniß von Einem Monate bis zu Einem Jahre (§. 80.).

III. In beiden Fällen tritt die Verfolgung nur auf Antrag der
auswärtigen Regierung oder des beleidigten Geſandten ein (§. 81.), —
eine Beſtimmung, welche in der Kommiſſion der zweiten Kammer auf
Antrag des Kommiſſars des Juſtizminiſters dem Entwurf von 1850.
hinzugefügt wurde. r)

IV. Sind ſolche Beleidigungen im Auslande oder durch Auslän-
der begangen worden, ſo kommen die allgemeinen Grundſätze (§. 3. 4.)
zur Anwendung.


r) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 70. 71. (79. 80.)
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[246/0256] Th. II. V. d. einzelnen Verbr. u. Vergeh. Tit. III. Feindl. Handlungen ꝛc. begangen worden, ſo fallen ſie nur dann, wenn in demſelben nach pu- blizirten Verträgen oder Geſetzen die Gegenſeitigkeit verbürgt iſt, unter die Strafbeſtimmungen des Geſetzbuchs. Handlungen, gegen den Regen- ten eines nicht Deutſchen Staates begangen, werden nach Preußiſchem Recht überhaupt nicht als hochverrätheriſche beſtraft (§. 78. Abſ. 2.). II. Wenn ein Preuße der Thäter iſt, ſo kommt es nicht darauf an, ob die Handlung im Inlande oder Auslande vorgenommen wor- den; ein Ausländer wird in dieſem Fall nur dann beſtraft, wenn er während ſeines Aufenthalts in Preußen die Handlung vorgenommen hat. III. Nicht bloß eine ſolche Handlung, welche, gegen Preußen ge- richtet, nach §. 61. und 62. vollendeter Hochverrath ſein würde, iſt unter Strafe geſtellt, ſondern auch die Vorbereitung zum Hochverrath. Es kommen dabei folgende Vorſchriften in Betracht: 1) Iſt die Handlung eine ſolche, welche, gegen Preußen begangen, nach den §§. 61-65. als Hochverrath, Verſchwörung, quali- fizirte Vorbereitung oder öffentliche Aufforderung zu einem hoch- verrätheriſchen Unternehmen ſich darſtellen würde, ſo tritt Zucht- hausſtrafe von zwei bis zu zehn Jahren oder, im Fall mildern- der Umſtände, Einſchließung von Einem bis zu zehn Jahren ein; 2) bei anderen, ein hochverrätheriſches Unternehmen vorbereitenden Handlungen (§. 66.) Einſchließung von ſechs Monaten bis zu drei Jahren. B. Beleidigung fremder Regenten oder Geſandten. I. Wenn das Oberhaupt eines Deutſchen Staates oder eines an- deren Staates, in welchem nach publizirten Verträgen oder Geſetzen die Gegenſeitigkeit verbürgt iſt, beleidigt worden iſt, ſo wird der Thäter mit Gefängniß von Einem Monate bis zu zwei Jahren beſtraft (§. 79.). II. Iſt die Beleidigung gegen einen bei dem Königlichen Hofe beglaubigten Geſandten oder Geſchäftsträger begangen worden, ſo iſt die Strafe Gefängniß von Einem Monate bis zu Einem Jahre (§. 80.). III. In beiden Fällen tritt die Verfolgung nur auf Antrag der auswärtigen Regierung oder des beleidigten Geſandten ein (§. 81.), — eine Beſtimmung, welche in der Kommiſſion der zweiten Kammer auf Antrag des Kommiſſars des Juſtizminiſters dem Entwurf von 1850. hinzugefügt wurde. r) IV. Sind ſolche Beleidigungen im Auslande oder durch Auslän- der begangen worden, ſo kommen die allgemeinen Grundſätze (§. 3. 4.) zur Anwendung. r) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 70. 71. (79. 80.)

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 246. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/256>, abgerufen am 23.11.2024.