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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. u. Vergeh. Tit. II. Beleidig. d. Majestät etc.
nete, und noch besonders hervorhob, daß eine der Hauptwirkungen der
durch die Verfassung untersagten Strafe des bürgerlichen Todes gerade
die Dispositionsunfähigkeit gewesen sei, die hier also in unzulässiger
Weise zum Theil wieder hergestellt werde. Der Zweck der Vorschrift
werde auch für die zur Zuchthausstrafe Verurtheilten durch die allge-
meine Bestimmung des §. 11. im Wesentlichen erreicht. Dagegen wurde
erwiedert, daß die Gefährlichkeit der Verbrecher, von denen hier die Rede
sei, es nothwendig mache, daß der Staat sie außer Stande setze, durch
Uebertragung ihres Vermögens auf Gleichgesinnte die gegen ihn gerich-
teten Angriffe fortzusetzen oder doch thätig zu unterstützen.

Die Kommission entschied sich dafür, einen Mittelweg einzuschla-
gen, und nur denen die Dispositionsfähigkeit zu entziehen, welche wegen
Hochverraths oder Landesverraths zum Tode oder zu lebenslänglichem
Zuchthaus verurtheilt worden. n) Weiter war auch ein Antrag nicht
gegangen, welchen die Staatsregierung dem vereinigten ständischen Aus-
schusse nachträglich vorgelegt hatte, und welcher von diesem angenommen
worden war. o)



Zweiter Titel.
Beleidigungen der Majestät und der Mitglieder des König-
lichen Hauses
.
§. 74.

Wer sich einer Thätlichkeit gegen die Person des Königs schuldig macht,
wird mit dem Tode bestraft.

In minder schweren Fällen ist anstatt der Todesstrafe auf Zuchthaus von
zehn bis zu zwanzig Jahren zu erkennen.

Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so tritt Ein-
schließung von zehn bis zu zwanzig Jahren ein.

§. 75.

Wer durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstel-
lung die Ehrfurcht gegen den König verletzt, wird mit Gefängniß von zwei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Auch kann gegen denselben zugleich auf zeitige Untersagung der Ausübung
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.



Zu §. 61. ist bereits entwickelt worden, daß Angriffe gegen den

n) Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 63.
o) Verhandlungen des vereinigten ständischen Ausschusses. III.
S. 496-504.

Th. II. V. d. einzelnen Verbr. u. Vergeh. Tit. II. Beleidig. d. Majeſtät ꝛc.
nete, und noch beſonders hervorhob, daß eine der Hauptwirkungen der
durch die Verfaſſung unterſagten Strafe des bürgerlichen Todes gerade
die Dispoſitionsunfähigkeit geweſen ſei, die hier alſo in unzuläſſiger
Weiſe zum Theil wieder hergeſtellt werde. Der Zweck der Vorſchrift
werde auch für die zur Zuchthausſtrafe Verurtheilten durch die allge-
meine Beſtimmung des §. 11. im Weſentlichen erreicht. Dagegen wurde
erwiedert, daß die Gefährlichkeit der Verbrecher, von denen hier die Rede
ſei, es nothwendig mache, daß der Staat ſie außer Stande ſetze, durch
Uebertragung ihres Vermögens auf Gleichgeſinnte die gegen ihn gerich-
teten Angriffe fortzuſetzen oder doch thätig zu unterſtützen.

Die Kommiſſion entſchied ſich dafür, einen Mittelweg einzuſchla-
gen, und nur denen die Dispoſitionsfähigkeit zu entziehen, welche wegen
Hochverraths oder Landesverraths zum Tode oder zu lebenslänglichem
Zuchthaus verurtheilt worden. n) Weiter war auch ein Antrag nicht
gegangen, welchen die Staatsregierung dem vereinigten ſtändiſchen Aus-
ſchuſſe nachträglich vorgelegt hatte, und welcher von dieſem angenommen
worden war. o)



Zweiter Titel.
Beleidigungen der Majeſtät und der Mitglieder des König-
lichen Hauſes
.
§. 74.

Wer ſich einer Thätlichkeit gegen die Perſon des Königs ſchuldig macht,
wird mit dem Tode beſtraft.

In minder ſchweren Fällen iſt anſtatt der Todesſtrafe auf Zuchthaus von
zehn bis zu zwanzig Jahren zu erkennen.

Wird feſtgeſtellt, daß mildernde Umſtände vorhanden ſind, ſo tritt Ein-
ſchließung von zehn bis zu zwanzig Jahren ein.

§. 75.

Wer durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darſtel-
lung die Ehrfurcht gegen den König verletzt, wird mit Gefängniß von zwei
Monaten bis zu fünf Jahren beſtraft.

Auch kann gegen denſelben zugleich auf zeitige Unterſagung der Ausübung
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.



Zu §. 61. iſt bereits entwickelt worden, daß Angriffe gegen den

n) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 63.
o) Verhandlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. III.
S. 496-504.
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[242/0252] Th. II. V. d. einzelnen Verbr. u. Vergeh. Tit. II. Beleidig. d. Majeſtät ꝛc. nete, und noch beſonders hervorhob, daß eine der Hauptwirkungen der durch die Verfaſſung unterſagten Strafe des bürgerlichen Todes gerade die Dispoſitionsunfähigkeit geweſen ſei, die hier alſo in unzuläſſiger Weiſe zum Theil wieder hergeſtellt werde. Der Zweck der Vorſchrift werde auch für die zur Zuchthausſtrafe Verurtheilten durch die allge- meine Beſtimmung des §. 11. im Weſentlichen erreicht. Dagegen wurde erwiedert, daß die Gefährlichkeit der Verbrecher, von denen hier die Rede ſei, es nothwendig mache, daß der Staat ſie außer Stande ſetze, durch Uebertragung ihres Vermögens auf Gleichgeſinnte die gegen ihn gerich- teten Angriffe fortzuſetzen oder doch thätig zu unterſtützen. Die Kommiſſion entſchied ſich dafür, einen Mittelweg einzuſchla- gen, und nur denen die Dispoſitionsfähigkeit zu entziehen, welche wegen Hochverraths oder Landesverraths zum Tode oder zu lebenslänglichem Zuchthaus verurtheilt worden. n) Weiter war auch ein Antrag nicht gegangen, welchen die Staatsregierung dem vereinigten ſtändiſchen Aus- ſchuſſe nachträglich vorgelegt hatte, und welcher von dieſem angenommen worden war. o) Zweiter Titel. Beleidigungen der Majeſtät und der Mitglieder des König- lichen Hauſes. §. 74. Wer ſich einer Thätlichkeit gegen die Perſon des Königs ſchuldig macht, wird mit dem Tode beſtraft. In minder ſchweren Fällen iſt anſtatt der Todesſtrafe auf Zuchthaus von zehn bis zu zwanzig Jahren zu erkennen. Wird feſtgeſtellt, daß mildernde Umſtände vorhanden ſind, ſo tritt Ein- ſchließung von zehn bis zu zwanzig Jahren ein. §. 75. Wer durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darſtel- lung die Ehrfurcht gegen den König verletzt, wird mit Gefängniß von zwei Monaten bis zu fünf Jahren beſtraft. Auch kann gegen denſelben zugleich auf zeitige Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Zu §. 61. iſt bereits entwickelt worden, daß Angriffe gegen den n) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 63. o) Verhandlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. III. S. 496-504.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 242. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/252>, abgerufen am 22.11.2024.