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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. u. Vergehen. Tit. I. Hoch- u. Landesverrath.

Es ist zu hoffen, daß eine weise Praxis den Mißbrauch dieses
Paragraphen verhüten wird. Die allgemeinen Voraussetzungen der
strafrechtlichen Verschuldung, insofern sie sich nicht auf den Begriff des
strafbaren Versuchs beziehen, behalten auch hier ihre Geltung, und für
die Beachtung der Grenze, welche, auch wenn vorbereitende Handlungen
zur Strafe gezogen werden können, nicht zu überschreiten ist, bieten die
Grundsätze der frühern Doktrin über den entfernteren Versuch (conatus
remotus
) einen Anhalt. a)

§. 67.

Ein Preuße, welcher mit einer fremden Regierung in Verbindung tritt, um
dieselbe zu einem Kriege gegen Preußen zu veranlassen, macht sich des Lan-
desverraths schuldig, und wird mit Zuchthaus von zehn bis zu zwanzig Jah-
ren bestraft.

Ist der Krieg wirklich ausgebrochen, so soll der Thäter mit dem Tode und
dem Verluste der bürgerlichen Ehre bestraft werden.

§. 68.

Ein Preuße, welcher während eines gegen den Preußischen Staat ausge-
brochenen Krieges im feindlichen Heere Dienste nimmt, und die Waffen gegen
Preußen oder dessen Bundesgenossen trägt, wird als Landesverräther mit dem
Tode bestraft.

Ein Preuße, welcher schon früher in fremden Kriegsdiensten stand, soll,
wenn er nach Ausbruch des Krieges in denselben verbleibt und die Waffen
gegen Preußen oder dessen Bundesgenossen trägt, mit Zuchthaus von drei bis
zu zehn Jahren bestraft werden.

Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so tritt Ein-
schließung von drei bis zu zehn Jahren ein.



la chaleur d'une discussion et qui meme serieux ne seraient que l'expres-
sion d'une opinion, d'une pensee intime. Mais de la que suit-il? Que cette
incrimination doit etre contenue dans de sages limites, definie avec preci-
sion, soumise a des conditions rigoureuses; il faut en un mot, qu'il
soit constate que la proposition etait l'expression d'un pro-
jet arrete
. Cela pose, les preuves d'une pareille proposition sont-elles
insaisissables dans tous les cas? etc.
a) Die neueren Deutschen Strafgesetzbücher haben in ihrer Mehrzahl über die
den Hochverrath vorbereitenden Handlungen ähnliche Bestimmungen, wie das Preu-
ßische Gesetzbuch; vgl. Sächsisches Criminalgesetzbuch. Art. 84. -- Würt-
temb. Strafgesetzb.
Art. 142. -- Braunschweig. Criminalgesetzb. §. 83.
-- Hessisch. Strafgesetzb. Art. 131. -- Thüring. Strafgesetzb. Art. 80.
-- Nur das Hannov. Criminalgesetzbuch führt die vorbereitenden Handlungen
nicht besonders auf, und das Badische Strafgesetzbuch, §. 594., unterscheidet
Vorbereitungen zu einem hochverrätherischen Angriff gegen den Landesherrn und zu
andern hochverrätherischen Unternehmungen. Im letzteren Fall werden sie einzeln
aufgeführt; durch das Gesetz vom 5. Febr. 1851. ist noch als §. 594 a. die Auffor-
derung Anderer zu einem hochverrätherischen Unternehmen, wenn auch einzeln und im
Geheimen, mit Strafe bedroht worden.
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. u. Vergehen. Tit. I. Hoch- u. Landesverrath.

Es iſt zu hoffen, daß eine weiſe Praxis den Mißbrauch dieſes
Paragraphen verhüten wird. Die allgemeinen Vorausſetzungen der
ſtrafrechtlichen Verſchuldung, inſofern ſie ſich nicht auf den Begriff des
ſtrafbaren Verſuchs beziehen, behalten auch hier ihre Geltung, und für
die Beachtung der Grenze, welche, auch wenn vorbereitende Handlungen
zur Strafe gezogen werden können, nicht zu überſchreiten iſt, bieten die
Grundſätze der frühern Doktrin über den entfernteren Verſuch (conatus
remotus
) einen Anhalt. a)

§. 67.

Ein Preuße, welcher mit einer fremden Regierung in Verbindung tritt, um
dieſelbe zu einem Kriege gegen Preußen zu veranlaſſen, macht ſich des Lan-
desverraths ſchuldig, und wird mit Zuchthaus von zehn bis zu zwanzig Jah-
ren beſtraft.

Iſt der Krieg wirklich ausgebrochen, ſo ſoll der Thäter mit dem Tode und
dem Verluſte der bürgerlichen Ehre beſtraft werden.

§. 68.

Ein Preuße, welcher während eines gegen den Preußiſchen Staat ausge-
brochenen Krieges im feindlichen Heere Dienſte nimmt, und die Waffen gegen
Preußen oder deſſen Bundesgenoſſen trägt, wird als Landesverräther mit dem
Tode beſtraft.

Ein Preuße, welcher ſchon früher in fremden Kriegsdienſten ſtand, ſoll,
wenn er nach Ausbruch des Krieges in denſelben verbleibt und die Waffen
gegen Preußen oder deſſen Bundesgenoſſen trägt, mit Zuchthaus von drei bis
zu zehn Jahren beſtraft werden.

Wird feſtgeſtellt, daß mildernde Umſtände vorhanden ſind, ſo tritt Ein-
ſchließung von drei bis zu zehn Jahren ein.



la chaleur d'une discussion et qui même serieux ne seraient que l'expres-
sion d'une opinion, d'une pensée intime. Mais de là que suit-il? Que cette
incrimination doit être contenue dans de sages limites, definie avec préci-
sion, soumise à des conditions rigoureuses; il faut en un mot, qu'il
soit constaté que la proposition était l'expression d'un pro-
jet arrêté
. Cela posé, les preuves d'une pareille proposition sont-elles
insaisissables dans tous les cas? etc.
a) Die neueren Deutſchen Strafgeſetzbücher haben in ihrer Mehrzahl über die
den Hochverrath vorbereitenden Handlungen ähnliche Beſtimmungen, wie das Preu-
ßiſche Geſetzbuch; vgl. Sächſiſches Criminalgeſetzbuch. Art. 84. — Würt-
temb. Strafgeſetzb.
Art. 142. — Braunſchweig. Criminalgeſetzb. §. 83.
Heſſiſch. Strafgeſetzb. Art. 131. — Thüring. Strafgeſetzb. Art. 80.
— Nur das Hannov. Criminalgeſetzbuch führt die vorbereitenden Handlungen
nicht beſonders auf, und das Badiſche Strafgeſetzbuch, §. 594., unterſcheidet
Vorbereitungen zu einem hochverrätheriſchen Angriff gegen den Landesherrn und zu
andern hochverrätheriſchen Unternehmungen. Im letzteren Fall werden ſie einzeln
aufgeführt; durch das Geſetz vom 5. Febr. 1851. iſt noch als §. 594 a. die Auffor-
derung Anderer zu einem hochverrätheriſchen Unternehmen, wenn auch einzeln und im
Geheimen, mit Strafe bedroht worden.
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[234/0244] Th. II. V. d. einzelnen Verbr. u. Vergehen. Tit. I. Hoch- u. Landesverrath. Es iſt zu hoffen, daß eine weiſe Praxis den Mißbrauch dieſes Paragraphen verhüten wird. Die allgemeinen Vorausſetzungen der ſtrafrechtlichen Verſchuldung, inſofern ſie ſich nicht auf den Begriff des ſtrafbaren Verſuchs beziehen, behalten auch hier ihre Geltung, und für die Beachtung der Grenze, welche, auch wenn vorbereitende Handlungen zur Strafe gezogen werden können, nicht zu überſchreiten iſt, bieten die Grundſätze der frühern Doktrin über den entfernteren Verſuch (conatus remotus) einen Anhalt. a) §. 67. Ein Preuße, welcher mit einer fremden Regierung in Verbindung tritt, um dieſelbe zu einem Kriege gegen Preußen zu veranlaſſen, macht ſich des Lan- desverraths ſchuldig, und wird mit Zuchthaus von zehn bis zu zwanzig Jah- ren beſtraft. Iſt der Krieg wirklich ausgebrochen, ſo ſoll der Thäter mit dem Tode und dem Verluſte der bürgerlichen Ehre beſtraft werden. §. 68. Ein Preuße, welcher während eines gegen den Preußiſchen Staat ausge- brochenen Krieges im feindlichen Heere Dienſte nimmt, und die Waffen gegen Preußen oder deſſen Bundesgenoſſen trägt, wird als Landesverräther mit dem Tode beſtraft. Ein Preuße, welcher ſchon früher in fremden Kriegsdienſten ſtand, ſoll, wenn er nach Ausbruch des Krieges in denſelben verbleibt und die Waffen gegen Preußen oder deſſen Bundesgenoſſen trägt, mit Zuchthaus von drei bis zu zehn Jahren beſtraft werden. Wird feſtgeſtellt, daß mildernde Umſtände vorhanden ſind, ſo tritt Ein- ſchließung von drei bis zu zehn Jahren ein. z) a) Die neueren Deutſchen Strafgeſetzbücher haben in ihrer Mehrzahl über die den Hochverrath vorbereitenden Handlungen ähnliche Beſtimmungen, wie das Preu- ßiſche Geſetzbuch; vgl. Sächſiſches Criminalgeſetzbuch. Art. 84. — Würt- temb. Strafgeſetzb. Art. 142. — Braunſchweig. Criminalgeſetzb. §. 83. — Heſſiſch. Strafgeſetzb. Art. 131. — Thüring. Strafgeſetzb. Art. 80. — Nur das Hannov. Criminalgeſetzbuch führt die vorbereitenden Handlungen nicht beſonders auf, und das Badiſche Strafgeſetzbuch, §. 594., unterſcheidet Vorbereitungen zu einem hochverrätheriſchen Angriff gegen den Landesherrn und zu andern hochverrätheriſchen Unternehmungen. Im letzteren Fall werden ſie einzeln aufgeführt; durch das Geſetz vom 5. Febr. 1851. iſt noch als §. 594 a. die Auffor- derung Anderer zu einem hochverrätheriſchen Unternehmen, wenn auch einzeln und im Geheimen, mit Strafe bedroht worden. z) la chaleur d'une discussion et qui même serieux ne seraient que l'expres- sion d'une opinion, d'une pensée intime. Mais de là que suit-il? Que cette incrimination doit être contenue dans de sages limites, definie avec préci- sion, soumise à des conditions rigoureuses; il faut en un mot, qu'il soit constaté que la proposition était l'expression d'un pro- jet arrêté. Cela posé, les preuves d'une pareille proposition sont-elles insaisissables dans tous les cas? etc.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 234. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/244>, abgerufen am 24.11.2024.