Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Th. I. Bestrafung etc. Tit. V. Zusammentreffen d. Verbrechen. Rückfall. aber ist zu bemerken, daß es sich hier nicht wie bei der Verjährung umabsolut wirksame Fristen handelt, sondern nur um die Ausschließung eines Strafschärfungsgrundes, dessen Berücksichtigung im einzelnen Fall dem richterlichen Ermessen überlassen ist, wobei es sich von selbst ver- steht, daß bei den absoluten Strafen der Rückfall überhaupt keinen Einfluß ausüben kann. k) k) Auch das Badische Strafgesetzbuch §. 200-202. hat für die Aus-
schließung der Rückfallsstrafe besondere Verjährungsfristen, bei deren Festsetzung sehr kasuistische Unterscheidungen gemacht sind. -- Zu weit geht Abegg, a. a. O. S. 43., wenn er die Ausschließung der Rücksfallsstrafe als nothwendige Folge der Verjäh- rung des ersten Verbrechens oder Vergehens darstellt; Beides ist positiven Rechtes und beruht nicht auf demselben Grunde. Das Französische Recht, das Allgemeine Landrecht, und ebenso das Hannoversche Criminalgesetzbuch nehmen beim Rückfall auf die Zwischenräume, welche zwischen den verschiedenen strafbaren Handlungen liegen, gar keine Rücksicht. Auch für das Strafgesetzbuch ist die Bestimmung des §. 60. nicht ohne Widerstreben angenommen worden; der Staatsrath verwarf noch einen darauf gerichteten Vorschlag: s. Protokolle, Sitzung vom 29. Jan. 1840. Th. I. Beſtrafung ꝛc. Tit. V. Zuſammentreffen d. Verbrechen. Rückfall. aber iſt zu bemerken, daß es ſich hier nicht wie bei der Verjährung umabſolut wirkſame Friſten handelt, ſondern nur um die Ausſchließung eines Strafſchärfungsgrundes, deſſen Berückſichtigung im einzelnen Fall dem richterlichen Ermeſſen überlaſſen iſt, wobei es ſich von ſelbſt ver- ſteht, daß bei den abſoluten Strafen der Rückfall überhaupt keinen Einfluß ausüben kann. k) k) Auch das Badiſche Strafgeſetzbuch §. 200-202. hat für die Aus-
ſchließung der Rückfallsſtrafe beſondere Verjährungsfriſten, bei deren Feſtſetzung ſehr kaſuiſtiſche Unterſcheidungen gemacht ſind. — Zu weit geht Abegg, a. a. O. S. 43., wenn er die Ausſchließung der Rücksfallsſtrafe als nothwendige Folge der Verjäh- rung des erſten Verbrechens oder Vergehens darſtellt; Beides iſt poſitiven Rechtes und beruht nicht auf demſelben Grunde. Das Franzöſiſche Recht, das Allgemeine Landrecht, und ebenſo das Hannoverſche Criminalgeſetzbuch nehmen beim Rückfall auf die Zwiſchenräume, welche zwiſchen den verſchiedenen ſtrafbaren Handlungen liegen, gar keine Rückſicht. Auch für das Strafgeſetzbuch iſt die Beſtimmung des §. 60. nicht ohne Widerſtreben angenommen worden; der Staatsrath verwarf noch einen darauf gerichteten Vorſchlag: ſ. Protokolle, Sitzung vom 29. Jan. 1840. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0226" n="216"/><fw place="top" type="header">Th. I. Beſtrafung ꝛc. Tit. V. Zuſammentreffen d. Verbrechen. Rückfall.</fw><lb/> aber iſt zu bemerken, daß es ſich hier nicht wie bei der Verjährung um<lb/> abſolut wirkſame Friſten handelt, ſondern nur um die Ausſchließung<lb/> eines Strafſchärfungsgrundes, deſſen Berückſichtigung im einzelnen Fall<lb/> dem richterlichen Ermeſſen überlaſſen iſt, wobei es ſich von ſelbſt ver-<lb/> ſteht, daß bei den abſoluten Strafen der Rückfall überhaupt keinen<lb/> Einfluß ausüben kann. <note place="foot" n="k)">Auch das <hi rendition="#g">Badiſche Strafgeſetzbuch</hi> §. 200-202. hat für die Aus-<lb/> ſchließung der Rückfallsſtrafe beſondere Verjährungsfriſten, bei deren Feſtſetzung ſehr<lb/> kaſuiſtiſche Unterſcheidungen gemacht ſind. — Zu weit geht <hi rendition="#g">Abegg</hi>, a. a. O. S. 43.,<lb/> wenn er die Ausſchließung der Rücksfallsſtrafe als nothwendige Folge der Verjäh-<lb/> rung des erſten Verbrechens oder Vergehens darſtellt; Beides iſt poſitiven Rechtes<lb/> und beruht nicht auf demſelben Grunde. Das Franzöſiſche Recht, das Allgemeine<lb/> Landrecht, und ebenſo das Hannoverſche Criminalgeſetzbuch nehmen beim Rückfall auf<lb/> die Zwiſchenräume, welche zwiſchen den verſchiedenen ſtrafbaren Handlungen liegen,<lb/> gar keine Rückſicht. Auch für das Strafgeſetzbuch iſt die Beſtimmung des §. 60.<lb/> nicht ohne Widerſtreben angenommen worden; der Staatsrath verwarf noch einen<lb/> darauf gerichteten Vorſchlag: ſ. <hi rendition="#g">Protokolle</hi>, Sitzung vom 29. Jan. 1840.</note> </p> </div> </div> </div><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [216/0226]
Th. I. Beſtrafung ꝛc. Tit. V. Zuſammentreffen d. Verbrechen. Rückfall.
aber iſt zu bemerken, daß es ſich hier nicht wie bei der Verjährung um
abſolut wirkſame Friſten handelt, ſondern nur um die Ausſchließung
eines Strafſchärfungsgrundes, deſſen Berückſichtigung im einzelnen Fall
dem richterlichen Ermeſſen überlaſſen iſt, wobei es ſich von ſelbſt ver-
ſteht, daß bei den abſoluten Strafen der Rückfall überhaupt keinen
Einfluß ausüben kann. k)
k) Auch das Badiſche Strafgeſetzbuch §. 200-202. hat für die Aus-
ſchließung der Rückfallsſtrafe beſondere Verjährungsfriſten, bei deren Feſtſetzung ſehr
kaſuiſtiſche Unterſcheidungen gemacht ſind. — Zu weit geht Abegg, a. a. O. S. 43.,
wenn er die Ausſchließung der Rücksfallsſtrafe als nothwendige Folge der Verjäh-
rung des erſten Verbrechens oder Vergehens darſtellt; Beides iſt poſitiven Rechtes
und beruht nicht auf demſelben Grunde. Das Franzöſiſche Recht, das Allgemeine
Landrecht, und ebenſo das Hannoverſche Criminalgeſetzbuch nehmen beim Rückfall auf
die Zwiſchenräume, welche zwiſchen den verſchiedenen ſtrafbaren Handlungen liegen,
gar keine Rückſicht. Auch für das Strafgeſetzbuch iſt die Beſtimmung des §. 60.
nicht ohne Widerſtreben angenommen worden; der Staatsrath verwarf noch einen
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Zitationshilfe: | Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 216. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/226>, abgerufen am 16.07.2024. |