§§. 55. 56. 57. Zusammentreffen mehrerer Verbrechen oder Vergehen.
daß die Strafprozeßordnung in dieser Beziehung dem Deutschen Rechte sich mehr nähern, und daß der Titel 28. des veröffentlichten Entwurfs eine gründliche Umarbeitung erfahren wird.
Fünfter Titel. Vom Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und vom Rückfalle.
§. 55.
Wenn eine und dieselbe Handlung die Merkmale mehrerer Verbrechen oder Vergehen in sich vereinigt, so kommt das Strafgesetz zur Anwendung, welches die schwerste Strafe androht.
§. 56.
Gegen denjenigen, welcher durch verschiedene selbständige Handlungen meh- rere Verbrechen oder Vergehen begangen hat, ist auf sämmtliche dadurch be- gründete Strafen vereinigt zu erkennen.
§. 57.
Diese Vorschrift (§. 56.) wird durch folgende Bestimmungen beschränkt:
1) ist auf mehrere zeitige Freiheitsstrafen vereinigt zu erkennen, so darf in dieser Vereinigung niemals die Dauer von zwanzig Jahren und, sofern nur Vergehen vorliegen, niemals die Dauer von zehn Jahren über- schritten werden;
2) sind die in Vereinigung zu erkennenden Strafen von verschiedener Art, so ist, unter Verkürzung ihrer Gesammtdauer (§. 16.), auf die schwerste dieser Strafarten zu erkennen;
3) die Gefängnißstrafe kann in diesem Falle die Dauer von fünf Jahren, jedoch niemals die Dauer von zehn Jahren übersteigen.
Der fünfte Titel handelt von dem Zusammentreffen mehrerer Ver- brechen oder Vergehen und vom Rückfalle. Beide Fälle haben nämlich das mit einander gemein, daß dieselbe Person sich mehrerer strafbaren Handlungen schuldig gemacht hat; aber weiter geht auch die Aehnlich- keit nicht. Die mehreren zusammen treffenden Verbrechen und Vergehen bilden den Gegenstand Eines Strafverfahrens und Eines Erkenntnisses, während beim Rückfall die frühere strafbare Handlung schon abgeurtheilt ist und nur noch insofern in Betracht kommt, als daraus bei der Be-
§§. 55. 56. 57. Zuſammentreffen mehrerer Verbrechen oder Vergehen.
daß die Strafprozeßordnung in dieſer Beziehung dem Deutſchen Rechte ſich mehr nähern, und daß der Titel 28. des veröffentlichten Entwurfs eine gründliche Umarbeitung erfahren wird.
Fünfter Titel. Vom Zuſammentreffen mehrerer Verbrechen und vom Rückfalle.
§. 55.
Wenn eine und dieſelbe Handlung die Merkmale mehrerer Verbrechen oder Vergehen in ſich vereinigt, ſo kommt das Strafgeſetz zur Anwendung, welches die ſchwerſte Strafe androht.
§. 56.
Gegen denjenigen, welcher durch verſchiedene ſelbſtändige Handlungen meh- rere Verbrechen oder Vergehen begangen hat, iſt auf ſämmtliche dadurch be- gründete Strafen vereinigt zu erkennen.
§. 57.
Dieſe Vorſchrift (§. 56.) wird durch folgende Beſtimmungen beſchränkt:
1) iſt auf mehrere zeitige Freiheitsſtrafen vereinigt zu erkennen, ſo darf in dieſer Vereinigung niemals die Dauer von zwanzig Jahren und, ſofern nur Vergehen vorliegen, niemals die Dauer von zehn Jahren über- ſchritten werden;
2) ſind die in Vereinigung zu erkennenden Strafen von verſchiedener Art, ſo iſt, unter Verkürzung ihrer Geſammtdauer (§. 16.), auf die ſchwerſte dieſer Strafarten zu erkennen;
3) die Gefängnißſtrafe kann in dieſem Falle die Dauer von fünf Jahren, jedoch niemals die Dauer von zehn Jahren überſteigen.
Der fünfte Titel handelt von dem Zuſammentreffen mehrerer Ver- brechen oder Vergehen und vom Rückfalle. Beide Fälle haben nämlich das mit einander gemein, daß dieſelbe Perſon ſich mehrerer ſtrafbaren Handlungen ſchuldig gemacht hat; aber weiter geht auch die Aehnlich- keit nicht. Die mehreren zuſammen treffenden Verbrechen und Vergehen bilden den Gegenſtand Eines Strafverfahrens und Eines Erkenntniſſes, während beim Rückfall die frühere ſtrafbare Handlung ſchon abgeurtheilt iſt und nur noch inſofern in Betracht kommt, als daraus bei der Be-
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§§. 55. 56. 57. Zuſammentreffen mehrerer Verbrechen oder Vergehen.
daß die Strafprozeßordnung in dieſer Beziehung dem Deutſchen Rechte
ſich mehr nähern, und daß der Titel 28. des veröffentlichten Entwurfs
eine gründliche Umarbeitung erfahren wird.
Fünfter Titel.
Vom Zuſammentreffen mehrerer Verbrechen und vom
Rückfalle.
§. 55.
Wenn eine und dieſelbe Handlung die Merkmale mehrerer Verbrechen oder
Vergehen in ſich vereinigt, ſo kommt das Strafgeſetz zur Anwendung, welches
die ſchwerſte Strafe androht.
§. 56.
Gegen denjenigen, welcher durch verſchiedene ſelbſtändige Handlungen meh-
rere Verbrechen oder Vergehen begangen hat, iſt auf ſämmtliche dadurch be-
gründete Strafen vereinigt zu erkennen.
§. 57.
Dieſe Vorſchrift (§. 56.) wird durch folgende Beſtimmungen beſchränkt:
1) iſt auf mehrere zeitige Freiheitsſtrafen vereinigt zu erkennen, ſo darf in
dieſer Vereinigung niemals die Dauer von zwanzig Jahren und, ſofern
nur Vergehen vorliegen, niemals die Dauer von zehn Jahren über-
ſchritten werden;
2) ſind die in Vereinigung zu erkennenden Strafen von verſchiedener Art,
ſo iſt, unter Verkürzung ihrer Geſammtdauer (§. 16.), auf die ſchwerſte
dieſer Strafarten zu erkennen;
3) die Gefängnißſtrafe kann in dieſem Falle die Dauer von fünf Jahren,
jedoch niemals die Dauer von zehn Jahren überſteigen.
Der fünfte Titel handelt von dem Zuſammentreffen mehrerer Ver-
brechen oder Vergehen und vom Rückfalle. Beide Fälle haben nämlich
das mit einander gemein, daß dieſelbe Perſon ſich mehrerer ſtrafbaren
Handlungen ſchuldig gemacht hat; aber weiter geht auch die Aehnlich-
keit nicht. Die mehreren zuſammen treffenden Verbrechen und Vergehen
bilden den Gegenſtand Eines Strafverfahrens und Eines Erkenntniſſes,
während beim Rückfall die frühere ſtrafbare Handlung ſchon abgeurtheilt
iſt und nur noch inſofern in Betracht kommt, als daraus bei der Be-
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 207. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/217>, abgerufen am 16.02.2025.
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