Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.§. 45-49. Die Verjährung. zum Entwurf von 1847. §. 62. 63. wiederholen bloß die in der Re-visionsschrift aufgestellten Argumente. Daraus ergiebt sich aber jeden- falls so viel, daß nach der Absicht des Gesetzgebers die Untersuchung, von der §. 48. die Rede ist, gegen den Angeschuldigten gerichtet gewesen sein muß, um dessen Verfolgung und Bestrafung es sich gerade handelt. Darauf weisen auch, wenn man auf die Fassung des §. 47. Abs. 2. kein besonderes Gewicht legen will, die Worte hin: "oder die Verhaftung des Angeschuldigten", denn es läßt sich nicht einsehen, war- um nur die auf die Verhaftung des Angeschuldigten gerichteten Hand- lungen der Staatsanwaltschaft und des Richters die Verjährung unter- brechen sollten, wenn es gar nicht darauf ankäme, ob die Untersuchung gegen ihn oder gegen irgend einen Andern eröffnet, fortgesetzt oder been- digt wäre. Wollte man dieß allgemein verstehen, ohne bestimmte Be- ziehung auf die Person, welche die Verjährung für sich in Anspruch nimmt, so würde diese erste Verjährung, im Gegensatz zu der neuen, welche nach der vergeblichen Untersuchung beginnt, fast niemals von irgend einer Wirksamkeit sein. Diese Ansicht, daß die Untersuchung gegen den Angeschuldigten Die Verjährung wird also unterbrochen v) Kriminalordnung. §. 598. "Ist dem Richter das Verbrechen schon früher bekannt geworden, der Thäter aber erst nach Verlauf eines zwanzigjährigen Zeitraums seit der Verübung desselben ausgemittelt: so soll derselbe" u. s. w. w) Heffter, Lehrbuch. §. 189. x) Sächs. Criminalgesetzb. Art. 79. -- Württemb. Strafgesetzb. Art. 132. -- Braunschw. Strafgesetzb. §. 72. -- Hannov. Criminalge- setzb. Art. 88. -- Hess. Strafgesetzb. Art. 126. -- Bad. Strafgesetzb. §. 192. -- Thüring. Strafgesetzb. Art. 71. y) Code d'instr. crim. Art. 637. L'action publique et l'action civile
resultant d'un crime de nature a entraeiner la peine de mort ou des peines aftlictives perpetuelles, ou de tout autre crime emportant peine aftlictive ou infamante, se prescriront apres dix annees revolues, a compter du jour ou le crime aura ete commis, si dans cette intervalle il n'a ete fait aucun acte d'instruction ni de poursuite. -- S'il a ete fait, dans cette intervalle, des actes d'instruction ou de poursuite non suivis de jugement, l'action publique et l'action civile ne se prescriront qu'apres dix annees revolues, a compter du dernier acte, a l'egard meme des personnes qui ne seraient pas impliquees dans cet acte d'instruction ou de poursuite. §. 45-49. Die Verjährung. zum Entwurf von 1847. §. 62. 63. wiederholen bloß die in der Re-viſionsſchrift aufgeſtellten Argumente. Daraus ergiebt ſich aber jeden- falls ſo viel, daß nach der Abſicht des Geſetzgebers die Unterſuchung, von der §. 48. die Rede iſt, gegen den Angeſchuldigten gerichtet geweſen ſein muß, um deſſen Verfolgung und Beſtrafung es ſich gerade handelt. Darauf weiſen auch, wenn man auf die Faſſung des §. 47. Abſ. 2. kein beſonderes Gewicht legen will, die Worte hin: „oder die Verhaftung des Angeſchuldigten“, denn es läßt ſich nicht einſehen, war- um nur die auf die Verhaftung des Angeſchuldigten gerichteten Hand- lungen der Staatsanwaltſchaft und des Richters die Verjährung unter- brechen ſollten, wenn es gar nicht darauf ankäme, ob die Unterſuchung gegen ihn oder gegen irgend einen Andern eröffnet, fortgeſetzt oder been- digt wäre. Wollte man dieß allgemein verſtehen, ohne beſtimmte Be- ziehung auf die Perſon, welche die Verjährung für ſich in Anſpruch nimmt, ſo würde dieſe erſte Verjährung, im Gegenſatz zu der neuen, welche nach der vergeblichen Unterſuchung beginnt, faſt niemals von irgend einer Wirkſamkeit ſein. Dieſe Anſicht, daß die Unterſuchung gegen den Angeſchuldigten Die Verjährung wird alſo unterbrochen v) Kriminalordnung. §. 598. „Iſt dem Richter das Verbrechen ſchon früher bekannt geworden, der Thäter aber erſt nach Verlauf eines zwanzigjährigen Zeitraums ſeit der Verübung deſſelben ausgemittelt: ſo ſoll derſelbe“ u. ſ. w. w) Heffter, Lehrbuch. §. 189. x) Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 79. — Württemb. Strafgeſetzb. Art. 132. — Braunſchw. Strafgeſetzb. §. 72. — Hannov. Criminalge- ſetzb. Art. 88. — Heſſ. Strafgeſetzb. Art. 126. — Bad. Strafgeſetzb. §. 192. — Thüring. Strafgeſetzb. Art. 71. y) Code d'instr. crim. Art. 637. L'action publique et l'action civile
résultant d'un crime de nature à entraîner la peine de mort ou des peines aftlictives perpétuelles, ou de tout autre crime emportant peine aftlictive ou infamante, se prescriront après dix années révolues, à compter du jour où le crime aura été commis, si dans cette intervalle il n'a été fait aucun acte d'instruction ni de poursuite. — S'il a été fait, dans cette intervalle, des actes d'instruction ou de poursuite non suivis de jugement, l'action publique et l'action civile ne se prescriront qu'après dix années révolues, à compter du dernier acte, à l'égard même des personnes qui ne seraient pas impliquées dans cet acte d'instruction ou de poursuite. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0211" n="201"/><fw place="top" type="header">§. 45-49. Die Verjährung.</fw><lb/> zum Entwurf von 1847. §. 62. 63. wiederholen bloß die in der Re-<lb/> viſionsſchrift aufgeſtellten Argumente. Daraus ergiebt ſich aber jeden-<lb/> falls ſo viel, daß nach der Abſicht des Geſetzgebers die Unterſuchung,<lb/> von der §. 48. die Rede iſt, <hi rendition="#g">gegen den Angeſchuldigten</hi> gerichtet<lb/> geweſen ſein muß, um deſſen Verfolgung und Beſtrafung es ſich gerade<lb/> handelt. Darauf weiſen auch, wenn man auf die Faſſung des §. 47.<lb/> Abſ. 2. kein beſonderes Gewicht legen will, die Worte hin: „oder die<lb/> Verhaftung des Angeſchuldigten“, denn es läßt ſich nicht einſehen, war-<lb/> um nur die auf die Verhaftung des Angeſchuldigten gerichteten Hand-<lb/> lungen der Staatsanwaltſchaft und des Richters die Verjährung unter-<lb/> brechen ſollten, wenn es gar nicht darauf ankäme, ob die Unterſuchung<lb/> gegen ihn oder gegen irgend einen Andern eröffnet, fortgeſetzt oder been-<lb/> digt wäre. Wollte man dieß allgemein verſtehen, ohne beſtimmte Be-<lb/> ziehung auf die Perſon, welche die Verjährung für ſich in Anſpruch<lb/> nimmt, ſo würde dieſe erſte Verjährung, im Gegenſatz zu der neuen,<lb/> welche nach der vergeblichen Unterſuchung beginnt, faſt niemals von<lb/> irgend einer Wirkſamkeit ſein.</p><lb/> <p>Dieſe Anſicht, daß die Unterſuchung gegen den Angeſchuldigten<lb/> ſelbſt hat eröffnet werden müſſen, um die Verjährung zu unterbrechen,<lb/> liegt auch den Vorſchriften der Kriminalordnung zum Grunde, <note place="foot" n="v)"><hi rendition="#g">Kriminalordnung</hi>. §. 598. „Iſt dem Richter das Verbrechen ſchon früher<lb/> bekannt geworden, der Thäter aber erſt nach Verlauf eines zwanzigjährigen Zeitraums<lb/> ſeit der Verübung deſſelben ausgemittelt: ſo ſoll derſelbe“ u. ſ. w.</note> ſie<lb/> gilt nach dem gemeinen Deutſchen Kriminalrecht, <note place="foot" n="w)"><hi rendition="#g">Heffter</hi>, Lehrbuch. §. 189.</note> und iſt von allen<lb/> neueren Deutſchen Geſetzgebungen anerkannt worden. <note place="foot" n="x)"><hi rendition="#g">Sächſ. Criminalgeſetzb.</hi> Art. 79. — <hi rendition="#g">Württemb. Strafgeſetzb.</hi><lb/> Art. 132. — <hi rendition="#g">Braunſchw. Strafgeſetzb.</hi> §. 72. — <hi rendition="#g">Hannov. Criminalge-<lb/> ſetzb.</hi> Art. 88. — <hi rendition="#g">Heſſ. Strafgeſetzb.</hi> Art. 126. — <hi rendition="#g">Bad. Strafgeſetzb.</hi> §. 192.<lb/> — <hi rendition="#g">Thüring. Strafgeſetzb.</hi> Art. 71.</note> Nach dem<lb/> Rheiniſchen Recht gilt freilich der entgegengeſetzte Grundſatz, <note place="foot" n="y)"><hi rendition="#aq">Code d'instr. crim. Art. 637. L'action publique et l'action civile<lb/> résultant d'un crime de nature à entraîner la peine de mort ou des peines<lb/> aftlictives perpétuelles, ou de tout autre crime emportant peine aftlictive<lb/> ou infamante, se prescriront après dix années révolues, à compter du jour<lb/> où le crime aura été commis, si dans cette intervalle il n'a été fait aucun<lb/> acte d'instruction ni de poursuite. — S'il a été fait, dans cette intervalle,<lb/> des actes d'instruction ou de poursuite non suivis de jugement, l'action<lb/> publique et l'action civile ne se prescriront qu'après dix années révolues,<lb/> à compter du dernier acte, à l'égard même des personnes qui ne seraient<lb/> pas impliquées dans cet acte d'instruction ou de poursuite.</hi></note> doch<lb/> kommt keine Andeutung vor, daß der Entwurf von 1847. ſich demſelben<lb/> in dieſer Lehre hat anſchließen wollen, die Motive weiſen vielmehr be-<lb/> ſtimmt auf das Gegentheil hin.</p><lb/> <p>Die Verjährung wird alſo unterbrochen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [201/0211]
§. 45-49. Die Verjährung.
zum Entwurf von 1847. §. 62. 63. wiederholen bloß die in der Re-
viſionsſchrift aufgeſtellten Argumente. Daraus ergiebt ſich aber jeden-
falls ſo viel, daß nach der Abſicht des Geſetzgebers die Unterſuchung,
von der §. 48. die Rede iſt, gegen den Angeſchuldigten gerichtet
geweſen ſein muß, um deſſen Verfolgung und Beſtrafung es ſich gerade
handelt. Darauf weiſen auch, wenn man auf die Faſſung des §. 47.
Abſ. 2. kein beſonderes Gewicht legen will, die Worte hin: „oder die
Verhaftung des Angeſchuldigten“, denn es läßt ſich nicht einſehen, war-
um nur die auf die Verhaftung des Angeſchuldigten gerichteten Hand-
lungen der Staatsanwaltſchaft und des Richters die Verjährung unter-
brechen ſollten, wenn es gar nicht darauf ankäme, ob die Unterſuchung
gegen ihn oder gegen irgend einen Andern eröffnet, fortgeſetzt oder been-
digt wäre. Wollte man dieß allgemein verſtehen, ohne beſtimmte Be-
ziehung auf die Perſon, welche die Verjährung für ſich in Anſpruch
nimmt, ſo würde dieſe erſte Verjährung, im Gegenſatz zu der neuen,
welche nach der vergeblichen Unterſuchung beginnt, faſt niemals von
irgend einer Wirkſamkeit ſein.
Dieſe Anſicht, daß die Unterſuchung gegen den Angeſchuldigten
ſelbſt hat eröffnet werden müſſen, um die Verjährung zu unterbrechen,
liegt auch den Vorſchriften der Kriminalordnung zum Grunde, v) ſie
gilt nach dem gemeinen Deutſchen Kriminalrecht, w) und iſt von allen
neueren Deutſchen Geſetzgebungen anerkannt worden. x) Nach dem
Rheiniſchen Recht gilt freilich der entgegengeſetzte Grundſatz, y) doch
kommt keine Andeutung vor, daß der Entwurf von 1847. ſich demſelben
in dieſer Lehre hat anſchließen wollen, die Motive weiſen vielmehr be-
ſtimmt auf das Gegentheil hin.
Die Verjährung wird alſo unterbrochen
v) Kriminalordnung. §. 598. „Iſt dem Richter das Verbrechen ſchon früher
bekannt geworden, der Thäter aber erſt nach Verlauf eines zwanzigjährigen Zeitraums
ſeit der Verübung deſſelben ausgemittelt: ſo ſoll derſelbe“ u. ſ. w.
w) Heffter, Lehrbuch. §. 189.
x) Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 79. — Württemb. Strafgeſetzb.
Art. 132. — Braunſchw. Strafgeſetzb. §. 72. — Hannov. Criminalge-
ſetzb. Art. 88. — Heſſ. Strafgeſetzb. Art. 126. — Bad. Strafgeſetzb. §. 192.
— Thüring. Strafgeſetzb. Art. 71.
y) Code d'instr. crim. Art. 637. L'action publique et l'action civile
résultant d'un crime de nature à entraîner la peine de mort ou des peines
aftlictives perpétuelles, ou de tout autre crime emportant peine aftlictive
ou infamante, se prescriront après dix années révolues, à compter du jour
où le crime aura été commis, si dans cette intervalle il n'a été fait aucun
acte d'instruction ni de poursuite. — S'il a été fait, dans cette intervalle,
des actes d'instruction ou de poursuite non suivis de jugement, l'action
publique et l'action civile ne se prescriront qu'après dix années révolues,
à compter du dernier acte, à l'égard même des personnes qui ne seraient
pas impliquées dans cet acte d'instruction ou de poursuite.
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