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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§. III. Die dritte Revision; 1843-47.
einer ausführlichen Erörterung, besonders der allgemeinen Fragen, vom
11. Dec. 1839 bis zum 21. Dec. 1842 in 51 Sitzungen beschäftigte.
Referent war auch hier Bischoff. Diese Verhandlungen nun, die mit
großer Einsicht und Unabhängigkeit geführt wurden, enthalten für die
Geschichte der Strafgesetzgebung in Preußen und für das Verständniß
der Hauptgesichtspunkte, welche dabei in Betracht kamen, ein wichtiges
Material. Ueber die Bestrafung der im Auslande begangenen Verbre-
chen, über das System der Freiheitsstrafen, über Meineid, Verläumdung,
Diebstahl und manche andere Gegenstände haben die lehrreichsten Erör-
terungen stattgefunden.

Der aus diesen Berathungen hervorgegangene Entwurf wurde mit
wenigen Abänderungen vom Könige genehmigt, h) und den im Frühjahr
1843 versammelten Provinzial-Landtagen zur Begutachtung vorgelegt,
auch mit allerhöchster Genehmigung auf dem Wege des Buchhandels
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. i)

§. III.

Die dritte Revision, bis zur Vorlage an den vereinigten
ständischen Ausschuß
; 1843-1847. Die Entwürfe von 1845
und 1847.

Den acht Landtagen ward der Entwurf zugleich mit einer ausführ-
lichen Denkschrift und mit 64 Fragen, deren Beantwortung besonders
gewünscht wurde, von der Staatsregierung vorgelegt; sie begnügten sich
aber nicht mit der Beantwortung dieser Fragen, sondern verbreiteten ihre
Anträge und Erinnerungen über den Entwurf in seinem ganzen Um-
fange; ja die Rheinischen Stände, für ihre besonderen Rechtsinstitutio-
nen und namentlich für das Schwurgericht besorgt, legten ihrer Seits
der Regierung einen neuen Entwurf mit Motiven vor. Zugleich gin-
gen von den Oberpräsidenten von Schlesien, Sachsen, Posen und der
Rheinprovinz Gutachten ein, welche sich an die Erinnerungen der be-
treffenden Stände anschlossen.

Wenn auf diese Weise schon ein wichtiges Material zur weiteren

h) K. -O. v. 9. Jan. 1843 als Beilage zum 3. Bande der Berathungs-Prote-
kolle gedruckt.
i) Entwurf des Strafgesetzbuchs für die Preußischen Staaten nach den
Beschlüssen des Königlichen Staatsraths. Anhang: 1) Entwurf des Gesetzes über
die Einführung des Strafgesetzbuchs. 2) Entwurf des Gesetzes über die Kompetenz
der Gerichte zur Untersuchung und Bestrafung der Verbrechen und Vergehen in dem
Bezirke des Appellationshofes zu Cöln. Berlin. In Commission bei Veit u. Comp.
1843. 8.

§. III. Die dritte Reviſion; 1843-47.
einer ausführlichen Erörterung, beſonders der allgemeinen Fragen, vom
11. Dec. 1839 bis zum 21. Dec. 1842 in 51 Sitzungen beſchäftigte.
Referent war auch hier Biſchoff. Dieſe Verhandlungen nun, die mit
großer Einſicht und Unabhängigkeit geführt wurden, enthalten für die
Geſchichte der Strafgeſetzgebung in Preußen und für das Verſtändniß
der Hauptgeſichtspunkte, welche dabei in Betracht kamen, ein wichtiges
Material. Ueber die Beſtrafung der im Auslande begangenen Verbre-
chen, über das Syſtem der Freiheitsſtrafen, über Meineid, Verläumdung,
Diebſtahl und manche andere Gegenſtände haben die lehrreichſten Erör-
terungen ſtattgefunden.

Der aus dieſen Berathungen hervorgegangene Entwurf wurde mit
wenigen Abänderungen vom Könige genehmigt, h) und den im Frühjahr
1843 verſammelten Provinzial-Landtagen zur Begutachtung vorgelegt,
auch mit allerhöchſter Genehmigung auf dem Wege des Buchhandels
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. i)

§. III.

Die dritte Reviſion, bis zur Vorlage an den vereinigten
ſtändiſchen Ausſchuß
; 1843-1847. Die Entwürfe von 1845
und 1847.

Den acht Landtagen ward der Entwurf zugleich mit einer ausführ-
lichen Denkſchrift und mit 64 Fragen, deren Beantwortung beſonders
gewünſcht wurde, von der Staatsregierung vorgelegt; ſie begnügten ſich
aber nicht mit der Beantwortung dieſer Fragen, ſondern verbreiteten ihre
Anträge und Erinnerungen über den Entwurf in ſeinem ganzen Um-
fange; ja die Rheiniſchen Stände, für ihre beſonderen Rechtsinſtitutio-
nen und namentlich für das Schwurgericht beſorgt, legten ihrer Seits
der Regierung einen neuen Entwurf mit Motiven vor. Zugleich gin-
gen von den Oberpräſidenten von Schleſien, Sachſen, Poſen und der
Rheinprovinz Gutachten ein, welche ſich an die Erinnerungen der be-
treffenden Stände anſchloſſen.

Wenn auf dieſe Weiſe ſchon ein wichtiges Material zur weiteren

h) K. -O. v. 9. Jan. 1843 als Beilage zum 3. Bande der Berathungs-Prote-
kolle gedruckt.
i) Entwurf des Strafgeſetzbuchs für die Preußiſchen Staaten nach den
Beſchlüſſen des Königlichen Staatsraths. Anhang: 1) Entwurf des Geſetzes über
die Einführung des Strafgeſetzbuchs. 2) Entwurf des Geſetzes über die Kompetenz
der Gerichte zur Unterſuchung und Beſtrafung der Verbrechen und Vergehen in dem
Bezirke des Appellationshofes zu Cöln. Berlin. In Commiſſion bei Veit u. Comp.
1843. 8.
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[9/0019] §. III. Die dritte Reviſion; 1843-47. einer ausführlichen Erörterung, beſonders der allgemeinen Fragen, vom 11. Dec. 1839 bis zum 21. Dec. 1842 in 51 Sitzungen beſchäftigte. Referent war auch hier Biſchoff. Dieſe Verhandlungen nun, die mit großer Einſicht und Unabhängigkeit geführt wurden, enthalten für die Geſchichte der Strafgeſetzgebung in Preußen und für das Verſtändniß der Hauptgeſichtspunkte, welche dabei in Betracht kamen, ein wichtiges Material. Ueber die Beſtrafung der im Auslande begangenen Verbre- chen, über das Syſtem der Freiheitsſtrafen, über Meineid, Verläumdung, Diebſtahl und manche andere Gegenſtände haben die lehrreichſten Erör- terungen ſtattgefunden. Der aus dieſen Berathungen hervorgegangene Entwurf wurde mit wenigen Abänderungen vom Könige genehmigt, h) und den im Frühjahr 1843 verſammelten Provinzial-Landtagen zur Begutachtung vorgelegt, auch mit allerhöchſter Genehmigung auf dem Wege des Buchhandels zur öffentlichen Kenntniß gebracht. i) §. III. Die dritte Reviſion, bis zur Vorlage an den vereinigten ſtändiſchen Ausſchuß; 1843-1847. Die Entwürfe von 1845 und 1847. Den acht Landtagen ward der Entwurf zugleich mit einer ausführ- lichen Denkſchrift und mit 64 Fragen, deren Beantwortung beſonders gewünſcht wurde, von der Staatsregierung vorgelegt; ſie begnügten ſich aber nicht mit der Beantwortung dieſer Fragen, ſondern verbreiteten ihre Anträge und Erinnerungen über den Entwurf in ſeinem ganzen Um- fange; ja die Rheiniſchen Stände, für ihre beſonderen Rechtsinſtitutio- nen und namentlich für das Schwurgericht beſorgt, legten ihrer Seits der Regierung einen neuen Entwurf mit Motiven vor. Zugleich gin- gen von den Oberpräſidenten von Schleſien, Sachſen, Poſen und der Rheinprovinz Gutachten ein, welche ſich an die Erinnerungen der be- treffenden Stände anſchloſſen. Wenn auf dieſe Weiſe ſchon ein wichtiges Material zur weiteren h) K. -O. v. 9. Jan. 1843 als Beilage zum 3. Bande der Berathungs-Prote- kolle gedruckt. i) Entwurf des Strafgeſetzbuchs für die Preußiſchen Staaten nach den Beſchlüſſen des Königlichen Staatsraths. Anhang: 1) Entwurf des Geſetzes über die Einführung des Strafgeſetzbuchs. 2) Entwurf des Geſetzes über die Kompetenz der Gerichte zur Unterſuchung und Beſtrafung der Verbrechen und Vergehen in dem Bezirke des Appellationshofes zu Cöln. Berlin. In Commiſſion bei Veit u. Comp. 1843. 8.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 9. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/19>, abgerufen am 03.12.2024.