Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.§. 35. Strafe der Theilnehmer. hülfe, sondern von Theilnahme im Falle des §. 34. Nr. 2. gesprochenwerde), wurde bemerkt, daß man hier im Begriff sei, von dem im Gesetzbuch durchgeführten Strafsysteme in einem wesentlichen Punkte abzuweichen. Nach der beschlossenen Aenderung nämlich werde es Sache des Richters sein zu entscheiden, welche Freiheitsstrafe statt der absoluten Strafe eintreten solle: das Gesetzbuch aber halte in allen übrigen Fällen die Regel fest, daß die Umwandlung einer Freiheitsstrafe in eine andere nur dann statt finde, wenn das Vorhandensein mildernder Umstände durch die Ge- schworenen festgestellt worden, während bei den Vergehen eine solche Strafverwandlung gar nicht vorkomme. Wolle man daher konsequent ver- fahren, so müsse, wenn die Geschworenen festgestellt hätten, daß die Beihülfe keine wesentliche war, zeitige Zuchthausstrafe eintreten, und erst, wenn weiter festgestellt worden, daß noch besondere mildernde Umstände vorlägen, eine andere Freiheitsstrafe, etwa Gefängniß von zwei bis zu zehn Jahren. Die Kommission ging auf diese Ausführung ein, und in Folge "Sodann glaubt sie (die Kommission), daß der Theilnehmer, so- Dieß ist nicht richtig, weil nicht bloß für den Anstifter, sondern auch "Endlich schlägt sie noch vor, für den Fall, daß dem Theil- Allein bei dem Versuch tritt nach §. 32. Abs. 3. eine Strafermä- n) Ebendas. Sitzung vom 17. Febr. 1851. -- Das Protokoll dieser Sitzung enthält übrigens nur den Beschluß; die Motivirung desselben giebt der Verfasser nach eigener Erinnerung der Verhandlungen. 11*
§. 35. Strafe der Theilnehmer. hülfe, ſondern von Theilnahme im Falle des §. 34. Nr. 2. geſprochenwerde), wurde bemerkt, daß man hier im Begriff ſei, von dem im Geſetzbuch durchgeführten Strafſyſteme in einem weſentlichen Punkte abzuweichen. Nach der beſchloſſenen Aenderung nämlich werde es Sache des Richters ſein zu entſcheiden, welche Freiheitsſtrafe ſtatt der abſoluten Strafe eintreten ſolle: das Geſetzbuch aber halte in allen übrigen Fällen die Regel feſt, daß die Umwandlung einer Freiheitsſtrafe in eine andere nur dann ſtatt finde, wenn das Vorhandenſein mildernder Umſtände durch die Ge- ſchworenen feſtgeſtellt worden, während bei den Vergehen eine ſolche Strafverwandlung gar nicht vorkomme. Wolle man daher konſequent ver- fahren, ſo müſſe, wenn die Geſchworenen feſtgeſtellt hätten, daß die Beihülfe keine weſentliche war, zeitige Zuchthausſtrafe eintreten, und erſt, wenn weiter feſtgeſtellt worden, daß noch beſondere mildernde Umſtände vorlägen, eine andere Freiheitsſtrafe, etwa Gefängniß von zwei bis zu zehn Jahren. Die Kommiſſion ging auf dieſe Ausführung ein, und in Folge „Sodann glaubt ſie (die Kommiſſion), daß der Theilnehmer, ſo- Dieß iſt nicht richtig, weil nicht bloß für den Anſtifter, ſondern auch „Endlich ſchlägt ſie noch vor, für den Fall, daß dem Theil- Allein bei dem Verſuch tritt nach §. 32. Abſ. 3. eine Strafermä- n) Ebendaſ. Sitzung vom 17. Febr. 1851. — Das Protokoll dieſer Sitzung enthält übrigens nur den Beſchluß; die Motivirung deſſelben giebt der Verfaſſer nach eigener Erinnerung der Verhandlungen. 11*
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§. 35. Strafe der Theilnehmer.
hülfe, ſondern von Theilnahme im Falle des §. 34. Nr. 2. geſprochen
werde), wurde bemerkt, daß man hier im Begriff ſei, von dem im Geſetzbuch
durchgeführten Strafſyſteme in einem weſentlichen Punkte abzuweichen.
Nach der beſchloſſenen Aenderung nämlich werde es Sache des Richters ſein
zu entſcheiden, welche Freiheitsſtrafe ſtatt der abſoluten Strafe eintreten
ſolle: das Geſetzbuch aber halte in allen übrigen Fällen die Regel feſt,
daß die Umwandlung einer Freiheitsſtrafe in eine andere nur dann ſtatt
finde, wenn das Vorhandenſein mildernder Umſtände durch die Ge-
ſchworenen feſtgeſtellt worden, während bei den Vergehen eine ſolche
Strafverwandlung gar nicht vorkomme. Wolle man daher konſequent ver-
fahren, ſo müſſe, wenn die Geſchworenen feſtgeſtellt hätten, daß die Beihülfe
keine weſentliche war, zeitige Zuchthausſtrafe eintreten, und erſt, wenn weiter
feſtgeſtellt worden, daß noch beſondere mildernde Umſtände vorlägen, eine
andere Freiheitsſtrafe, etwa Gefängniß von zwei bis zu zehn Jahren.
Die Kommiſſion ging auf dieſe Ausführung ein, und in Folge
deſſen iſt der zweite Satz des §. 35.: Wird feſtgeſtellt u. ſ. w. in das
Geſetzbuch gekommen. n) In dem Bericht der Kommiſſion finden ſich in
Beziehung auf dieſe Beſtimmung zwei Irrthümer, vielleicht die einzigen,
in welche der umſichtige Berichterſtatter verfallen iſt. Nachdem nämlich
die Umänderung des erſten Satzes des Paragraphen in dem oben an-
gegebenen Sinn motivirt worden, heißt es:
„Sodann glaubt ſie (die Kommiſſion), daß der Theilnehmer, ſo-
fern er nicht Anſtifter iſt, niemals zur Todesſtrafe oder zu
lebenslänglicher Zuchthausſtrafe verurtheilt werden dürfe.“
Dieß iſt nicht richtig, weil nicht bloß für den Anſtifter, ſondern auch
bei der weſentlichen Beihülfe die Strafermäßigung ausgeſchloſſen iſt.
Und ferner:
„Endlich ſchlägt ſie noch vor, für den Fall, daß dem Theil-
nehmer mildernde Umſtände zu ſtatten kommen, ebenſo wie bei
dem Verſuche überhaupt eine der Art oder dem Maaße nach
mildere Strafe, als die dem Thäter angedrohte, zuzulaſſen.“
Allein bei dem Verſuch tritt nach §. 32. Abſ. 3. eine Strafermä-
ßigung wegen mildernder Umſtände nur dann ein, wenn dieſelben auch
bei dem vollendeten Verbrechen zu berückſichtigen ſind; und der erſte
Satz des §. 35. in ſeiner jetzigen Faſſung enthält, wie oben gezeigt
worden, denſelben Grundſatz für die Theilnahme. Auch iſt es, wie der
vorher erzählte Hergang der Verhandlungen ergiebt, nicht die Abſicht
der Kommiſſion geweſen, eine ſolche Berückſichtigung der mildernden
n) Ebendaſ. Sitzung vom 17. Febr. 1851. — Das Protokoll dieſer Sitzung
enthält übrigens nur den Beſchluß; die Motivirung deſſelben giebt der Verfaſſer nach
eigener Erinnerung der Verhandlungen.
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