Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.§. 35. Strafe der Theilnehmer. hierzu, insoweit es sich um relative Strafen handelt, durch die Straf-bestimmungen des Gesetzes freier Spielraum gewährt." Eine absolute Gleichförmigkeit der Strafe war also nicht beabsich- I. So wie der Richter bei der Abmessung der Strafe des Ver- II. Wenn bei einem Verbrechen oder Vergehen auf das Vorhan- k) Chauveau et Helie Faustin I. c. p. 177. -- Das ältere Deutsche Recht hat freilich verschiedene Arten der Theilnahme auch hinsichtlich der Bestrafung unterschieden, f. Wilda, das Strafrecht der Germanen, S. 609-637.; aber für Eins der wichtigsten Verbrechen, nämlich den Diebstahl, galt die Regel, daß der Theilnehmer gleich dem Thäter bestraft werden sollte. Vgl. Cropp in den crimi- nalistischen Beiträgen, herausgegeben von Hudtwalder und Trummer, Band II. Heft 2. S. 348-52. Beseler Kommentar. 11
§. 35. Strafe der Theilnehmer. hierzu, inſoweit es ſich um relative Strafen handelt, durch die Straf-beſtimmungen des Geſetzes freier Spielraum gewährt.“ Eine abſolute Gleichförmigkeit der Strafe war alſo nicht beabſich- I. So wie der Richter bei der Abmeſſung der Strafe des Ver- II. Wenn bei einem Verbrechen oder Vergehen auf das Vorhan- k) Chauveau et Hélie Faustin I. c. p. 177. — Das ältere Deutſche Recht hat freilich verſchiedene Arten der Theilnahme auch hinſichtlich der Beſtrafung unterſchieden, f. Wilda, das Strafrecht der Germanen, S. 609-637.; aber für Eins der wichtigſten Verbrechen, nämlich den Diebſtahl, galt die Regel, daß der Theilnehmer gleich dem Thäter beſtraft werden ſollte. Vgl. Cropp in den crimi- naliſtiſchen Beiträgen, herausgegeben von Hudtwalder und Trummer, Band II. Heft 2. S. 348-52. Beſeler Kommentar. 11
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§. 35. Strafe der Theilnehmer.
hierzu, inſoweit es ſich um relative Strafen handelt, durch die Straf-
beſtimmungen des Geſetzes freier Spielraum gewährt.“
Eine abſolute Gleichförmigkeit der Strafe war alſo nicht beabſich-
tigt, wie ſie auch in Frankreich nicht durchgeführt wird. Denn die
Vorſchrift: Les complices d'un crime ou d'un délit seront punis de
la même peine que les auteurs — wird dort ſo verſtanden, daß
nur die Strafart dieſelbe ſein müſſe; auch kommt nach dem Geſetze vom
28. April 1832. für die Theilnahme an einem Verbrechen oder Vergehen
der Einfluß der mildernden Umſtände in Betracht. k) — In der Kom-
miſſion der zweiten Kammer hielt man dafür, daß das über die Beſtrafung
des Verſuchs aufgeſtellte Princip auch auf die Beſtrafung der Theil-
nehmer Anwendung finden müſſe, und daß alſo nach den zu §. 32. ge-
faßten Beſchlüſſen auch die in der Regierungsvorlage enthaltene Vor-
ſchrift im Allgemeinen anzuerkennen ſei. Dagegen war man der Anſicht,
daß die auch in den Motiven ausgeſprochene Abſicht des Paragraphen:
die Beſtrafung der Theilnehmer nicht genau nach der Strafe des Thäters,
ſondern nur innerhalb des auf das Verbrechen oder Vergehen geſetzten
geſetzlichen Strafmaaßes zu beſtimmen, — deutlicher ausgedrückt werden
müſſe. Deswegen wurde die gegenwärtige Faſſung des Geſetzbuchs ge-
wählt: „auf den Theilnehmer — iſt daſſelbe Strafgeſetz anzuwenden,
welches auf den Thäter Anwendung findet.“
I. So wie der Richter bei der Abmeſſung der Strafe des Ver-
ſuchs innerhalb des geſetzlichen Strafmaaßes darauf Rückſicht nehmen
kann, daß das Verbrechen oder Vergehen noch nicht vollendet war, ſo
kann auch bei der Beſtrafung der Theilnehmer der Umſtand, daß jemand
nicht der eigentliche Thäter geweſen iſt, bei der Strafzumeſſung in An-
ſchlag gebracht werden. Doch wird dieß regelmäßig nur den Gehülfen
zu Statten kommen, denn die gleiche Verſchuldung des Anſtifters wie
des Thäters wird in der Deutſchen Jurisprudenz allgemein angenommen.
II. Wenn bei einem Verbrechen oder Vergehen auf das Vorhan-
denſein mildernder Umſtände Rückſicht genommen werden kann, ſo gilt
dieß auch zum Beſten der Theilnehmer. Denn eine ſolche Beſtimmung
iſt Theil des Strafgeſetzes, welches auf ſie zur Anwendung kommt. Eine
ausdrückliche Vorſchrift hierüber, wie ſie §. 32. a. E. für die Beſtrafung
des Verſuchs aufgeſtellt worden, ſchien daher hier nicht nöthig.
k) Chauveau et Hélie Faustin I. c. p. 177. — Das ältere Deutſche
Recht hat freilich verſchiedene Arten der Theilnahme auch hinſichtlich der Beſtrafung
unterſchieden, f. Wilda, das Strafrecht der Germanen, S. 609-637.; aber für
Eins der wichtigſten Verbrechen, nämlich den Diebſtahl, galt die Regel, daß der
Theilnehmer gleich dem Thäter beſtraft werden ſollte. Vgl. Cropp in den crimi-
naliſtiſchen Beiträgen, herausgegeben von Hudtwalder und Trummer, Band II.
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