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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§§. 21. 22. Zeitige Unterſagung der bürgerlichen Ehrenrechte.
führten Rechte auszuüben, auch das in Folge einer ſolchen Berechtigung
früher erlangte Amt verliert. Indeſſen verſteht es ſich von ſelbſt, daß
nach dem Ablauf der Strafzeit, auf welche die Unterſagung ausgeſpro-
chen war, die volle Rechtsfähigkeit des Verurtheilten auch in dieſer Be-
ziehung wieder eintritt. Hat er alſo vermöge ſeiner Stellung in der
Familie ein Recht, gewiſſe Funktionen für ſich in Anſpruch zu nehmen,
z. B. die Vormundſchaft über ſeine Kinder, eine Stelle im Familienrath
als vollbürtiger Bruder, ſo kann er nun auch dieſes Recht ſelbſtändig
geltend machen.

Daß übrigens auch bei der zeitigen Unterſagung der bürgerlichen
Ehrenrechte eben ſo gut wie im Fall des Verluſtes der bürgerlichen
Ehre die in §. 12. Nr. 5. hinzugefügte Beſtimmung, daß über die
eigenen Kinder ausnahmsweiſe eine Vormundſchaft u. ſ. w. des Ver-
urtheilten zugelaſſen werden kann, zur Anwendung kommt, wird hier
nur, um Mißverſtändniſſe zu verhüten, ausdrücklich bemerkt.

3. Die Wirkung der zeitigen Unterſagung der bürgerlichen Eh-
renrechte auf die Militairverhältniſſe iſt ſchon oben zu §. 12. erörtert
worden.

IV. Die Zeit, für welche eine ſolche Unterſagung ausgeſprochen
werden kann, iſt mindeſtens Ein Jahr und höchſtens 10 Jahre; wei-
tere Schranken in der Feſtſtellung der Dauer ſind dem Richter nicht
geſetzt.

Die Wirkungen der Unterſagung beginnen mit der Rechtskraft des
Urtheils, in welchem ſie ausgeſprochen iſt, ſo wie auch die Wirkungen
des Verluſtes der bürgerlichen Ehre mit der rechtskräftigen Verurthei-
lung in die Zuchthausſtrafe ihren Anfang nehmen. Die Dauer der
Strafe ſoll jedoch bei der Unterſagung erſt von dem Tage an berechnet
werden, an welchem die Freiheitsſtrafe verbüßt iſt. Dieß iſt auch inſo-
fern ganz konſequent, als ein Theil der Wirkungen, welche die Unter-
ſagung mit ſich führt, nicht wohl eintreten kann, ſo lange der Verur-
theilte gefangen iſt. Indeß iſt dieſe Berechnung in anderer Beziehung
doch auch eine Verlängerung der Strafe, und der Richter wird wohl
thun, dieß im einzelnen Fall bei deren Abmeſſung zu beachten. Ueber-
haupt iſt aber zu erwarten, daß bei der Feſtſetzung der Dauer ſowohl wie
überhaupt bei der Unterſagung der Ehrenrechte, wo ſie dem richterlichen
Ermeſſen überlaſſen iſt, alle in Betracht kommende Umſtände gehörig er-
wogen werden, und daß man namentlich den Anforderungen des öffent-
lichen Intereſſe gegenüber die Rückſichten auf den einzelnen Uebelthäter
nicht zu gering anſchlägt. Denn kaum etwas erſchwert es wohl ſo ſehr
für den Verurtheilten, ſich wieder zum nützlichen Mitgliede der bürger-

Beſeler Kommentar. 9

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 129. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/139>, abgerufen am 23.02.2025.