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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. I. Bestrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d.
Strafen.
ler (§. 110.); in den andern Fällen kommt nur ein Maximum von 50.
100. 200. 300. Thalern vor. Das Maximum der Gefängnißstrafe be-
wegt sich zwischen zwei Monaten und zwei Jahren.

C. cumulativ, so daß neben einer Freiheitsstrafe auf Geldbuße
erkannt werden muß, und zwar

1) neben der Zuchthausstrafe, im Fall eines qualifizirten Betrugs
(§. 244.) und der Urkundenfälschung (§. 250. 251. 252. 323.);

2) neben der Gefängnißstrafe, wegen Betrugs (§. 242. 243.), Un-
treue (§. 246.), Wuchers (§. 263.), unbefugten Gebrauchs ver-
pfändeter Sachen (§. 265.), gewerbmäßigen Hazardspielens
(§. 266.) und im Rückfall wegen Anwendung falscher Waaren-
zeichen (§. 269.).

Für die Fälle, in denen Geldbußen eintreten, sind im Gesetzbuch einige
Bestimmungen gegeben, welche für alle gemeinsam gelten; einige bezie-
hen sich nur auf die eine oder die andere Klasse.

I. Eine Geldbuße kann -- abgesehen von den Uebertretungen,
die hier nicht in Betracht kommen -- nicht unter dem Betrage eines
Thalers erkannt werden. Dieß ist also das niedrigste Maaß, bei wel-
chem der Richter bei der Strafzumessung anfangen kann, wenn das Ge-
setz kein höheres Minimum aufgestellt hat. Das ist aber immer gesche-
hen, wo die Geldbuße zu einer Freiheitsstrafe hinzutritt. Das Maxi-
mum der Strafe ist immer festgestellt; es kommt kein Fall vor, daß die
Höhe der Geldbuße nach dem verursachten Schaden oder dem gesuchten
Gewinn bestimmt worden ist.

II. Kann die Geldbuße wegen Unvermögens des Verurtheilten nicht
beigetrieben werden, so wird sie in eine verhältnißmäßige Freiheitsstrafe
verwandelt.

1) Regelmäßig tritt statt der Geldbuße Gefängniß ein, und zwar
in dem Verhältniß, daß Ein bis drei Thaler Einem Tage Gefängniß
gleichstehen. Der Richter hat hier also nach seinem Ermessen zu be-
stimmen, wie innerhalb dieses Maaßes die Geldbuße anzurechnen ist. --
Früher galt in dieser Hinsicht eine für den Verurtheilten weit ungünsti-
gere Berechnung, indem fünf Thaler Geldbuße einer Gefängnißstrafe von
acht Tagen gleichgestellt waren. h) Bei der Revision nahm man Anfangs
eine nach der Höhe der Geldbuße steigende Berechnung an, so daß bis
zu dreißig Thalern Ein Tag Einem Thaler, von mehr als dreißig bis
einhundert Thalern Ein Tag zwei Thalern und über einhundert Thaler

h) Die Vorschrift des A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 88., die sich wohl nur auf
einen besonderen Fall bezieht, ist später allgemein ausgedehnt worden durch die K.-O.
v. 24. Febr. 1812. (Ges. S. S. 14.) Vergl. Motive zum ersten Entwurf I. S. 69.

Th. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d.
Strafen.
ler (§. 110.); in den andern Fällen kommt nur ein Maximum von 50.
100. 200. 300. Thalern vor. Das Maximum der Gefängnißſtrafe be-
wegt ſich zwiſchen zwei Monaten und zwei Jahren.

C. cumulativ, ſo daß neben einer Freiheitsſtrafe auf Geldbuße
erkannt werden muß, und zwar

1) neben der Zuchthausſtrafe, im Fall eines qualifizirten Betrugs
(§. 244.) und der Urkundenfälſchung (§. 250. 251. 252. 323.);

2) neben der Gefängnißſtrafe, wegen Betrugs (§. 242. 243.), Un-
treue (§. 246.), Wuchers (§. 263.), unbefugten Gebrauchs ver-
pfändeter Sachen (§. 265.), gewerbmäßigen Hazardſpielens
(§. 266.) und im Rückfall wegen Anwendung falſcher Waaren-
zeichen (§. 269.).

Für die Fälle, in denen Geldbußen eintreten, ſind im Geſetzbuch einige
Beſtimmungen gegeben, welche für alle gemeinſam gelten; einige bezie-
hen ſich nur auf die eine oder die andere Klaſſe.

I. Eine Geldbuße kann — abgeſehen von den Uebertretungen,
die hier nicht in Betracht kommen — nicht unter dem Betrage eines
Thalers erkannt werden. Dieß iſt alſo das niedrigſte Maaß, bei wel-
chem der Richter bei der Strafzumeſſung anfangen kann, wenn das Ge-
ſetz kein höheres Minimum aufgeſtellt hat. Das iſt aber immer geſche-
hen, wo die Geldbuße zu einer Freiheitsſtrafe hinzutritt. Das Maxi-
mum der Strafe iſt immer feſtgeſtellt; es kommt kein Fall vor, daß die
Höhe der Geldbuße nach dem verurſachten Schaden oder dem geſuchten
Gewinn beſtimmt worden iſt.

II. Kann die Geldbuße wegen Unvermögens des Verurtheilten nicht
beigetrieben werden, ſo wird ſie in eine verhältnißmäßige Freiheitsſtrafe
verwandelt.

1) Regelmäßig tritt ſtatt der Geldbuße Gefängniß ein, und zwar
in dem Verhältniß, daß Ein bis drei Thaler Einem Tage Gefängniß
gleichſtehen. Der Richter hat hier alſo nach ſeinem Ermeſſen zu be-
ſtimmen, wie innerhalb dieſes Maaßes die Geldbuße anzurechnen iſt. —
Früher galt in dieſer Hinſicht eine für den Verurtheilten weit ungünſti-
gere Berechnung, indem fünf Thaler Geldbuße einer Gefängnißſtrafe von
acht Tagen gleichgeſtellt waren. h) Bei der Reviſion nahm man Anfangs
eine nach der Höhe der Geldbuße ſteigende Berechnung an, ſo daß bis
zu dreißig Thalern Ein Tag Einem Thaler, von mehr als dreißig bis
einhundert Thalern Ein Tag zwei Thalern und über einhundert Thaler

h) Die Vorſchrift des A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 88., die ſich wohl nur auf
einen beſonderen Fall bezieht, iſt ſpäter allgemein ausgedehnt worden durch die K.-O.
v. 24. Febr. 1812. (Geſ. S. S. 14.) Vergl. Motive zum erſten Entwurf I. S. 69.
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[118/0128] Th. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen. ler (§. 110.); in den andern Fällen kommt nur ein Maximum von 50. 100. 200. 300. Thalern vor. Das Maximum der Gefängnißſtrafe be- wegt ſich zwiſchen zwei Monaten und zwei Jahren. C. cumulativ, ſo daß neben einer Freiheitsſtrafe auf Geldbuße erkannt werden muß, und zwar 1) neben der Zuchthausſtrafe, im Fall eines qualifizirten Betrugs (§. 244.) und der Urkundenfälſchung (§. 250. 251. 252. 323.); 2) neben der Gefängnißſtrafe, wegen Betrugs (§. 242. 243.), Un- treue (§. 246.), Wuchers (§. 263.), unbefugten Gebrauchs ver- pfändeter Sachen (§. 265.), gewerbmäßigen Hazardſpielens (§. 266.) und im Rückfall wegen Anwendung falſcher Waaren- zeichen (§. 269.). Für die Fälle, in denen Geldbußen eintreten, ſind im Geſetzbuch einige Beſtimmungen gegeben, welche für alle gemeinſam gelten; einige bezie- hen ſich nur auf die eine oder die andere Klaſſe. I. Eine Geldbuße kann — abgeſehen von den Uebertretungen, die hier nicht in Betracht kommen — nicht unter dem Betrage eines Thalers erkannt werden. Dieß iſt alſo das niedrigſte Maaß, bei wel- chem der Richter bei der Strafzumeſſung anfangen kann, wenn das Ge- ſetz kein höheres Minimum aufgeſtellt hat. Das iſt aber immer geſche- hen, wo die Geldbuße zu einer Freiheitsſtrafe hinzutritt. Das Maxi- mum der Strafe iſt immer feſtgeſtellt; es kommt kein Fall vor, daß die Höhe der Geldbuße nach dem verurſachten Schaden oder dem geſuchten Gewinn beſtimmt worden iſt. II. Kann die Geldbuße wegen Unvermögens des Verurtheilten nicht beigetrieben werden, ſo wird ſie in eine verhältnißmäßige Freiheitsſtrafe verwandelt. 1) Regelmäßig tritt ſtatt der Geldbuße Gefängniß ein, und zwar in dem Verhältniß, daß Ein bis drei Thaler Einem Tage Gefängniß gleichſtehen. Der Richter hat hier alſo nach ſeinem Ermeſſen zu be- ſtimmen, wie innerhalb dieſes Maaßes die Geldbuße anzurechnen iſt. — Früher galt in dieſer Hinſicht eine für den Verurtheilten weit ungünſti- gere Berechnung, indem fünf Thaler Geldbuße einer Gefängnißſtrafe von acht Tagen gleichgeſtellt waren. h) Bei der Reviſion nahm man Anfangs eine nach der Höhe der Geldbuße ſteigende Berechnung an, ſo daß bis zu dreißig Thalern Ein Tag Einem Thaler, von mehr als dreißig bis einhundert Thalern Ein Tag zwei Thalern und über einhundert Thaler h) Die Vorſchrift des A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 88., die ſich wohl nur auf einen beſonderen Fall bezieht, iſt ſpäter allgemein ausgedehnt worden durch die K.-O. v. 24. Febr. 1812. (Geſ. S. S. 14.) Vergl. Motive zum erſten Entwurf I. S. 69.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 118. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/128>, abgerufen am 29.11.2024.