Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Th. I. Bestrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. ler (§. 110.); in den andern Fällen kommt nur ein Maximum von 50.Strafen. 100. 200. 300. Thalern vor. Das Maximum der Gefängnißstrafe be- wegt sich zwischen zwei Monaten und zwei Jahren. C. cumulativ, so daß neben einer Freiheitsstrafe auf Geldbuße 1) neben der Zuchthausstrafe, im Fall eines qualifizirten Betrugs 2) neben der Gefängnißstrafe, wegen Betrugs (§. 242. 243.), Un- Für die Fälle, in denen Geldbußen eintreten, sind im Gesetzbuch einige I. Eine Geldbuße kann -- abgesehen von den Uebertretungen, II. Kann die Geldbuße wegen Unvermögens des Verurtheilten nicht 1) Regelmäßig tritt statt der Geldbuße Gefängniß ein, und zwar h) Die Vorschrift des A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 88., die sich wohl nur auf
einen besonderen Fall bezieht, ist später allgemein ausgedehnt worden durch die K.-O. v. 24. Febr. 1812. (Ges. S. S. 14.) Vergl. Motive zum ersten Entwurf I. S. 69. Th. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. ler (§. 110.); in den andern Fällen kommt nur ein Maximum von 50.Strafen. 100. 200. 300. Thalern vor. Das Maximum der Gefängnißſtrafe be- wegt ſich zwiſchen zwei Monaten und zwei Jahren. C. cumulativ, ſo daß neben einer Freiheitsſtrafe auf Geldbuße 1) neben der Zuchthausſtrafe, im Fall eines qualifizirten Betrugs 2) neben der Gefängnißſtrafe, wegen Betrugs (§. 242. 243.), Un- Für die Fälle, in denen Geldbußen eintreten, ſind im Geſetzbuch einige I. Eine Geldbuße kann — abgeſehen von den Uebertretungen, II. Kann die Geldbuße wegen Unvermögens des Verurtheilten nicht 1) Regelmäßig tritt ſtatt der Geldbuße Gefängniß ein, und zwar h) Die Vorſchrift des A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 88., die ſich wohl nur auf
einen beſonderen Fall bezieht, iſt ſpäter allgemein ausgedehnt worden durch die K.-O. v. 24. Febr. 1812. (Geſ. S. S. 14.) Vergl. Motive zum erſten Entwurf I. S. 69. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0128" n="118"/><fw place="top" type="header">Th. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d.<lb/> Strafen.</fw><lb/> ler (§. 110.); in den andern Fällen kommt nur ein Maximum von 50.<lb/> 100. 200. 300. Thalern vor. Das Maximum der Gefängnißſtrafe be-<lb/> wegt ſich zwiſchen zwei Monaten und zwei Jahren.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">C.</hi><hi rendition="#g">cumulativ</hi>, ſo daß neben einer Freiheitsſtrafe auf Geldbuße<lb/> erkannt werden muß, und zwar</p><lb/> <p>1) neben der Zuchthausſtrafe, im Fall eines qualifizirten Betrugs<lb/> (§. 244.) und der Urkundenfälſchung (§. 250. 251. 252. 323.);</p><lb/> <p>2) neben der Gefängnißſtrafe, wegen Betrugs (§. 242. 243.), Un-<lb/> treue (§. 246.), Wuchers (§. 263.), unbefugten Gebrauchs ver-<lb/> pfändeter Sachen (§. 265.), gewerbmäßigen Hazardſpielens<lb/> (§. 266.) und im Rückfall wegen Anwendung falſcher Waaren-<lb/> zeichen (§. 269.).</p><lb/> <p>Für die Fälle, in denen Geldbußen eintreten, ſind im Geſetzbuch einige<lb/> Beſtimmungen gegeben, welche für alle gemeinſam gelten; einige bezie-<lb/> hen ſich nur auf die eine oder die andere Klaſſe.</p><lb/> <p>I. Eine Geldbuße kann — abgeſehen von den Uebertretungen,<lb/> die hier nicht in Betracht kommen — nicht unter dem Betrage eines<lb/> Thalers erkannt werden. Dieß iſt alſo das niedrigſte Maaß, bei wel-<lb/> chem der Richter bei der Strafzumeſſung anfangen kann, wenn das Ge-<lb/> ſetz kein höheres Minimum aufgeſtellt hat. Das iſt aber immer geſche-<lb/> hen, wo die Geldbuße zu einer Freiheitsſtrafe hinzutritt. Das Maxi-<lb/> mum der Strafe iſt immer feſtgeſtellt; es kommt kein Fall vor, daß die<lb/> Höhe der Geldbuße nach dem verurſachten Schaden oder dem geſuchten<lb/> Gewinn beſtimmt worden iſt.</p><lb/> <p>II. Kann die Geldbuße wegen Unvermögens des Verurtheilten nicht<lb/> beigetrieben werden, ſo wird ſie in eine verhältnißmäßige Freiheitsſtrafe<lb/> verwandelt.</p><lb/> <p>1) Regelmäßig tritt ſtatt der Geldbuße Gefängniß ein, und zwar<lb/> in dem Verhältniß, daß Ein bis drei Thaler Einem Tage Gefängniß<lb/> gleichſtehen. Der Richter hat hier alſo nach ſeinem Ermeſſen zu be-<lb/> ſtimmen, wie innerhalb dieſes Maaßes die Geldbuße anzurechnen iſt. —<lb/> Früher galt in dieſer Hinſicht eine für den Verurtheilten weit ungünſti-<lb/> gere Berechnung, indem fünf Thaler Geldbuße einer Gefängnißſtrafe von<lb/> acht Tagen gleichgeſtellt waren. <note place="foot" n="h)">Die Vorſchrift des A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 88., die ſich wohl nur auf<lb/> einen beſonderen Fall bezieht, iſt ſpäter allgemein ausgedehnt worden durch die K.-O.<lb/> v. 24. <hi rendition="#g">Febr</hi>. 1812. (Geſ. S. S. 14.) Vergl. Motive zum erſten Entwurf I. S. 69.</note> Bei der Reviſion nahm man Anfangs<lb/> eine nach der Höhe der Geldbuße ſteigende Berechnung an, ſo daß bis<lb/> zu dreißig Thalern Ein Tag Einem Thaler, von mehr als dreißig bis<lb/> einhundert Thalern Ein Tag zwei Thalern und über einhundert Thaler<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [118/0128]
Th. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d.
Strafen.
ler (§. 110.); in den andern Fällen kommt nur ein Maximum von 50.
100. 200. 300. Thalern vor. Das Maximum der Gefängnißſtrafe be-
wegt ſich zwiſchen zwei Monaten und zwei Jahren.
C. cumulativ, ſo daß neben einer Freiheitsſtrafe auf Geldbuße
erkannt werden muß, und zwar
1) neben der Zuchthausſtrafe, im Fall eines qualifizirten Betrugs
(§. 244.) und der Urkundenfälſchung (§. 250. 251. 252. 323.);
2) neben der Gefängnißſtrafe, wegen Betrugs (§. 242. 243.), Un-
treue (§. 246.), Wuchers (§. 263.), unbefugten Gebrauchs ver-
pfändeter Sachen (§. 265.), gewerbmäßigen Hazardſpielens
(§. 266.) und im Rückfall wegen Anwendung falſcher Waaren-
zeichen (§. 269.).
Für die Fälle, in denen Geldbußen eintreten, ſind im Geſetzbuch einige
Beſtimmungen gegeben, welche für alle gemeinſam gelten; einige bezie-
hen ſich nur auf die eine oder die andere Klaſſe.
I. Eine Geldbuße kann — abgeſehen von den Uebertretungen,
die hier nicht in Betracht kommen — nicht unter dem Betrage eines
Thalers erkannt werden. Dieß iſt alſo das niedrigſte Maaß, bei wel-
chem der Richter bei der Strafzumeſſung anfangen kann, wenn das Ge-
ſetz kein höheres Minimum aufgeſtellt hat. Das iſt aber immer geſche-
hen, wo die Geldbuße zu einer Freiheitsſtrafe hinzutritt. Das Maxi-
mum der Strafe iſt immer feſtgeſtellt; es kommt kein Fall vor, daß die
Höhe der Geldbuße nach dem verurſachten Schaden oder dem geſuchten
Gewinn beſtimmt worden iſt.
II. Kann die Geldbuße wegen Unvermögens des Verurtheilten nicht
beigetrieben werden, ſo wird ſie in eine verhältnißmäßige Freiheitsſtrafe
verwandelt.
1) Regelmäßig tritt ſtatt der Geldbuße Gefängniß ein, und zwar
in dem Verhältniß, daß Ein bis drei Thaler Einem Tage Gefängniß
gleichſtehen. Der Richter hat hier alſo nach ſeinem Ermeſſen zu be-
ſtimmen, wie innerhalb dieſes Maaßes die Geldbuße anzurechnen iſt. —
Früher galt in dieſer Hinſicht eine für den Verurtheilten weit ungünſti-
gere Berechnung, indem fünf Thaler Geldbuße einer Gefängnißſtrafe von
acht Tagen gleichgeſtellt waren. h) Bei der Reviſion nahm man Anfangs
eine nach der Höhe der Geldbuße ſteigende Berechnung an, ſo daß bis
zu dreißig Thalern Ein Tag Einem Thaler, von mehr als dreißig bis
einhundert Thalern Ein Tag zwei Thalern und über einhundert Thaler
h) Die Vorſchrift des A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 88., die ſich wohl nur auf
einen beſonderen Fall bezieht, iſt ſpäter allgemein ausgedehnt worden durch die K.-O.
v. 24. Febr. 1812. (Geſ. S. S. 14.) Vergl. Motive zum erſten Entwurf I. S. 69.
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