Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 13. Einschließung.
Begriffs fern halten. Mit der Französischen reclusion, einer entehren-
den Freiheitsstrafe, unserem Zuchthaus vergleichbar, hat sie nur die Aehn-
lichkeit des Namens gemein.

I. Der Zusatz: "oder in anderen besonders dazu bestimmten Räu-
men" ist nur gemacht worden, um zu bestimmen, daß, wenn in den Fe-
stungen nicht die nöthigen Räumlichkeiten vorhanden sein sollten, die
Einschließung nicht in den gewöhnlichen Strafanstalten vollstreckt wer-
den darf. d) Daß aber eine
solche Substitution nicht beliebig von der
vollstreckenden Behörde verfügt werden könne, versteht sich nach dem
Sinne des Gesetzes von selbst, und die Kommission der ersten Kammer
lehnte auch aus diesem Grunde die Umänderung des Wortes:
besonders
in gesetzlich als unnöthig ab. e) Entweder wird, wenn ein
Bedürfniß
nach anderen Räumlichkeiten, als die Festungen sie bieten, sich allge-
mein herausstellen sollte, von der Gesetzgebung Vorsehung zu treffen sein,
oder es ist im einzelnen Fall für eine angemessene Substitution Sorge
zu tragen, wobei das erkennende Gericht darüber zu wachen hat, daß
die Bedeutung der milderen Strafe bei der Vollstreckung nicht verkannt
wird.

II. Die Natur der Strafe giebt auch das Maaß für die Behand-
lung des Verurtheilten; er kann namentlich nicht zwangsweise beschäf-
tigt werden, sondern seine Beschäftigung und Lebensweise sind nur zu
beaufsichtigen.

III. Weil die Einschließung der Art nach milder ist als die Ge-
fängnißstrafe (s. §. 16.), so hätte man auch diese zunächst auf die Zucht-
hausstrafe folgen lassen, und die §§. 13. und 14. umstellen können. Die
jetzige Reihenfolge ist beliebt worden, weil die Einschließung auf zwan-
zig Jahre, das Gefängniß regelmäßig nur auf fünf Jahre erkannt wer-
den kann, jene also der möglichen Dauer nach die härtere Strafe ist.

IV. Die Einschließung ist als Strafmittel nur selten benutzt wor-
den. Außer den Fällen, wo sie wegen mildernder Umstände an die
Stelle der Zuchthausstrafe tritt (s. Einleitung §. VII.), kommt sie nur
noch bei vorbereitenden hochverrätherischen Handlungen gegen andere
Staaten (§. 78.) und beim Zweikampfe (Th. II. Tit. 14.) vor.


d) Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 13. Die Re-
gierungsvorlage hatte den Ausdruck: sie wird, soweit es die Verhältnisse ge-
statten
, in den dazu bestimmten Festungen vollstreckt.
e) Bericht der Kommission der ersten Kammer zu §. 13.
Beseler Kommentar. 8

§. 13. Einſchließung.
Begriffs fern halten. Mit der Franzöſiſchen reclusion, einer entehren-
den Freiheitsſtrafe, unſerem Zuchthaus vergleichbar, hat ſie nur die Aehn-
lichkeit des Namens gemein.

I. Der Zuſatz: „oder in anderen beſonders dazu beſtimmten Räu-
men“ iſt nur gemacht worden, um zu beſtimmen, daß, wenn in den Fe-
ſtungen nicht die nöthigen Räumlichkeiten vorhanden ſein ſollten, die
Einſchließung nicht in den gewöhnlichen Strafanſtalten vollſtreckt wer-
den darf. d) Daß aber eine
ſolche Subſtitution nicht beliebig von der
vollſtreckenden Behörde verfügt werden könne, verſteht ſich nach dem
Sinne des Geſetzes von ſelbſt, und die Kommiſſion der erſten Kammer
lehnte auch aus dieſem Grunde die Umänderung des Wortes:
beſonders
in geſetzlich als unnöthig ab. e) Entweder wird, wenn ein
Bedürfniß
nach anderen Räumlichkeiten, als die Feſtungen ſie bieten, ſich allge-
mein herausſtellen ſollte, von der Geſetzgebung Vorſehung zu treffen ſein,
oder es iſt im einzelnen Fall für eine angemeſſene Subſtitution Sorge
zu tragen, wobei das erkennende Gericht darüber zu wachen hat, daß
die Bedeutung der milderen Strafe bei der Vollſtreckung nicht verkannt
wird.

II. Die Natur der Strafe giebt auch das Maaß für die Behand-
lung des Verurtheilten; er kann namentlich nicht zwangsweiſe beſchäf-
tigt werden, ſondern ſeine Beſchäftigung und Lebensweiſe ſind nur zu
beaufſichtigen.

III. Weil die Einſchließung der Art nach milder iſt als die Ge-
fängnißſtrafe (ſ. §. 16.), ſo hätte man auch dieſe zunächſt auf die Zucht-
hausſtrafe folgen laſſen, und die §§. 13. und 14. umſtellen können. Die
jetzige Reihenfolge iſt beliebt worden, weil die Einſchließung auf zwan-
zig Jahre, das Gefängniß regelmäßig nur auf fünf Jahre erkannt wer-
den kann, jene alſo der möglichen Dauer nach die härtere Strafe iſt.

IV. Die Einſchließung iſt als Strafmittel nur ſelten benutzt wor-
den. Außer den Fällen, wo ſie wegen mildernder Umſtände an die
Stelle der Zuchthausſtrafe tritt (ſ. Einleitung §. VII.), kommt ſie nur
noch bei vorbereitenden hochverrätheriſchen Handlungen gegen andere
Staaten (§. 78.) und beim Zweikampfe (Th. II. Tit. 14.) vor.


d) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 13. Die Re-
gierungsvorlage hatte den Ausdruck: ſie wird, ſoweit es die Verhältniſſe ge-
ſtatten
, in den dazu beſtimmten Feſtungen vollſtreckt.
e) Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer zu §. 13.
Beſeler Kommentar. 8
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0123" n="113"/><fw place="top" type="header">§. 13. Ein&#x017F;chließung.</fw><lb/>
Begriffs fern         halten. Mit der Franzö&#x017F;i&#x017F;chen <hi rendition="#aq">reclusion</hi>,         einer entehren-<lb/>
den Freiheits&#x017F;trafe, un&#x017F;erem Zuchthaus         vergleichbar, hat &#x017F;ie nur die Aehn-<lb/>
lichkeit des Namens gemein.</p><lb/>
              <p>I. Der Zu&#x017F;atz: &#x201E;oder in anderen be&#x017F;onders dazu         be&#x017F;timmten Räu-<lb/>
men&#x201C; i&#x017F;t nur gemacht worden, um zu         be&#x017F;timmen, daß, wenn in den Fe-<lb/>
&#x017F;tungen nicht die nöthigen         Räumlichkeiten vorhanden &#x017F;ein &#x017F;ollten,         die<lb/>
Ein&#x017F;chließung nicht in den gewöhnlichen Strafan&#x017F;talten         voll&#x017F;treckt wer-<lb/>
den darf. <note place="foot" n="d)"><hi rendition="#g">Bericht der Kommi&#x017F;&#x017F;ion der zweiten Kammer zu §. 13. Die Re-<lb/>
gierungsvorlage hatte den Ausdruck: &#x017F;ie wird, &#x017F;oweit es die           Verhältni&#x017F;&#x017F;e ge-<lb/>
&#x017F;tatten</hi>, in den dazu          be&#x017F;timmten Fe&#x017F;tungen voll&#x017F;treckt.</note> Daß aber         eine<lb/>
&#x017F;olche Sub&#x017F;titution nicht beliebig von         der<lb/>
voll&#x017F;treckenden Behörde verfügt werden könne, ver&#x017F;teht         &#x017F;ich nach dem<lb/>
Sinne des Ge&#x017F;etzes von &#x017F;elb&#x017F;t,         und die Kommi&#x017F;&#x017F;ion der er&#x017F;ten Kammer<lb/>
lehnte auch aus         die&#x017F;em Grunde die Umänderung des Wortes:<lb/><hi rendition="#g">be&#x017F;onders</hi><lb/>
in <hi rendition="#g">ge&#x017F;etzlich</hi> als         unnöthig ab. <note place="foot" n="e)"><hi rendition="#g">Bericht der           Kommi&#x017F;&#x017F;ion der er&#x017F;ten Kammer zu</hi> §. 13.</note>         Entweder wird, wenn ein<lb/>
Bedürfniß<lb/>
nach anderen Räumlichkeiten, als die         Fe&#x017F;tungen &#x017F;ie bieten, &#x017F;ich allge-<lb/>
mein         heraus&#x017F;tellen &#x017F;ollte, von der Ge&#x017F;etzgebung         Vor&#x017F;ehung zu treffen &#x017F;ein,<lb/>
oder es i&#x017F;t im einzelnen         Fall für eine angeme&#x017F;&#x017F;ene Sub&#x017F;titution Sorge<lb/>
zu tragen,         wobei das erkennende Gericht darüber zu wachen hat, daß<lb/>
die Bedeutung der milderen         Strafe bei der Voll&#x017F;treckung nicht verkannt<lb/>
wird.</p><lb/>
              <p>II. Die Natur der Strafe giebt auch das Maaß für die Behand-<lb/>
lung des Verurtheilten;         er kann namentlich nicht zwangswei&#x017F;e be&#x017F;chäf-<lb/>
tigt werden,         &#x017F;ondern &#x017F;eine Be&#x017F;chäftigung und Lebenswei&#x017F;e         &#x017F;ind nur zu<lb/>
beauf&#x017F;ichtigen.</p><lb/>
              <p>III. Weil die Ein&#x017F;chließung der Art nach milder i&#x017F;t als die         Ge-<lb/>
fängniß&#x017F;trafe (&#x017F;. §. 16.), &#x017F;o hätte man auch         die&#x017F;e zunäch&#x017F;t auf die Zucht-<lb/>
haus&#x017F;trafe folgen         la&#x017F;&#x017F;en, und die §§. 13. und 14. um&#x017F;tellen können.         Die<lb/>
jetzige Reihenfolge i&#x017F;t beliebt worden, weil die Ein&#x017F;chließung         auf zwan-<lb/>
zig Jahre, das Gefängniß regelmäßig nur auf fünf Jahre erkannt wer-<lb/>
den         kann, jene al&#x017F;o der möglichen Dauer nach die härtere Strafe i&#x017F;t.</p><lb/>
              <p>IV. Die Ein&#x017F;chließung i&#x017F;t als Strafmittel nur &#x017F;elten         benutzt wor-<lb/>
den. Außer den Fällen, wo &#x017F;ie wegen mildernder         Um&#x017F;tände an die<lb/>
Stelle der Zuchthaus&#x017F;trafe tritt (&#x017F;.         Einleitung §. VII.), kommt &#x017F;ie nur<lb/>
noch bei vorbereitenden         hochverrätheri&#x017F;chen Handlungen gegen andere<lb/>
Staaten (§. 78.) und beim         Zweikampfe (Th. II. Tit. 14.) vor.</p>
            </div>
          </div><lb/>
          <fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Be&#x017F;eler</hi> Kommentar. 8</fw><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[113/0123] §. 13. Einſchließung. Begriffs fern halten. Mit der Franzöſiſchen reclusion, einer entehren- den Freiheitsſtrafe, unſerem Zuchthaus vergleichbar, hat ſie nur die Aehn- lichkeit des Namens gemein. I. Der Zuſatz: „oder in anderen beſonders dazu beſtimmten Räu- men“ iſt nur gemacht worden, um zu beſtimmen, daß, wenn in den Fe- ſtungen nicht die nöthigen Räumlichkeiten vorhanden ſein ſollten, die Einſchließung nicht in den gewöhnlichen Strafanſtalten vollſtreckt wer- den darf. d) Daß aber eine ſolche Subſtitution nicht beliebig von der vollſtreckenden Behörde verfügt werden könne, verſteht ſich nach dem Sinne des Geſetzes von ſelbſt, und die Kommiſſion der erſten Kammer lehnte auch aus dieſem Grunde die Umänderung des Wortes: beſonders in geſetzlich als unnöthig ab. e) Entweder wird, wenn ein Bedürfniß nach anderen Räumlichkeiten, als die Feſtungen ſie bieten, ſich allge- mein herausſtellen ſollte, von der Geſetzgebung Vorſehung zu treffen ſein, oder es iſt im einzelnen Fall für eine angemeſſene Subſtitution Sorge zu tragen, wobei das erkennende Gericht darüber zu wachen hat, daß die Bedeutung der milderen Strafe bei der Vollſtreckung nicht verkannt wird. II. Die Natur der Strafe giebt auch das Maaß für die Behand- lung des Verurtheilten; er kann namentlich nicht zwangsweiſe beſchäf- tigt werden, ſondern ſeine Beſchäftigung und Lebensweiſe ſind nur zu beaufſichtigen. III. Weil die Einſchließung der Art nach milder iſt als die Ge- fängnißſtrafe (ſ. §. 16.), ſo hätte man auch dieſe zunächſt auf die Zucht- hausſtrafe folgen laſſen, und die §§. 13. und 14. umſtellen können. Die jetzige Reihenfolge iſt beliebt worden, weil die Einſchließung auf zwan- zig Jahre, das Gefängniß regelmäßig nur auf fünf Jahre erkannt wer- den kann, jene alſo der möglichen Dauer nach die härtere Strafe iſt. IV. Die Einſchließung iſt als Strafmittel nur ſelten benutzt wor- den. Außer den Fällen, wo ſie wegen mildernder Umſtände an die Stelle der Zuchthausſtrafe tritt (ſ. Einleitung §. VII.), kommt ſie nur noch bei vorbereitenden hochverrätheriſchen Handlungen gegen andere Staaten (§. 78.) und beim Zweikampfe (Th. II. Tit. 14.) vor. d) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 13. Die Re- gierungsvorlage hatte den Ausdruck: ſie wird, ſoweit es die Verhältniſſe ge- ſtatten, in den dazu beſtimmten Feſtungen vollſtreckt. e) Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer zu §. 13. Beſeler Kommentar. 8

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/123
Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 113. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/123>, abgerufen am 29.11.2024.