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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. I. Bestrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen.
theilhaftig sein sollte, nicht von dem Ausspruch der zuständigen Gerichte,
sondern von dem Ermessen der Verwaltung abhängig machte. Die
neueren Gesetze seit 1848. haben diese Auffassung verlassen, und die
Entziehung politischer Rechte von dem Richterspruch abhängig gemacht;
auch die Gemeindeordnung, welche an die Stelle der Städteordnung
getreten, befolgt dasselbe Princip. c) Dadurch ist dem Schlußsatz des
§. 12. nur ein geringer Wirkungskreis geblieben. Er handelt von der
Mitgliedschaft an kaufmännischen und anderen Korporationen, welche
nach bestehenden besonderen Vorschriften in Folge der Begehung von
strafbaren Handlungen verloren geht.

1) Bei diesen Bestimmungen soll es sein Bewenden behalten; der
Verlust solcher Korporationsrechte kann also statt finden, ohne daß auf
Zuchthausstrafe erkannt worden ist.
2) Es bedarf auch nicht eines den Verlust dieser Rechte unmittel-
bar aussprechenden richterlichen Erkenntnisses; die Begehung einer straf-
baren Handlung genügt.
3) Daß aber eine strafbare Handlung begangen worden, muß durch
richterliches Urtheil festgestellt sein; schlechter Lebenswandel z. B., der
nicht zu einer solchen Verurtheilung geführt hat, Verdacht eines Ver-
brechens genügt nicht zur Ausstoßung. Insofern ist auch hier der Be-
griff der Bescholtenheit im früheren Sinne aufgegeben.
4) Das Nähere hängt von den besonderen Vorschriften, namentlich
von den Statuten der einzelnen Korporationen ab.
§. 13.

Die Strafe der Einschließung besteht in Freiheitsentziehung mit Beauf-
sichtigung der Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen; sie wird in
Festungen oder in anderen besonders dazu bestimmten Räumen vollstreckt.

Die Einschließung kann nicht über zwanzig Jahre erkannt werden.



Die Einschließung ist ihrer Vollstreckung nach die mildeste Freiheits-
strafe, die s. g. custodia honesta, der Festungsarrest des Allgemeinen
Landrechts. Sie wird regelmäßig in Festungen abgebüßt, und daher
hätte man sie wohl Festungshaft nennen können; doch wollte man, in-
dem man diese Bezeichnung vermied, auch die Unsicherheit des früheren

c) Verfassungs-Urkunde Art. 68. 74. -- Gemeinde-Ordnung für
den Preußischen Staat v. 11. März 1850. §. 4. -- Dem Gesetz über die Presse
vom 12. Mai 1851, überhaupt so reich an Ausnahmebestimmungen, ist es vorbehalten
gewesen, im §. 1. den Begriff der Unbescholtenheit, und zwar in Beziehung auf den
Gewerbebetrieb in der Art wieder praktisch zu machen, daß das Ermessen der Ver-
waltungsbehörden hier maaßgebend sein soll.

Th. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen.
theilhaftig ſein ſollte, nicht von dem Ausſpruch der zuſtändigen Gerichte,
ſondern von dem Ermeſſen der Verwaltung abhängig machte. Die
neueren Geſetze ſeit 1848. haben dieſe Auffaſſung verlaſſen, und die
Entziehung politiſcher Rechte von dem Richterſpruch abhängig gemacht;
auch die Gemeindeordnung, welche an die Stelle der Städteordnung
getreten, befolgt daſſelbe Princip. c) Dadurch iſt dem Schlußſatz des
§. 12. nur ein geringer Wirkungskreis geblieben. Er handelt von der
Mitgliedſchaft an kaufmänniſchen und anderen Korporationen, welche
nach beſtehenden beſonderen Vorſchriften in Folge der Begehung von
ſtrafbaren Handlungen verloren geht.

1) Bei dieſen Beſtimmungen ſoll es ſein Bewenden behalten; der
Verluſt ſolcher Korporationsrechte kann alſo ſtatt finden, ohne daß auf
Zuchthausſtrafe erkannt worden iſt.
2) Es bedarf auch nicht eines den Verluſt dieſer Rechte unmittel-
bar ausſprechenden richterlichen Erkenntniſſes; die Begehung einer ſtraf-
baren Handlung genügt.
3) Daß aber eine ſtrafbare Handlung begangen worden, muß durch
richterliches Urtheil feſtgeſtellt ſein; ſchlechter Lebenswandel z. B., der
nicht zu einer ſolchen Verurtheilung geführt hat, Verdacht eines Ver-
brechens genügt nicht zur Ausſtoßung. Inſofern iſt auch hier der Be-
griff der Beſcholtenheit im früheren Sinne aufgegeben.
4) Das Nähere hängt von den beſonderen Vorſchriften, namentlich
von den Statuten der einzelnen Korporationen ab.
§. 13.

Die Strafe der Einſchließung beſteht in Freiheitsentziehung mit Beauf-
ſichtigung der Beſchäftigung und Lebensweiſe der Gefangenen; ſie wird in
Feſtungen oder in anderen beſonders dazu beſtimmten Räumen vollſtreckt.

Die Einſchließung kann nicht über zwanzig Jahre erkannt werden.



Die Einſchließung iſt ihrer Vollſtreckung nach die mildeſte Freiheits-
ſtrafe, die ſ. g. custodia honesta, der Feſtungsarreſt des Allgemeinen
Landrechts. Sie wird regelmäßig in Feſtungen abgebüßt, und daher
hätte man ſie wohl Feſtungshaft nennen können; doch wollte man, in-
dem man dieſe Bezeichnung vermied, auch die Unſicherheit des früheren

c) Verfaſſungs-Urkunde Art. 68. 74. — Gemeinde-Ordnung für
den Preußiſchen Staat v. 11. März 1850. §. 4. — Dem Geſetz über die Preſſe
vom 12. Mai 1851, überhaupt ſo reich an Ausnahmebeſtimmungen, iſt es vorbehalten
geweſen, im §. 1. den Begriff der Unbeſcholtenheit, und zwar in Beziehung auf den
Gewerbebetrieb in der Art wieder praktiſch zu machen, daß das Ermeſſen der Ver-
waltungsbehörden hier maaßgebend ſein ſoll.
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[112/0122] Th. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen. theilhaftig ſein ſollte, nicht von dem Ausſpruch der zuſtändigen Gerichte, ſondern von dem Ermeſſen der Verwaltung abhängig machte. Die neueren Geſetze ſeit 1848. haben dieſe Auffaſſung verlaſſen, und die Entziehung politiſcher Rechte von dem Richterſpruch abhängig gemacht; auch die Gemeindeordnung, welche an die Stelle der Städteordnung getreten, befolgt daſſelbe Princip. c) Dadurch iſt dem Schlußſatz des §. 12. nur ein geringer Wirkungskreis geblieben. Er handelt von der Mitgliedſchaft an kaufmänniſchen und anderen Korporationen, welche nach beſtehenden beſonderen Vorſchriften in Folge der Begehung von ſtrafbaren Handlungen verloren geht. 1) Bei dieſen Beſtimmungen ſoll es ſein Bewenden behalten; der Verluſt ſolcher Korporationsrechte kann alſo ſtatt finden, ohne daß auf Zuchthausſtrafe erkannt worden iſt. 2) Es bedarf auch nicht eines den Verluſt dieſer Rechte unmittel- bar ausſprechenden richterlichen Erkenntniſſes; die Begehung einer ſtraf- baren Handlung genügt. 3) Daß aber eine ſtrafbare Handlung begangen worden, muß durch richterliches Urtheil feſtgeſtellt ſein; ſchlechter Lebenswandel z. B., der nicht zu einer ſolchen Verurtheilung geführt hat, Verdacht eines Ver- brechens genügt nicht zur Ausſtoßung. Inſofern iſt auch hier der Be- griff der Beſcholtenheit im früheren Sinne aufgegeben. 4) Das Nähere hängt von den beſonderen Vorſchriften, namentlich von den Statuten der einzelnen Korporationen ab. §. 13. Die Strafe der Einſchließung beſteht in Freiheitsentziehung mit Beauf- ſichtigung der Beſchäftigung und Lebensweiſe der Gefangenen; ſie wird in Feſtungen oder in anderen beſonders dazu beſtimmten Räumen vollſtreckt. Die Einſchließung kann nicht über zwanzig Jahre erkannt werden. Die Einſchließung iſt ihrer Vollſtreckung nach die mildeſte Freiheits- ſtrafe, die ſ. g. custodia honesta, der Feſtungsarreſt des Allgemeinen Landrechts. Sie wird regelmäßig in Feſtungen abgebüßt, und daher hätte man ſie wohl Feſtungshaft nennen können; doch wollte man, in- dem man dieſe Bezeichnung vermied, auch die Unſicherheit des früheren c) Verfaſſungs-Urkunde Art. 68. 74. — Gemeinde-Ordnung für den Preußiſchen Staat v. 11. März 1850. §. 4. — Dem Geſetz über die Preſſe vom 12. Mai 1851, überhaupt ſo reich an Ausnahmebeſtimmungen, iſt es vorbehalten geweſen, im §. 1. den Begriff der Unbeſcholtenheit, und zwar in Beziehung auf den Gewerbebetrieb in der Art wieder praktiſch zu machen, daß das Ermeſſen der Ver- waltungsbehörden hier maaßgebend ſein ſoll.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 112. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/122>, abgerufen am 29.11.2024.