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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. I. Bestrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen.
stets eine Ausstoßung aus dem Soldatenstande statt finde, wenn auch das
Eintreten in den Soldatenstand während der Dauer der Untersagung
unterbleiben könne. Neben der Ausstoßung müsse die Versetzung in die
zweite Klasse des Soldatenstandes beibehalten werden. Auf der andern
Seite sei es nicht wünschenswerth, wie die Regierungsvorlage §. 20. es
dargethan, z) jede Beziehung der Bestimmungen über die zeitige Unter-
sagung der Ehrenrechte auf den Soldatenstand ganz auszuschließen; man
könne dies auch vermeiden, wenn man in §. 20. auch die Nr. 6. des
§. 12. maaßgebend sein lasse, dafür aber die oben angeführte Verände-
rung in §. 12. vornehme. Die Kommission ging auf diesen Antrag ein,
indem sie sich bei der gegebenen Versicherung beruhigte, daß die Aus-
stoßung aus dem Soldatenstande als Folge der Zuchthausstrafe in dem
zu erwartenden Gesetzentwurf über die Abänderungen des Militairstraf-
gesetzbuchs ausgesprochen werden solle. a) Darnach wird sich also künftig
die Sache so stellen:

a) Verlust der bürgerlichen Ehre: Unfähigkeit, in die Armee einzu-
treten; Ausstoßung aus dem Soldatenstande;
b) zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte:
Unfähigkeit in die Armee einzutreten; Ausstoßung aus dem Sol-
datenstande oder Versetzung in die zweite Klasse.


Ueber den Verlust der bürgerlichen Ehre sind noch zum Schluß fol-
gende Bemerkungen zu machen:

I. Der Verlust tritt mit dem Tage ein, an welchem das Urtheil
rechtskräftig wird. Es ist also eine Folge der Verurtheilung in die
Zuchthausstrafe, und nicht der thatsächlichen Verbüßung derselben.

II. Die Wirkung des Verlustes dauert für die ganze Lebenszeit
des Verurtheilten, wie kurz oder lang auch die Zuchthausstrafe sein
mag, als deren Folge sie eintritt, und nur auf dem Wege der Begna-
digung kann sie aufgehoben werden. Darin besteht gerade der wesent-
liche Unterschied von der neben dem Gefängniß vorkommenden zeitigen
Untersagung.


z) In dem Entwurf von 1850. §. 20. heißt es nämlich: "Die Untersagung der
Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit bewirkt die Unfähigkeit, während der
im Urtheil bestimmten Zeit die in §. 12. unter Nr. 1. bis 5. erwähnten Rechte aus-
zuüben." -- Vergl. Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 19. und 20.
a) Der mir mitgetheilte, von Kommissarien des Kriegs- und des Justiz-
ministeriums vorläufig festgestellte Entwurf hat auch in der That die Bestimmung:
§. 7. Die Verurtheilung zur Baugefangenschaft oder zur Zuchthausstrafe hat die Aus-
stoßung aus dem Soldatenstande zur Folge.

Th. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen.
ſtets eine Ausſtoßung aus dem Soldatenſtande ſtatt finde, wenn auch das
Eintreten in den Soldatenſtand während der Dauer der Unterſagung
unterbleiben könne. Neben der Ausſtoßung müſſe die Verſetzung in die
zweite Klaſſe des Soldatenſtandes beibehalten werden. Auf der andern
Seite ſei es nicht wünſchenswerth, wie die Regierungsvorlage §. 20. es
dargethan, z) jede Beziehung der Beſtimmungen über die zeitige Unter-
ſagung der Ehrenrechte auf den Soldatenſtand ganz auszuſchließen; man
könne dies auch vermeiden, wenn man in §. 20. auch die Nr. 6. des
§. 12. maaßgebend ſein laſſe, dafür aber die oben angeführte Verände-
rung in §. 12. vornehme. Die Kommiſſion ging auf dieſen Antrag ein,
indem ſie ſich bei der gegebenen Verſicherung beruhigte, daß die Aus-
ſtoßung aus dem Soldatenſtande als Folge der Zuchthausſtrafe in dem
zu erwartenden Geſetzentwurf über die Abänderungen des Militairſtraf-
geſetzbuchs ausgeſprochen werden ſolle. a) Darnach wird ſich alſo künftig
die Sache ſo ſtellen:

a) Verluſt der bürgerlichen Ehre: Unfähigkeit, in die Armee einzu-
treten; Ausſtoßung aus dem Soldatenſtande;
b) zeitige Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte:
Unfähigkeit in die Armee einzutreten; Ausſtoßung aus dem Sol-
datenſtande oder Verſetzung in die zweite Klaſſe.


Ueber den Verluſt der bürgerlichen Ehre ſind noch zum Schluß fol-
gende Bemerkungen zu machen:

I. Der Verluſt tritt mit dem Tage ein, an welchem das Urtheil
rechtskräftig wird. Es iſt alſo eine Folge der Verurtheilung in die
Zuchthausſtrafe, und nicht der thatſächlichen Verbüßung derſelben.

II. Die Wirkung des Verluſtes dauert für die ganze Lebenszeit
des Verurtheilten, wie kurz oder lang auch die Zuchthausſtrafe ſein
mag, als deren Folge ſie eintritt, und nur auf dem Wege der Begna-
digung kann ſie aufgehoben werden. Darin beſteht gerade der weſent-
liche Unterſchied von der neben dem Gefängniß vorkommenden zeitigen
Unterſagung.


z) In dem Entwurf von 1850. §. 20. heißt es nämlich: „Die Unterſagung der
Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit bewirkt die Unfähigkeit, während der
im Urtheil beſtimmten Zeit die in §. 12. unter Nr. 1. bis 5. erwähnten Rechte aus-
zuüben.“ — Vergl. Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 19. und 20.
a) Der mir mitgetheilte, von Kommiſſarien des Kriegs- und des Juſtiz-
miniſteriums vorläufig feſtgeſtellte Entwurf hat auch in der That die Beſtimmung:
§. 7. Die Verurtheilung zur Baugefangenſchaft oder zur Zuchthausſtrafe hat die Aus-
ſtoßung aus dem Soldatenſtande zur Folge.
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[110/0120] Th. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen. ſtets eine Ausſtoßung aus dem Soldatenſtande ſtatt finde, wenn auch das Eintreten in den Soldatenſtand während der Dauer der Unterſagung unterbleiben könne. Neben der Ausſtoßung müſſe die Verſetzung in die zweite Klaſſe des Soldatenſtandes beibehalten werden. Auf der andern Seite ſei es nicht wünſchenswerth, wie die Regierungsvorlage §. 20. es dargethan, z) jede Beziehung der Beſtimmungen über die zeitige Unter- ſagung der Ehrenrechte auf den Soldatenſtand ganz auszuſchließen; man könne dies auch vermeiden, wenn man in §. 20. auch die Nr. 6. des §. 12. maaßgebend ſein laſſe, dafür aber die oben angeführte Verände- rung in §. 12. vornehme. Die Kommiſſion ging auf dieſen Antrag ein, indem ſie ſich bei der gegebenen Verſicherung beruhigte, daß die Aus- ſtoßung aus dem Soldatenſtande als Folge der Zuchthausſtrafe in dem zu erwartenden Geſetzentwurf über die Abänderungen des Militairſtraf- geſetzbuchs ausgeſprochen werden ſolle. a) Darnach wird ſich alſo künftig die Sache ſo ſtellen: a) Verluſt der bürgerlichen Ehre: Unfähigkeit, in die Armee einzu- treten; Ausſtoßung aus dem Soldatenſtande; b) zeitige Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte: Unfähigkeit in die Armee einzutreten; Ausſtoßung aus dem Sol- datenſtande oder Verſetzung in die zweite Klaſſe. Ueber den Verluſt der bürgerlichen Ehre ſind noch zum Schluß fol- gende Bemerkungen zu machen: I. Der Verluſt tritt mit dem Tage ein, an welchem das Urtheil rechtskräftig wird. Es iſt alſo eine Folge der Verurtheilung in die Zuchthausſtrafe, und nicht der thatſächlichen Verbüßung derſelben. II. Die Wirkung des Verluſtes dauert für die ganze Lebenszeit des Verurtheilten, wie kurz oder lang auch die Zuchthausſtrafe ſein mag, als deren Folge ſie eintritt, und nur auf dem Wege der Begna- digung kann ſie aufgehoben werden. Darin beſteht gerade der weſent- liche Unterſchied von der neben dem Gefängniß vorkommenden zeitigen Unterſagung. z) In dem Entwurf von 1850. §. 20. heißt es nämlich: „Die Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit bewirkt die Unfähigkeit, während der im Urtheil beſtimmten Zeit die in §. 12. unter Nr. 1. bis 5. erwähnten Rechte aus- zuüben.“ — Vergl. Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 19. und 20. a) Der mir mitgetheilte, von Kommiſſarien des Kriegs- und des Juſtiz- miniſteriums vorläufig feſtgeſtellte Entwurf hat auch in der That die Beſtimmung: §. 7. Die Verurtheilung zur Baugefangenſchaft oder zur Zuchthausſtrafe hat die Aus- ſtoßung aus dem Soldatenſtande zur Folge.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 110. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/120>, abgerufen am 29.11.2024.