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Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873.

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Der Vertrag mit Siam. Anh. II.
Anspruch zu machen hat, so soll er seine Beschwerde zunächst
dem deutschen Consularbeamten vorlegen, und dieser, nach ge-
schehener Prüfung der Sache, dieselbe gütlich auszugleichen suchen.
Ebenso soll der Consularbeamte, wenn ein Siamese eine Klage gegen
einen deutschen Angehörigen hat, dieselbe anhören und ein gütliches
Abkommen zu treffen bemüht sein; sollte in solchen Fällen eine
gütliche Einigung aber nicht herbeizuführen sein, soll der Consular-
beamte sich an den competenten siamesischen Beamten wenden,
und Beide sollen dann, nach gemeinschaftlicher Prüfung der Sache,
der Billigkeit gemäss entscheiden.

Artikel 10.

In Siam verübte Verbrechen oder Vergehen sollen, wenn
der Thäter ein Unterthan eines der contrahirenden deutschen Staaten
ist, durch den Consularbeamten den beteffenden deutschen Gesetzen
gemäss bestraft, oder der Schuldige soll zur Bestrafung nach Deutsch-
land
geschickt werden. Ist der Thäter ein Siamese, so soll er nach
den Gesetzen seines Landes von den siamesischen Behörden be-
straft werden.

Artikel 11.

Wenn gegen Schiffe eines der contrahirenden deutschen
Staaten an der Küste oder in der Nähe des Königreichs Siam ein
Akt der Seeräuberei begangen werden sollte, so sollen, auf die
Nachricht davon, die Behörden des nächstgelegenen Platzes alle
Mittel zur Gefangennahme der Seeräuber und Wiedererlangung des
geraubten Gutes aufbieten, und soll sodann das Letztere an den
Consularbeamten Behufs Rückerstattung an die Eigenthümer abge-
liefert werden. Dasselbe Verfahren soll von den siamesischen
Behörden in allen Fällen von Plünderung und Räuberei, die auf
dem Lande gegen das Eigenthum deutscher Unterthanen begangen
werden möchte, eingehalten werden. Die siamesische Regierung
soll nicht verantwortlich gehalten werden für gestohlenes Eigen-
thum deutscher Angehörigen, sobald bewiesen ist, dass sie
alle in ihrer Macht stehenden Mittel angewandt hat, es wieder-
zuerlangen, und derselbe Grundsatz soll auf siamesische Unter-
thanen, die sich unter dem Schutze eines der contrahirenden
deutschen Staaten befinden, und auf deren Eigenthum zur An-
wendung kommen.

Der Vertrag mit Siam. Anh. II.
Anspruch zu machen hat, so soll er seine Beschwerde zunächst
dem deutschen Consularbeamten vorlegen, und dieser, nach ge-
schehener Prüfung der Sache, dieselbe gütlich auszugleichen suchen.
Ebenso soll der Consularbeamte, wenn ein Siamese eine Klage gegen
einen deutschen Angehörigen hat, dieselbe anhören und ein gütliches
Abkommen zu treffen bemüht sein; sollte in solchen Fällen eine
gütliche Einigung aber nicht herbeizuführen sein, soll der Consular-
beamte sich an den competenten siamesischen Beamten wenden,
und Beide sollen dann, nach gemeinschaftlicher Prüfung der Sache,
der Billigkeit gemäss entscheiden.

Artikel 10.

In Siam verübte Verbrechen oder Vergehen sollen, wenn
der Thäter ein Unterthan eines der contrahirenden deutschen Staaten
ist, durch den Consularbeamten den beteffenden deutschen Gesetzen
gemäss bestraft, oder der Schuldige soll zur Bestrafung nach Deutsch-
land
geschickt werden. Ist der Thäter ein Siamese, so soll er nach
den Gesetzen seines Landes von den siamesischen Behörden be-
straft werden.

Artikel 11.

Wenn gegen Schiffe eines der contrahirenden deutschen
Staaten an der Küste oder in der Nähe des Königreichs Siam ein
Akt der Seeräuberei begangen werden sollte, so sollen, auf die
Nachricht davon, die Behörden des nächstgelegenen Platzes alle
Mittel zur Gefangennahme der Seeräuber und Wiedererlangung des
geraubten Gutes aufbieten, und soll sodann das Letztere an den
Consularbeamten Behufs Rückerstattung an die Eigenthümer abge-
liefert werden. Dasselbe Verfahren soll von den siamesischen
Behörden in allen Fällen von Plünderung und Räuberei, die auf
dem Lande gegen das Eigenthum deutscher Unterthanen begangen
werden möchte, eingehalten werden. Die siamesische Regierung
soll nicht verantwortlich gehalten werden für gestohlenes Eigen-
thum deutscher Angehörigen, sobald bewiesen ist, dass sie
alle in ihrer Macht stehenden Mittel angewandt hat, es wieder-
zuerlangen, und derselbe Grundsatz soll auf siamesische Unter-
thanen, die sich unter dem Schutze eines der contrahirenden
deutschen Staaten befinden, und auf deren Eigenthum zur An-
wendung kommen.

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[386/0400] Der Vertrag mit Siam. Anh. II. Anspruch zu machen hat, so soll er seine Beschwerde zunächst dem deutschen Consularbeamten vorlegen, und dieser, nach ge- schehener Prüfung der Sache, dieselbe gütlich auszugleichen suchen. Ebenso soll der Consularbeamte, wenn ein Siamese eine Klage gegen einen deutschen Angehörigen hat, dieselbe anhören und ein gütliches Abkommen zu treffen bemüht sein; sollte in solchen Fällen eine gütliche Einigung aber nicht herbeizuführen sein, soll der Consular- beamte sich an den competenten siamesischen Beamten wenden, und Beide sollen dann, nach gemeinschaftlicher Prüfung der Sache, der Billigkeit gemäss entscheiden. Artikel 10. In Siam verübte Verbrechen oder Vergehen sollen, wenn der Thäter ein Unterthan eines der contrahirenden deutschen Staaten ist, durch den Consularbeamten den beteffenden deutschen Gesetzen gemäss bestraft, oder der Schuldige soll zur Bestrafung nach Deutsch- land geschickt werden. Ist der Thäter ein Siamese, so soll er nach den Gesetzen seines Landes von den siamesischen Behörden be- straft werden. Artikel 11. Wenn gegen Schiffe eines der contrahirenden deutschen Staaten an der Küste oder in der Nähe des Königreichs Siam ein Akt der Seeräuberei begangen werden sollte, so sollen, auf die Nachricht davon, die Behörden des nächstgelegenen Platzes alle Mittel zur Gefangennahme der Seeräuber und Wiedererlangung des geraubten Gutes aufbieten, und soll sodann das Letztere an den Consularbeamten Behufs Rückerstattung an die Eigenthümer abge- liefert werden. Dasselbe Verfahren soll von den siamesischen Behörden in allen Fällen von Plünderung und Räuberei, die auf dem Lande gegen das Eigenthum deutscher Unterthanen begangen werden möchte, eingehalten werden. Die siamesische Regierung soll nicht verantwortlich gehalten werden für gestohlenes Eigen- thum deutscher Angehörigen, sobald bewiesen ist, dass sie alle in ihrer Macht stehenden Mittel angewandt hat, es wieder- zuerlangen, und derselbe Grundsatz soll auf siamesische Unter- thanen, die sich unter dem Schutze eines der contrahirenden deutschen Staaten befinden, und auf deren Eigenthum zur An- wendung kommen.

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Zitationshilfe: Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873, S. 386. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/400>, abgerufen am 18.11.2024.