Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873.Anh. II. Der Vertrag mit Siam. mauern und dem Canal Klon-padun-krun-krasem gelegenist, und 2) auf dem rechten Flussufer zwischen den Puncten, welche der Abzweigung des Canals Klon-padun-krun-krasem vom Fluss und der Wiedereinmündung desselben in den Fluss gegenüberliegen, bis auf eine Entfernung von zwei englischen Meilen vom Flusse, Grundbesitz zu erwerben, nur denjenigen zu, welche eine besondere Erlaubniss dazu von der siamesischen Regierung erhalten haben, oder bereits zehn Jahre in Siam wohnen. Um in den Besitz solchen Grundeigenthums zu gelangen, können die deutschen Staatsangehöri- gen durch den Consularbeamten ein Ansuchen an die siamesische Regierung richten, worauf diese einen Beamten ernennen wird, der gemeinschaftlich mit dem Consularbeamten den Betrag der Kauf- summe der Billigkeit gemäss bestimmen und festsetzen, und die Grenzen des Grundstücks ziehen und fixiren soll. Die siamesische Regierung wird dann das Eigenthum an den deutschen Käufer über- tragen. Alles Grundeigenthum deutscher Unterthanen wird unter dem Schutze des Distriktsgouverneurs und der betreffenden Local- behörden stehen, der Eigenthümer aber hat sich in gewöhnlichen Angelegenheiten allen ihm durch dieselben zugehenden ordentlichen Anweisungen zu fügen und ist den nämlichen Steuern unterworfen, als die Unterthanen oder Bürger der meistbegünstigten Nation. Unterthanen der deutschen contrahirenden Staaten sollen Artikel 9. Wenn ein im Königreiche Siam dauernd oder vorübergehend IV. 25
Anh. II. Der Vertrag mit Siam. mauern und dem Canal Kloṅ-paduṅ-kruṅ-krasem gelegenist, und 2) auf dem rechten Flussufer zwischen den Puncten, welche der Abzweigung des Canals Kloṅ-paduṅ-kruṅ-krasem vom Fluss und der Wiedereinmündung desselben in den Fluss gegenüberliegen, bis auf eine Entfernung von zwei englischen Meilen vom Flusse, Grundbesitz zu erwerben, nur denjenigen zu, welche eine besondere Erlaubniss dazu von der siamesischen Regierung erhalten haben, oder bereits zehn Jahre in Siam wohnen. Um in den Besitz solchen Grundeigenthums zu gelangen, können die deutschen Staatsangehöri- gen durch den Consularbeamten ein Ansuchen an die siamesische Regierung richten, worauf diese einen Beamten ernennen wird, der gemeinschaftlich mit dem Consularbeamten den Betrag der Kauf- summe der Billigkeit gemäss bestimmen und festsetzen, und die Grenzen des Grundstücks ziehen und fixiren soll. Die siamesische Regierung wird dann das Eigenthum an den deutschen Käufer über- tragen. Alles Grundeigenthum deutscher Unterthanen wird unter dem Schutze des Distriktsgouverneurs und der betreffenden Local- behörden stehen, der Eigenthümer aber hat sich in gewöhnlichen Angelegenheiten allen ihm durch dieselben zugehenden ordentlichen Anweisungen zu fügen und ist den nämlichen Steuern unterworfen, als die Unterthanen oder Bürger der meistbegünstigten Nation. Unterthanen der deutschen contrahirenden Staaten sollen Artikel 9. Wenn ein im Königreiche Siam dauernd oder vorübergehend IV. 25
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0399" n="385"/><fw place="top" type="header">Anh. II. Der Vertrag mit <hi rendition="#k"><placeName>Siam</placeName></hi>.</fw><lb/><hi rendition="#et">mauern und dem Canal <hi rendition="#k"><placeName>Kloṅ-paduṅ-kruṅ-krasem</placeName></hi> gelegen<lb/> ist, und<lb/> 2) auf dem rechten Flussufer zwischen den Puncten, welche<lb/> der Abzweigung des Canals <hi rendition="#k"><placeName>Kloṅ-paduṅ-kruṅ-krasem</placeName></hi> vom<lb/> Fluss und der Wiedereinmündung desselben in den Fluss<lb/> gegenüberliegen, bis auf eine Entfernung von zwei englischen<lb/> Meilen vom Flusse,</hi><lb/> Grundbesitz zu erwerben, nur denjenigen zu, welche eine besondere<lb/> Erlaubniss dazu von der siamesischen Regierung erhalten haben,<lb/> oder bereits zehn Jahre in <hi rendition="#k"><placeName>Siam</placeName></hi> wohnen. Um in den Besitz solchen<lb/> Grundeigenthums zu gelangen, können die deutschen Staatsangehöri-<lb/> gen durch den Consularbeamten ein Ansuchen an die siamesische<lb/> Regierung richten, worauf diese einen Beamten ernennen wird, der<lb/> gemeinschaftlich mit dem Consularbeamten den Betrag der Kauf-<lb/> summe der Billigkeit gemäss bestimmen und festsetzen, und die<lb/> Grenzen des Grundstücks ziehen und fixiren soll. Die siamesische<lb/> Regierung wird dann das Eigenthum an den deutschen Käufer über-<lb/> tragen. Alles Grundeigenthum deutscher Unterthanen wird unter<lb/> dem Schutze des Distriktsgouverneurs und der betreffenden Local-<lb/> behörden stehen, der Eigenthümer aber hat sich in gewöhnlichen<lb/> Angelegenheiten allen ihm durch dieselben zugehenden ordentlichen<lb/> Anweisungen zu fügen und ist den nämlichen Steuern unterworfen,<lb/> als die Unterthanen oder Bürger der meistbegünstigten Nation.</p><lb/> <p>Unterthanen der deutschen contrahirenden Staaten sollen<lb/> ferner überall in <hi rendition="#k"><placeName>Siam</placeName></hi> nach Minen zu schürfen und solche zu er-<lb/> öffnen die Befugniss haben, und sobald die gehörigen Nachweise<lb/> geliefert werden, soll der Consularbeamte in Verbindung mit den<lb/> siamesischen Behörden die geeigneten Bedingungen und Bestimmungen<lb/> festsetzen, damit die Minen bearbeitet werden können. Ebenso<lb/> sollen, nachdem in gleicher billiger Weise die desfallsigen Bedingun-<lb/> gen und Bestimmungen zwischen dem Consularbeamten und den<lb/> siamesischen Behörden verabredet worden sind, deutsche Unter-<lb/> thanen auch jede Art von Fabrikgeschäft anlegen und betreiben<lb/> dürfen, welches den Gesetzen nicht zuwiderläuft.</p> </div><lb/> <div n="2"> <head><hi rendition="#g">Artikel</hi> 9.</head><lb/> <p>Wenn ein im Königreiche <hi rendition="#k"><placeName>Siam</placeName></hi> dauernd oder vorübergehend<lb/> sich aufhaltender Unterthan eines der contrahirenden deutschen<lb/> Staaten gegen einen Siamesen Grund zu klagen oder irgend einen<lb/> <fw place="bottom" type="sig">IV. 25</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [385/0399]
Anh. II. Der Vertrag mit Siam.
mauern und dem Canal Kloṅ-paduṅ-kruṅ-krasem gelegen
ist, und
2) auf dem rechten Flussufer zwischen den Puncten, welche
der Abzweigung des Canals Kloṅ-paduṅ-kruṅ-krasem vom
Fluss und der Wiedereinmündung desselben in den Fluss
gegenüberliegen, bis auf eine Entfernung von zwei englischen
Meilen vom Flusse,
Grundbesitz zu erwerben, nur denjenigen zu, welche eine besondere
Erlaubniss dazu von der siamesischen Regierung erhalten haben,
oder bereits zehn Jahre in Siam wohnen. Um in den Besitz solchen
Grundeigenthums zu gelangen, können die deutschen Staatsangehöri-
gen durch den Consularbeamten ein Ansuchen an die siamesische
Regierung richten, worauf diese einen Beamten ernennen wird, der
gemeinschaftlich mit dem Consularbeamten den Betrag der Kauf-
summe der Billigkeit gemäss bestimmen und festsetzen, und die
Grenzen des Grundstücks ziehen und fixiren soll. Die siamesische
Regierung wird dann das Eigenthum an den deutschen Käufer über-
tragen. Alles Grundeigenthum deutscher Unterthanen wird unter
dem Schutze des Distriktsgouverneurs und der betreffenden Local-
behörden stehen, der Eigenthümer aber hat sich in gewöhnlichen
Angelegenheiten allen ihm durch dieselben zugehenden ordentlichen
Anweisungen zu fügen und ist den nämlichen Steuern unterworfen,
als die Unterthanen oder Bürger der meistbegünstigten Nation.
Unterthanen der deutschen contrahirenden Staaten sollen
ferner überall in Siam nach Minen zu schürfen und solche zu er-
öffnen die Befugniss haben, und sobald die gehörigen Nachweise
geliefert werden, soll der Consularbeamte in Verbindung mit den
siamesischen Behörden die geeigneten Bedingungen und Bestimmungen
festsetzen, damit die Minen bearbeitet werden können. Ebenso
sollen, nachdem in gleicher billiger Weise die desfallsigen Bedingun-
gen und Bestimmungen zwischen dem Consularbeamten und den
siamesischen Behörden verabredet worden sind, deutsche Unter-
thanen auch jede Art von Fabrikgeschäft anlegen und betreiben
dürfen, welches den Gesetzen nicht zuwiderläuft.
Artikel 9.
Wenn ein im Königreiche Siam dauernd oder vorübergehend
sich aufhaltender Unterthan eines der contrahirenden deutschen
Staaten gegen einen Siamesen Grund zu klagen oder irgend einen
IV. 25
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |