In Fällen der Abwesenheit eines Consularbeamten der deut- schen contrahirenden Staaten können Siam besuchende oder daselbst sich aufhaltende Unterthanen dieser Staaten die Vermittelung des Consuls einer befreundeten Nation in Anspruch nehmen, oder auch sich direct an die Landesbehörden wenden, die dann die nöthigen Vorkehrungen treffen sollen, um den betreffenden Deutschen An- gehörigen alle Vortheile des gegenwärtigen Vertrages zu sichern.
Artikel 3.
Den Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten, welche Siam besuchen oder dort ihren Wohnsitz nehmen, soll die freie Ausübung ihrer Religion gestattet, und sie sollen befugt sein, an solchen geeigneten Orten, wo ihnen hierzu von den siamesischen Behörden die Erlaubniss gegeben wird, Kirchen zu erbauen. Eine solche Erlaubniss soll nicht versagt werden dürfen, ohne dass hin- reichende Gründe dafür angeführt werden.
Artikel 4.
Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten, die im Königreiche Siam sich aufzuhalten wünschen, müssen sich auf dem deutschen Consulate einzeichnen lassen, von welcher Einzeichnung den siamesischen Behörden Abschrift mitzutheilen ist. So oft ein Unterthan eines der contrahirenden deutschen Staaten sich in einer Sache an die siamesischen Behörden wenden will, hat er sein Ge- such oder seine Reclamation vorab dem deutschen Consularbeamten vorzulegen, und soll dieser die Eingabe, wenn er sie begründet und anständig abgefasst findet, befördern, anderenfalls aber den Inhalt entsprechend abändern.
Artikel 5.
Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten, die in Siam ihren Wohnsitz aufschlagen wollen, dürfen dieses vorerst nur in der Stadt Bankok oder innerhalb eines Bezirkes thun, dessen Grenzen, übereinstimmend mit den Festsetzungen der übrigen zwischen Siam und den fremden Mächten geschlossenen Verträge, folgende sind:
Im Norden: der Banputsa-Canal, von seiner Mündung in den Tsauphya-Fluss bis an die alten Mauern der Stadt Lophaburi, und eine gerade Linie von dort bis zum Landungsplatze Pragnam am Fluss Passak in der Nähe der Stadt Saraburi.
Der Vertrag mit Siam. Anh. II.
In Fällen der Abwesenheit eines Consularbeamten der deut- schen contrahirenden Staaten können Siam besuchende oder daselbst sich aufhaltende Unterthanen dieser Staaten die Vermittelung des Consuls einer befreundeten Nation in Anspruch nehmen, oder auch sich direct an die Landesbehörden wenden, die dann die nöthigen Vorkehrungen treffen sollen, um den betreffenden Deutschen An- gehörigen alle Vortheile des gegenwärtigen Vertrages zu sichern.
Artikel 3.
Den Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten, welche Siam besuchen oder dort ihren Wohnsitz nehmen, soll die freie Ausübung ihrer Religion gestattet, und sie sollen befugt sein, an solchen geeigneten Orten, wo ihnen hierzu von den siamesischen Behörden die Erlaubniss gegeben wird, Kirchen zu erbauen. Eine solche Erlaubniss soll nicht versagt werden dürfen, ohne dass hin- reichende Gründe dafür angeführt werden.
Artikel 4.
Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten, die im Königreiche Siam sich aufzuhalten wünschen, müssen sich auf dem deutschen Consulate einzeichnen lassen, von welcher Einzeichnung den siamesischen Behörden Abschrift mitzutheilen ist. So oft ein Unterthan eines der contrahirenden deutschen Staaten sich in einer Sache an die siamesischen Behörden wenden will, hat er sein Ge- such oder seine Reclamation vorab dem deutschen Consularbeamten vorzulegen, und soll dieser die Eingabe, wenn er sie begründet und anständig abgefasst findet, befördern, anderenfalls aber den Inhalt entsprechend abändern.
Artikel 5.
Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten, die in Siam ihren Wohnsitz aufschlagen wollen, dürfen dieses vorerst nur in der Stadt Baṅkok oder innerhalb eines Bezirkes thun, dessen Grenzen, übereinstimmend mit den Festsetzungen der übrigen zwischen Siam und den fremden Mächten geschlossenen Verträge, folgende sind:
Im Norden: der Baṅputsa-Canal, von seiner Mündung in den Tšauphya-Fluss bis an die alten Mauern der Stadt Lophaburi, und eine gerade Linie von dort bis zum Landungsplatze Pragnam am Fluss Passak in der Nähe der Stadt Saraburi.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0396"n="382"/><fwplace="top"type="header">Der Vertrag mit <hirendition="#k"><placeName>Siam</placeName></hi>. Anh. II.</fw><lb/><p>In Fällen der Abwesenheit eines Consularbeamten der deut-<lb/>
schen contrahirenden Staaten können <hirendition="#k"><placeName>Siam</placeName></hi> besuchende oder daselbst<lb/>
sich aufhaltende Unterthanen dieser Staaten die Vermittelung des<lb/>
Consuls einer befreundeten Nation in Anspruch nehmen, oder auch<lb/>
sich direct an die Landesbehörden wenden, die dann die nöthigen<lb/>
Vorkehrungen treffen sollen, um den betreffenden Deutschen An-<lb/>
gehörigen alle Vortheile des gegenwärtigen Vertrages zu sichern.</p></div><lb/><divn="2"><head><hirendition="#g">Artikel</hi> 3.</head><lb/><p>Den Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten,<lb/>
welche <hirendition="#k"><placeName>Siam</placeName></hi> besuchen oder dort ihren Wohnsitz nehmen, soll die<lb/>
freie Ausübung ihrer Religion gestattet, und sie sollen befugt sein,<lb/>
an solchen geeigneten Orten, wo ihnen hierzu von den siamesischen<lb/>
Behörden die Erlaubniss gegeben wird, Kirchen zu erbauen. Eine<lb/>
solche Erlaubniss soll nicht versagt werden dürfen, ohne dass hin-<lb/>
reichende Gründe dafür angeführt werden.</p></div><lb/><divn="2"><head><hirendition="#g">Artikel</hi> 4.</head><lb/><p>Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten, die im<lb/>
Königreiche <hirendition="#k"><placeName>Siam</placeName></hi> sich aufzuhalten wünschen, müssen sich auf dem<lb/>
deutschen Consulate einzeichnen lassen, von welcher Einzeichnung<lb/>
den siamesischen Behörden Abschrift mitzutheilen ist. So oft ein<lb/>
Unterthan eines der contrahirenden deutschen Staaten sich in einer<lb/>
Sache an die siamesischen Behörden wenden will, hat er sein Ge-<lb/>
such oder seine Reclamation vorab dem deutschen Consularbeamten<lb/>
vorzulegen, und soll dieser die Eingabe, wenn er sie begründet und<lb/>
anständig abgefasst findet, befördern, anderenfalls aber den Inhalt<lb/>
entsprechend abändern.</p></div><lb/><divn="2"><head><hirendition="#g">Artikel</hi> 5.</head><lb/><p>Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten, die in<lb/><hirendition="#k"><placeName>Siam</placeName></hi> ihren Wohnsitz aufschlagen wollen, dürfen dieses vorerst nur<lb/>
in der Stadt <hirendition="#k"><placeName>Baṅkok</placeName></hi> oder innerhalb eines Bezirkes thun, dessen<lb/>
Grenzen, übereinstimmend mit den Festsetzungen der übrigen<lb/>
zwischen <hirendition="#k"><placeName>Siam</placeName></hi> und den fremden Mächten geschlossenen Verträge,<lb/>
folgende sind:</p><lb/><p>Im Norden: der <placeName><hirendition="#k">Baṅputsa</hi>-Canal</placeName>, von seiner Mündung in<lb/>
den <placeName><hirendition="#k">Tšauphya</hi>-Fluss</placeName> bis an die alten Mauern der Stadt <hirendition="#k"><placeName>Lophaburi</placeName></hi>, und<lb/>
eine gerade Linie von dort bis zum Landungsplatze <hirendition="#k">Pragnam</hi> am<lb/>
Fluss <hirendition="#k"><placeName>Passak</placeName></hi> in der Nähe der Stadt <hirendition="#k"><placeName>Saraburi</placeName></hi>.</p><lb/></div></div></body></text></TEI>
[382/0396]
Der Vertrag mit Siam. Anh. II.
In Fällen der Abwesenheit eines Consularbeamten der deut-
schen contrahirenden Staaten können Siam besuchende oder daselbst
sich aufhaltende Unterthanen dieser Staaten die Vermittelung des
Consuls einer befreundeten Nation in Anspruch nehmen, oder auch
sich direct an die Landesbehörden wenden, die dann die nöthigen
Vorkehrungen treffen sollen, um den betreffenden Deutschen An-
gehörigen alle Vortheile des gegenwärtigen Vertrages zu sichern.
Artikel 3.
Den Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten,
welche Siam besuchen oder dort ihren Wohnsitz nehmen, soll die
freie Ausübung ihrer Religion gestattet, und sie sollen befugt sein,
an solchen geeigneten Orten, wo ihnen hierzu von den siamesischen
Behörden die Erlaubniss gegeben wird, Kirchen zu erbauen. Eine
solche Erlaubniss soll nicht versagt werden dürfen, ohne dass hin-
reichende Gründe dafür angeführt werden.
Artikel 4.
Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten, die im
Königreiche Siam sich aufzuhalten wünschen, müssen sich auf dem
deutschen Consulate einzeichnen lassen, von welcher Einzeichnung
den siamesischen Behörden Abschrift mitzutheilen ist. So oft ein
Unterthan eines der contrahirenden deutschen Staaten sich in einer
Sache an die siamesischen Behörden wenden will, hat er sein Ge-
such oder seine Reclamation vorab dem deutschen Consularbeamten
vorzulegen, und soll dieser die Eingabe, wenn er sie begründet und
anständig abgefasst findet, befördern, anderenfalls aber den Inhalt
entsprechend abändern.
Artikel 5.
Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten, die in
Siam ihren Wohnsitz aufschlagen wollen, dürfen dieses vorerst nur
in der Stadt Baṅkok oder innerhalb eines Bezirkes thun, dessen
Grenzen, übereinstimmend mit den Festsetzungen der übrigen
zwischen Siam und den fremden Mächten geschlossenen Verträge,
folgende sind:
Im Norden: der Baṅputsa-Canal, von seiner Mündung in
den Tšauphya-Fluss bis an die alten Mauern der Stadt Lophaburi, und
eine gerade Linie von dort bis zum Landungsplatze Pragnam am
Fluss Passak in der Nähe der Stadt Saraburi.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873, S. 382. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/396>, abgerufen am 18.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.