schiffer dies Certificat nicht bei, so verfällt er in eine dem Betrage der verschifften Kupfermünze gleiche Geld- strafe. Die Kupfermünze soll keinen Zoll zahlen, aber eine vollständige oder theilweise Ladung dieser Münze soll das Fahrzeug, auf dem sie sich befindet, zur Zahlung von Tonnengeldern verpflichten, selbst wenn es keine andere Frachten an Bord hätte.
3) Die Ausfuhr nach einem fremden Hafen von Reis und allen anderen einheimischen oder fremden Cerealien, wo sie auch erzeugt, oder von wo sie eingeführt sein mögen, ist verboten. Aber diese Producte dürfen von deutschen Kaufleuten aus einem offenen Hafen Chinas nach dem anderen geführt werden, unter denselben Bürgschafts- Bedingungen, wie bei Kupfermünze, und gegen Zahlung der im Tarif bezeichneten Zölle im Hafen der Ein- schiffung.
Kein Einfuhrzoll soll von Reis und Cerealien erhoben werden, aber eine ganze oder theilweise Ladung von Reis und Cerealien soll, wenn sich auch keine andere Ladung an Bord befindet, das Fahrzeug, das damit befrachtet ist, der Zahlung der Tonnengelder unter- werfen.
4) Hülsenfrüchte und Bohnenkuchen können aus den Häfen von Tun-tsau und Niu-tswan unter der Flagge eines der contrahirenden deutschen Staaten nicht exportirt werden, doch soll diese Ausfuhr aus den anderen offenen Häfen gegen Zahlung der im Tarif verzeichneten Zölle erlaubt sein, möge die Ausfuhr nach anderen Häfen von China oder nach fremden Ländern stattfinden.
5) Salpeter, Schwefel und die unter dem Namen Spelter bekannte Zinkart werden als Kriegsmunition angesehen und dürfen durch deutsche Kaufleute nicht eingeführt werden, es sei denn auf Verlangen der chinesischen Regierung oder zum Verkauf an chinesische Unter- thanen, die vorschriftsmässig autorisirt sind, solche zu kaufen. Kein Erlaubnissschein zum Landen solcher Ge- genstände wird ertheilt werden, ehe das Zollamt sich versichert hat, dass der Käufer die nöthige Autorisation erhalten hat. Es soll deutschen Unterthanen nicht er-
Der Vertrag mit China. Anh. I.
schiffer dies Certificat nicht bei, so verfällt er in eine dem Betrage der verschifften Kupfermünze gleiche Geld- strafe. Die Kupfermünze soll keinen Zoll zahlen, aber eine vollständige oder theilweise Ladung dieser Münze soll das Fahrzeug, auf dem sie sich befindet, zur Zahlung von Tonnengeldern verpflichten, selbst wenn es keine andere Frachten an Bord hätte.
3) Die Ausfuhr nach einem fremden Hafen von Reis und allen anderen einheimischen oder fremden Cerealien, wo sie auch erzeugt, oder von wo sie eingeführt sein mögen, ist verboten. Aber diese Producte dürfen von deutschen Kaufleuten aus einem offenen Hafen Chinas nach dem anderen geführt werden, unter denselben Bürgschafts- Bedingungen, wie bei Kupfermünze, und gegen Zahlung der im Tarif bezeichneten Zölle im Hafen der Ein- schiffung.
Kein Einfuhrzoll soll von Reis und Cerealien erhoben werden, aber eine ganze oder theilweise Ladung von Reis und Cerealien soll, wenn sich auch keine andere Ladung an Bord befindet, das Fahrzeug, das damit befrachtet ist, der Zahlung der Tonnengelder unter- werfen.
4) Hülsenfrüchte und Bohnenkuchen können aus den Häfen von Tuṅ-tšau und Niu-tšwaṅ unter der Flagge eines der contrahirenden deutschen Staaten nicht exportirt werden, doch soll diese Ausfuhr aus den anderen offenen Häfen gegen Zahlung der im Tarif verzeichneten Zölle erlaubt sein, möge die Ausfuhr nach anderen Häfen von China oder nach fremden Ländern stattfinden.
5) Salpeter, Schwefel und die unter dem Namen Spelter bekannte Zinkart werden als Kriegsmunition angesehen und dürfen durch deutsche Kaufleute nicht eingeführt werden, es sei denn auf Verlangen der chinesischen Regierung oder zum Verkauf an chinesische Unter- thanen, die vorschriftsmässig autorisirt sind, solche zu kaufen. Kein Erlaubnissschein zum Landen solcher Ge- genstände wird ertheilt werden, ehe das Zollamt sich versichert hat, dass der Käufer die nöthige Autorisation erhalten hat. Es soll deutschen Unterthanen nicht er-
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Der Vertrag mit China. Anh. I.
schiffer dies Certificat nicht bei, so verfällt er in eine
dem Betrage der verschifften Kupfermünze gleiche Geld-
strafe. Die Kupfermünze soll keinen Zoll zahlen, aber
eine vollständige oder theilweise Ladung dieser Münze
soll das Fahrzeug, auf dem sie sich befindet, zur Zahlung
von Tonnengeldern verpflichten, selbst wenn es keine
andere Frachten an Bord hätte.
3) Die Ausfuhr nach einem fremden Hafen von Reis und
allen anderen einheimischen oder fremden Cerealien, wo
sie auch erzeugt, oder von wo sie eingeführt sein mögen,
ist verboten. Aber diese Producte dürfen von deutschen
Kaufleuten aus einem offenen Hafen Chinas nach dem
anderen geführt werden, unter denselben Bürgschafts-
Bedingungen, wie bei Kupfermünze, und gegen Zahlung
der im Tarif bezeichneten Zölle im Hafen der Ein-
schiffung.
Kein Einfuhrzoll soll von Reis und Cerealien erhoben
werden, aber eine ganze oder theilweise Ladung von
Reis und Cerealien soll, wenn sich auch keine andere
Ladung an Bord befindet, das Fahrzeug, das damit
befrachtet ist, der Zahlung der Tonnengelder unter-
werfen.
4) Hülsenfrüchte und Bohnenkuchen können aus den Häfen
von Tuṅ-tšau und Niu-tšwaṅ unter der Flagge eines
der contrahirenden deutschen Staaten nicht exportirt
werden, doch soll diese Ausfuhr aus den anderen offenen
Häfen gegen Zahlung der im Tarif verzeichneten Zölle
erlaubt sein, möge die Ausfuhr nach anderen Häfen von
China oder nach fremden Ländern stattfinden.
5) Salpeter, Schwefel und die unter dem Namen Spelter
bekannte Zinkart werden als Kriegsmunition angesehen
und dürfen durch deutsche Kaufleute nicht eingeführt
werden, es sei denn auf Verlangen der chinesischen
Regierung oder zum Verkauf an chinesische Unter-
thanen, die vorschriftsmässig autorisirt sind, solche zu
kaufen. Kein Erlaubnissschein zum Landen solcher Ge-
genstände wird ertheilt werden, ehe das Zollamt sich
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Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873, S. 372. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/386>, abgerufen am 16.02.2025.
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