Die hier aufgeführten Artikel sollen weder Einfuhr- noch Ausfuhrzoll zahlen. Mit Ausnahme von Gepäck zum persönlichen Gebrauch, Gold und Silber in Barren und fremden Münzen sollen sie aber, wenn sie nach dem Innern von China geführt werden, einem Transitzoll von zwei und einem halben (21/2) Procent ad valo- rem unterliegen.
Ein Fahrzeug, welches ganz oder theilweise mit zollfreien Artikeln (Gepäck zum persönlichen Gebrauch, Gold und Silber in Barren und fremde Geldmünzen ausgenommen) befrachtet ist, soll zur Entrichtung von Tonnengeldern verbunden sein, selbst wenn es keine andere Ladung an Bord haben sollte.
Dritte Bestimmung. Verbotene Waaren.
Die Einfuhr sowohl als die Ausfuhr folgender Gegenstände ist verboten:
Schiesspulver.
Kugeln.
Kanonen, gross und klein.
Gewehre von jedem Kaliber.
Waffen, Munition und Kriegsgeräthschaften aller Art.
Salz.
Vierte Bestimmung. Maasse und Gewichte.
Den Tarifberechnungen liegt die Annahme zum Grunde, dass das Gewicht eines (1) Pikul von hundert (100) Katti gleich ist hundertzwanzig (120) Zollpfund siebenundzwanzig (27) Loth ein (1) Quent acht (8) Cents, oder sechszig (60) Kilogramm vierhundert- dreiundfunfzig (453) Gramm; und dass die Länge eines (1) Tsan von zehn (10) chinesischen Fuss gleich ist elf (11) Fuss drei (3)
Der Vertrag mit China. Anh. I.
Wein, Bier und Spirituosen.
Hausgeräth.
Haus- und Schiffsvorräthe.
Gepäck zum persönlichen Gebrauche.
Papier und Scheibmaterialien.
Tapisseriewaaren,
Messerschmiedewaaren.
Fremde Medicamente.
Glas- und Krystallwaaren.
Die hier aufgeführten Artikel sollen weder Einfuhr- noch Ausfuhrzoll zahlen. Mit Ausnahme von Gepäck zum persönlichen Gebrauch, Gold und Silber in Barren und fremden Münzen sollen sie aber, wenn sie nach dem Innern von China geführt werden, einem Transitzoll von zwei und einem halben (2½) Procent ad valo- rem unterliegen.
Ein Fahrzeug, welches ganz oder theilweise mit zollfreien Artikeln (Gepäck zum persönlichen Gebrauch, Gold und Silber in Barren und fremde Geldmünzen ausgenommen) befrachtet ist, soll zur Entrichtung von Tonnengeldern verbunden sein, selbst wenn es keine andere Ladung an Bord haben sollte.
Dritte Bestimmung. Verbotene Waaren.
Die Einfuhr sowohl als die Ausfuhr folgender Gegenstände ist verboten:
Schiesspulver.
Kugeln.
Kanonen, gross und klein.
Gewehre von jedem Kaliber.
Waffen, Munition und Kriegsgeräthschaften aller Art.
Salz.
Vierte Bestimmung. Maasse und Gewichte.
Den Tarifberechnungen liegt die Annahme zum Grunde, dass das Gewicht eines (1) Pikul von hundert (100) Katti gleich ist hundertzwanzig (120) Zollpfund siebenundzwanzig (27) Loth ein (1) Quent acht (8) Cents, oder sechszig (60) Kilogramm vierhundert- dreiundfunfzig (453) Gramm; und dass die Länge eines (1) Tšaṅ von zehn (10) chinesischen Fuss gleich ist elf (11) Fuss drei (3)
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Der Vertrag mit China. Anh. I.
Wein, Bier und Spirituosen.
Hausgeräth.
Haus- und Schiffsvorräthe.
Gepäck zum persönlichen Gebrauche.
Papier und Scheibmaterialien.
Tapisseriewaaren,
Messerschmiedewaaren.
Fremde Medicamente.
Glas- und Krystallwaaren.
Die hier aufgeführten Artikel sollen weder Einfuhr- noch
Ausfuhrzoll zahlen. Mit Ausnahme von Gepäck zum persönlichen
Gebrauch, Gold und Silber in Barren und fremden Münzen sollen
sie aber, wenn sie nach dem Innern von China geführt werden,
einem Transitzoll von zwei und einem halben (2½) Procent ad valo-
rem unterliegen.
Ein Fahrzeug, welches ganz oder theilweise mit zollfreien
Artikeln (Gepäck zum persönlichen Gebrauch, Gold und Silber in
Barren und fremde Geldmünzen ausgenommen) befrachtet ist, soll
zur Entrichtung von Tonnengeldern verbunden sein, selbst wenn
es keine andere Ladung an Bord haben sollte.
Dritte Bestimmung.
Verbotene Waaren.
Die Einfuhr sowohl als die Ausfuhr folgender Gegenstände
ist verboten:
Schiesspulver.
Kugeln.
Kanonen, gross und klein.
Gewehre von jedem Kaliber.
Waffen, Munition und Kriegsgeräthschaften aller Art.
Salz.
Vierte Bestimmung.
Maasse und Gewichte.
Den Tarifberechnungen liegt die Annahme zum Grunde, dass
das Gewicht eines (1) Pikul von hundert (100) Katti gleich ist
hundertzwanzig (120) Zollpfund siebenundzwanzig (27) Loth ein (1)
Quent acht (8) Cents, oder sechszig (60) Kilogramm vierhundert-
dreiundfunfzig (453) Gramm; und dass die Länge eines (1) Tšaṅ
von zehn (10) chinesischen Fuss gleich ist elf (11) Fuss drei (3)
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Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873, S. 370. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/384>, abgerufen am 23.02.2025.
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