leuten, welche die Waaren wieder auszuführen wünschen, ein Attest darüber ausstellen, dass die auf denselben lastenden Zölle entrichtet sind.
Auf Grund dieses Attestes soll der Zollinspector desjenigen chinesischen Hafens, nach welchem die Waaren geführt wer- den, einen Erlaubnissschein zum zollfreien Löschen derselben ertheilen, ohne dass dafür Gebühren oder Zollzuschläge verlangt werden könnten. Wenn sich bei Vergleichung der Waaren mit dem Atteste herausstellt, dass eine Zolldefraudation stattgefunden hat, so unterliegen die eingeschwärzten Waaren der Confiscation.
Sollen die Waaren aber nach einem nicht-chinesischen Hafen wieder ausgeführt werden, so wird der Zollinspector desjenigen Hafens, aus welchem die Wiederausfuhr geschieht, ein Certificat ausfertigen, welches bescheinigt, dass der Kaufmann, der die Waaren wieder ausführt, eine Forderung an das Zollamt hat, welche dem Betrage der auf die Waaren bereits gezahlten Zölle gleichkommt. Dieses Certificat soll vom Zollamte bei jeder Ent- richtung von Einfuhr- oder Ausfuhrzöllen gleich baarem Gelde zum vollen Werthe in Zahlung angenommen werden.
Artikel 27.
Keine Umladung aus einem Schiffe in ein anderes kann ohne besondere Erlaubniss des Zollinspectors stattfinden. Ausgenommen den Fall, wo Gefahr im Verzuge gewesen ist, sollen Güter, welche ohne Erlaubniss von einem Schiffe auf ein anderes umgeladen sind, confiscirt werden.
Artikel 28.
In jedem der Häfen, welche dem fremden Handel geöffnet sind, soll der Zollinspector beim Consularbeamten eine Sammlung der beim Zollamte in Canton gebräuchlichen Maasse und Gewichte, sowie gesetzliche Waagen zum Abwiegen der Waaren und des Geldes niederlegen. Diese Normalmaasse, Normalgewichte und Waagen sollen die Grundlage aller Zolleinforderungen und Zahlun- gen bilden, und im Falle von Streitigkeiten soll auf ihre Ergebnisse zurückgegangen werden.
Artikel 29.
Alle Geldstrafen und Confiscationen für Zuwiderhandlungen gegen diesen Vertrag oder gegen die beigefügten Handelsbestim- mungen sollen der chinesischen Regierung zufallen.
Anh. I. Der Vertrag mit China.
leuten, welche die Waaren wieder auszuführen wünschen, ein Attest darüber ausstellen, dass die auf denselben lastenden Zölle entrichtet sind.
Auf Grund dieses Attestes soll der Zollinspector desjenigen chinesischen Hafens, nach welchem die Waaren geführt wer- den, einen Erlaubnissschein zum zollfreien Löschen derselben ertheilen, ohne dass dafür Gebühren oder Zollzuschläge verlangt werden könnten. Wenn sich bei Vergleichung der Waaren mit dem Atteste herausstellt, dass eine Zolldefraudation stattgefunden hat, so unterliegen die eingeschwärzten Waaren der Confiscation.
Sollen die Waaren aber nach einem nicht-chinesischen Hafen wieder ausgeführt werden, so wird der Zollinspector desjenigen Hafens, aus welchem die Wiederausfuhr geschieht, ein Certificat ausfertigen, welches bescheinigt, dass der Kaufmann, der die Waaren wieder ausführt, eine Forderung an das Zollamt hat, welche dem Betrage der auf die Waaren bereits gezahlten Zölle gleichkommt. Dieses Certificat soll vom Zollamte bei jeder Ent- richtung von Einfuhr- oder Ausfuhrzöllen gleich baarem Gelde zum vollen Werthe in Zahlung angenommen werden.
Artikel 27.
Keine Umladung aus einem Schiffe in ein anderes kann ohne besondere Erlaubniss des Zollinspectors stattfinden. Ausgenommen den Fall, wo Gefahr im Verzuge gewesen ist, sollen Güter, welche ohne Erlaubniss von einem Schiffe auf ein anderes umgeladen sind, confiscirt werden.
Artikel 28.
In jedem der Häfen, welche dem fremden Handel geöffnet sind, soll der Zollinspector beim Consularbeamten eine Sammlung der beim Zollamte in Canton gebräuchlichen Maasse und Gewichte, sowie gesetzliche Waagen zum Abwiegen der Waaren und des Geldes niederlegen. Diese Normalmaasse, Normalgewichte und Waagen sollen die Grundlage aller Zolleinforderungen und Zahlun- gen bilden, und im Falle von Streitigkeiten soll auf ihre Ergebnisse zurückgegangen werden.
Artikel 29.
Alle Geldstrafen und Confiscationen für Zuwiderhandlungen gegen diesen Vertrag oder gegen die beigefügten Handelsbestim- mungen sollen der chinesischen Regierung zufallen.
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Anh. I. Der Vertrag mit China.
leuten, welche die Waaren wieder auszuführen wünschen, ein
Attest darüber ausstellen, dass die auf denselben lastenden Zölle
entrichtet sind.
Auf Grund dieses Attestes soll der Zollinspector desjenigen
chinesischen Hafens, nach welchem die Waaren geführt wer-
den, einen Erlaubnissschein zum zollfreien Löschen derselben
ertheilen, ohne dass dafür Gebühren oder Zollzuschläge verlangt
werden könnten. Wenn sich bei Vergleichung der Waaren mit
dem Atteste herausstellt, dass eine Zolldefraudation stattgefunden
hat, so unterliegen die eingeschwärzten Waaren der Confiscation.
Sollen die Waaren aber nach einem nicht-chinesischen Hafen
wieder ausgeführt werden, so wird der Zollinspector desjenigen
Hafens, aus welchem die Wiederausfuhr geschieht, ein Certificat
ausfertigen, welches bescheinigt, dass der Kaufmann, der die
Waaren wieder ausführt, eine Forderung an das Zollamt hat,
welche dem Betrage der auf die Waaren bereits gezahlten Zölle
gleichkommt. Dieses Certificat soll vom Zollamte bei jeder Ent-
richtung von Einfuhr- oder Ausfuhrzöllen gleich baarem Gelde zum
vollen Werthe in Zahlung angenommen werden.
Artikel 27.
Keine Umladung aus einem Schiffe in ein anderes kann ohne
besondere Erlaubniss des Zollinspectors stattfinden. Ausgenommen
den Fall, wo Gefahr im Verzuge gewesen ist, sollen Güter, welche
ohne Erlaubniss von einem Schiffe auf ein anderes umgeladen sind,
confiscirt werden.
Artikel 28.
In jedem der Häfen, welche dem fremden Handel geöffnet
sind, soll der Zollinspector beim Consularbeamten eine Sammlung
der beim Zollamte in Canton gebräuchlichen Maasse und Gewichte,
sowie gesetzliche Waagen zum Abwiegen der Waaren und des
Geldes niederlegen. Diese Normalmaasse, Normalgewichte und
Waagen sollen die Grundlage aller Zolleinforderungen und Zahlun-
gen bilden, und im Falle von Streitigkeiten soll auf ihre Ergebnisse
zurückgegangen werden.
Artikel 29.
Alle Geldstrafen und Confiscationen für Zuwiderhandlungen
gegen diesen Vertrag oder gegen die beigefügten Handelsbestim-
mungen sollen der chinesischen Regierung zufallen.
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Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873, S. 363. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/377>, abgerufen am 18.11.2024.
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