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Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873.

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Anh. I. Der Vertrag mit China.
nehmen, welchen vertragsmässig das Recht, sich durch eigene diplo-
matische Agenten beim Hofe von Pe-kin vertreten zu lassen, nicht
zusteht.

Seine Majestät der Kaiser von China willigt ein, dass der
von Seiner Majestät dem Könige von Preussen ernannte diploma-
tische Agent, mit seiner Familie und seinem Haushalt, dauernd in
der Hauptstadt wohnen, oder dieselbe gelegentlich besuchen darf,
je nach der Wahl der preussischen Regierung.

Artikel 3.

Die diplomatischen Agenten Preussens und Chinas sollen
gegenseitig am Orte ihres Aufenthalts die Vorrechte und Frei-
heiten geniessen, welche das Völkerrecht ihnen gewährt. Ihre
Person, ihre Familie, ihr Haus und ihre Correspondenz sollen
unverletzlich sein. Sie sollen in der Wahl und Anstellung ihrer
Beamten, Couriere, Dolmetscher, Diener u. s. w. nicht beschränkt
werden.

Alle Arten von Kosten, welche die diplomatischen Missionen
verursachen, werden von ihren respectiven Regierungen getragen
werden.

Die chinesischen Behörden werden Alles thun, um dem
preussischen diplomatischen Agenten, wenn er nach der Hauptstadt
kommt, um daselbst seinen Wohnsitz aufzuschlagen, beim Miethen
eines passenden Hauses und sonstiger Räumlichkeiten behülflich
zu sein.

Artikel 4.

Die contrahirenden deutschen Staaten sollen das Recht haben,
einen General-Consul und für jeden offenen Hafen oder jede der-
gleichen Stadt in China, für welche ihre Handelsinteressen es er-
heischen, einen Consul, Vice-Consul oder Consular-Agenten zu
ernennen.

Diese Beamten sollen mit der gebührenden Achtung von den
chinesischen Behörden behandelt werden und dieselben Privilegien
und Vorrechte geniessen, wie die Consular-Beamten der meist-
begünstigten Nation.

Im Falle der Abwesenheit eines deutschen Consular-Beamten
sollen die Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten die
Befugniss haben, sich an den Consul einer befreundeten Macht,
oder im Nothfalle auch an den Zolldirector zu wenden, welcher es

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Anh. I. Der Vertrag mit China.
nehmen, welchen vertragsmässig das Recht, sich durch eigene diplo-
matische Agenten beim Hofe von Pe-kiṅ vertreten zu lassen, nicht
zusteht.

Seine Majestät der Kaiser von China willigt ein, dass der
von Seiner Majestät dem Könige von Preussen ernannte diploma-
tische Agent, mit seiner Familie und seinem Haushalt, dauernd in
der Hauptstadt wohnen, oder dieselbe gelegentlich besuchen darf,
je nach der Wahl der preussischen Regierung.

Artikel 3.

Die diplomatischen Agenten Preussens und Chinas sollen
gegenseitig am Orte ihres Aufenthalts die Vorrechte und Frei-
heiten geniessen, welche das Völkerrecht ihnen gewährt. Ihre
Person, ihre Familie, ihr Haus und ihre Correspondenz sollen
unverletzlich sein. Sie sollen in der Wahl und Anstellung ihrer
Beamten, Couriere, Dolmetscher, Diener u. s. w. nicht beschränkt
werden.

Alle Arten von Kosten, welche die diplomatischen Missionen
verursachen, werden von ihren respectiven Regierungen getragen
werden.

Die chinesischen Behörden werden Alles thun, um dem
preussischen diplomatischen Agenten, wenn er nach der Hauptstadt
kommt, um daselbst seinen Wohnsitz aufzuschlagen, beim Miethen
eines passenden Hauses und sonstiger Räumlichkeiten behülflich
zu sein.

Artikel 4.

Die contrahirenden deutschen Staaten sollen das Recht haben,
einen General-Consul und für jeden offenen Hafen oder jede der-
gleichen Stadt in China, für welche ihre Handelsinteressen es er-
heischen, einen Consul, Vice-Consul oder Consular-Agenten zu
ernennen.

Diese Beamten sollen mit der gebührenden Achtung von den
chinesischen Behörden behandelt werden und dieselben Privilegien
und Vorrechte geniessen, wie die Consular-Beamten der meist-
begünstigten Nation.

Im Falle der Abwesenheit eines deutschen Consular-Beamten
sollen die Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten die
Befugniss haben, sich an den Consul einer befreundeten Macht,
oder im Nothfalle auch an den Zolldirector zu wenden, welcher es

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[355/0369] Anh. I. Der Vertrag mit China. nehmen, welchen vertragsmässig das Recht, sich durch eigene diplo- matische Agenten beim Hofe von Pe-kiṅ vertreten zu lassen, nicht zusteht. Seine Majestät der Kaiser von China willigt ein, dass der von Seiner Majestät dem Könige von Preussen ernannte diploma- tische Agent, mit seiner Familie und seinem Haushalt, dauernd in der Hauptstadt wohnen, oder dieselbe gelegentlich besuchen darf, je nach der Wahl der preussischen Regierung. Artikel 3. Die diplomatischen Agenten Preussens und Chinas sollen gegenseitig am Orte ihres Aufenthalts die Vorrechte und Frei- heiten geniessen, welche das Völkerrecht ihnen gewährt. Ihre Person, ihre Familie, ihr Haus und ihre Correspondenz sollen unverletzlich sein. Sie sollen in der Wahl und Anstellung ihrer Beamten, Couriere, Dolmetscher, Diener u. s. w. nicht beschränkt werden. Alle Arten von Kosten, welche die diplomatischen Missionen verursachen, werden von ihren respectiven Regierungen getragen werden. Die chinesischen Behörden werden Alles thun, um dem preussischen diplomatischen Agenten, wenn er nach der Hauptstadt kommt, um daselbst seinen Wohnsitz aufzuschlagen, beim Miethen eines passenden Hauses und sonstiger Räumlichkeiten behülflich zu sein. Artikel 4. Die contrahirenden deutschen Staaten sollen das Recht haben, einen General-Consul und für jeden offenen Hafen oder jede der- gleichen Stadt in China, für welche ihre Handelsinteressen es er- heischen, einen Consul, Vice-Consul oder Consular-Agenten zu ernennen. Diese Beamten sollen mit der gebührenden Achtung von den chinesischen Behörden behandelt werden und dieselben Privilegien und Vorrechte geniessen, wie die Consular-Beamten der meist- begünstigten Nation. Im Falle der Abwesenheit eines deutschen Consular-Beamten sollen die Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten die Befugniss haben, sich an den Consul einer befreundeten Macht, oder im Nothfalle auch an den Zolldirector zu wenden, welcher es 23*

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Zitationshilfe: Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873, S. 355. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/369>, abgerufen am 18.11.2024.