einer, sondern es sind mehrere Mörder, die um so leichter entschlüpfen.
Die Reise des Simadso Saburo nach Yeddo hatte nicht den Zweck Morde zu begehen, sondern die Höfe von Yeddo und Miako zu versöhnen; ihr werdet uns deshalb glauben, dass unser Herr den Mord nicht befohlen haben kann. Verbrecher gegen die japanischen Gesetze, welche entweichen, sind der Todesstrafe verfallen. Wenn wir nun diese Männer entdeckt und nach japanischem Gesetze schuldig befunden haben werden, so sollen dieselben be- straft werden; wir wollen es dann eueren Schiffscomman- danten in Nangasaki oder Yokuhama mittheilen, damit sie der Hinrichtung beiwohnen. Ihr müsst also in die unvermeidliche Verzögerung willigen, welche die Aus- führung dieser Maassregel erheischt. Wenn wir Verbrecher hinrichteten, die für andere Vergehen verurtheilt sind, und euch sagten, dies seien die Mörder, so wäret ihr nicht im Stande sie zu unterscheiden. Damit würden wir euch aber täuschen, ganz gegen den Geist, der unsere Vorfahren beseelte.
Die Regierungen von Japan sind der Regierung von Yeddo unterthan und gehorchen, wie ihr wohl wisst, deren Befehlen. Wir haben nun gehört, dass ein Ver- trag geschlossen worden ist, nach welchem die Fremden sich in einem gewissen Umkreise frei bewegen können, aber wir haben nicht gehört, dass sie die Landstrasse sperren dürfen. Gesetzt das geschähe in euerem Lande, und ihr reistet, wie wir, mit grossem Gefolge von Tra- banten: würdet ihr nicht Jeden züchtigen (bei Seite stossen und schlagen) der die Landesgesetze so höhnte und verletzte? Wenn das nicht geschähe, so könnte kein Fürst mehr eine Reise machen. Die Regierung zu Yeddo, welche Alles lenkt und ordnet, zeigt nur ihre Unzuläng- lichkeit, wenn sie in den Verträgen die Landesgesetze bei Seite setzt, welche seit alten Zeiten in Kraft sind. Um über diesen wichtigen Punct in das Reine zu kommen, sollte ein hoher Beamter der Regierung zu Yeddo und einer von unserer Regierung die Frage in euerer Gegen- wart besprechen und das Richtige ausfindig machen. Nach-
Anh. II. Das englische Geschwader vor Kagosima.
einer, sondern es sind mehrere Mörder, die um so leichter entschlüpfen.
Die Reise des Šimadso Saburo nach Yeddo hatte nicht den Zweck Morde zu begehen, sondern die Höfe von Yeddo und Miako zu versöhnen; ihr werdet uns deshalb glauben, dass unser Herr den Mord nicht befohlen haben kann. Verbrecher gegen die japanischen Gesetze, welche entweichen, sind der Todesstrafe verfallen. Wenn wir nun diese Männer entdeckt und nach japanischem Gesetze schuldig befunden haben werden, so sollen dieselben be- straft werden; wir wollen es dann eueren Schiffscomman- danten in Naṅgasaki oder Yokuhama mittheilen, damit sie der Hinrichtung beiwohnen. Ihr müsst also in die unvermeidliche Verzögerung willigen, welche die Aus- führung dieser Maassregel erheischt. Wenn wir Verbrecher hinrichteten, die für andere Vergehen verurtheilt sind, und euch sagten, dies seien die Mörder, so wäret ihr nicht im Stande sie zu unterscheiden. Damit würden wir euch aber täuschen, ganz gegen den Geist, der unsere Vorfahren beseelte.
Die Regierungen von Japan sind der Regierung von Yeddo unterthan und gehorchen, wie ihr wohl wisst, deren Befehlen. Wir haben nun gehört, dass ein Ver- trag geschlossen worden ist, nach welchem die Fremden sich in einem gewissen Umkreise frei bewegen können, aber wir haben nicht gehört, dass sie die Landstrasse sperren dürfen. Gesetzt das geschähe in euerem Lande, und ihr reistet, wie wir, mit grossem Gefolge von Tra- banten: würdet ihr nicht Jeden züchtigen (bei Seite stossen und schlagen) der die Landesgesetze so höhnte und verletzte? Wenn das nicht geschähe, so könnte kein Fürst mehr eine Reise machen. Die Regierung zu Yeddo, welche Alles lenkt und ordnet, zeigt nur ihre Unzuläng- lichkeit, wenn sie in den Verträgen die Landesgesetze bei Seite setzt, welche seit alten Zeiten in Kraft sind. Um über diesen wichtigen Punct in das Reine zu kommen, sollte ein hoher Beamter der Regierung zu Yeddo und einer von unserer Regierung die Frage in euerer Gegen- wart besprechen und das Richtige ausfindig machen. Nach-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0317"n="297"/><fwplace="top"type="header">Anh. II. Das englische Geschwader vor <hirendition="#k"><placeName>Kagosima</placeName></hi>.</fw><lb/><hirendition="#et">einer, sondern es sind mehrere Mörder, die um so leichter<lb/>
entschlüpfen.</hi></p><lb/><p><hirendition="#et">Die Reise des <hirendition="#k"><persNameref="nognd">Šimadso Saburo</persName></hi> nach <hirendition="#k"><placeName>Yeddo</placeName></hi> hatte nicht<lb/>
den Zweck Morde zu begehen, sondern die Höfe von<lb/><hirendition="#k"><placeName>Yeddo</placeName></hi> und <hirendition="#k"><placeName>Miako</placeName></hi> zu versöhnen; ihr werdet uns deshalb<lb/>
glauben, dass unser Herr den Mord nicht befohlen haben<lb/>
kann. Verbrecher gegen die japanischen Gesetze, welche<lb/>
entweichen, sind der Todesstrafe verfallen. Wenn wir<lb/>
nun diese Männer entdeckt und nach japanischem Gesetze<lb/>
schuldig befunden haben werden, so sollen dieselben be-<lb/>
straft werden; wir wollen es dann eueren Schiffscomman-<lb/>
danten in <hirendition="#k"><placeName>Naṅgasaki</placeName></hi> oder <hirendition="#k"><placeName>Yokuhama</placeName></hi> mittheilen, damit<lb/>
sie der Hinrichtung beiwohnen. Ihr müsst also in die<lb/>
unvermeidliche Verzögerung willigen, welche die Aus-<lb/>
führung dieser Maassregel erheischt. Wenn wir Verbrecher<lb/>
hinrichteten, die für andere Vergehen verurtheilt sind,<lb/>
und euch sagten, dies seien die Mörder, so wäret ihr<lb/>
nicht im Stande sie zu unterscheiden. Damit würden wir<lb/>
euch aber täuschen, ganz gegen den Geist, der unsere<lb/>
Vorfahren beseelte.</hi></p><lb/><p><hirendition="#et">Die Regierungen von <placeName>Japan</placeName> sind der Regierung von<lb/><hirendition="#k"><placeName>Yeddo</placeName></hi> unterthan und gehorchen, wie ihr wohl wisst,<lb/>
deren Befehlen. Wir haben nun gehört, dass ein Ver-<lb/>
trag geschlossen worden ist, nach welchem die Fremden<lb/>
sich in einem gewissen Umkreise frei bewegen können,<lb/>
aber wir haben nicht gehört, dass sie die Landstrasse<lb/>
sperren dürfen. Gesetzt das geschähe in euerem Lande,<lb/>
und ihr reistet, wie wir, mit grossem Gefolge von Tra-<lb/>
banten: würdet ihr nicht Jeden züchtigen (bei Seite<lb/>
stossen und schlagen) der die Landesgesetze so höhnte<lb/>
und verletzte? Wenn das nicht geschähe, so könnte kein<lb/>
Fürst mehr eine Reise machen. Die Regierung zu <hirendition="#k"><placeName>Yeddo</placeName></hi>,<lb/>
welche Alles lenkt und ordnet, zeigt nur ihre Unzuläng-<lb/>
lichkeit, wenn sie in den Verträgen die Landesgesetze bei<lb/>
Seite setzt, welche seit alten Zeiten in Kraft sind. Um<lb/>
über diesen wichtigen Punct in das Reine zu kommen,<lb/>
sollte ein hoher Beamter der Regierung zu <hirendition="#k"><placeName>Yeddo</placeName></hi> und<lb/>
einer von unserer Regierung die Frage in euerer Gegen-<lb/>
wart besprechen und das Richtige ausfindig machen. Nach-</hi><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[297/0317]
Anh. II. Das englische Geschwader vor Kagosima.
einer, sondern es sind mehrere Mörder, die um so leichter
entschlüpfen.
Die Reise des Šimadso Saburo nach Yeddo hatte nicht
den Zweck Morde zu begehen, sondern die Höfe von
Yeddo und Miako zu versöhnen; ihr werdet uns deshalb
glauben, dass unser Herr den Mord nicht befohlen haben
kann. Verbrecher gegen die japanischen Gesetze, welche
entweichen, sind der Todesstrafe verfallen. Wenn wir
nun diese Männer entdeckt und nach japanischem Gesetze
schuldig befunden haben werden, so sollen dieselben be-
straft werden; wir wollen es dann eueren Schiffscomman-
danten in Naṅgasaki oder Yokuhama mittheilen, damit
sie der Hinrichtung beiwohnen. Ihr müsst also in die
unvermeidliche Verzögerung willigen, welche die Aus-
führung dieser Maassregel erheischt. Wenn wir Verbrecher
hinrichteten, die für andere Vergehen verurtheilt sind,
und euch sagten, dies seien die Mörder, so wäret ihr
nicht im Stande sie zu unterscheiden. Damit würden wir
euch aber täuschen, ganz gegen den Geist, der unsere
Vorfahren beseelte.
Die Regierungen von Japan sind der Regierung von
Yeddo unterthan und gehorchen, wie ihr wohl wisst,
deren Befehlen. Wir haben nun gehört, dass ein Ver-
trag geschlossen worden ist, nach welchem die Fremden
sich in einem gewissen Umkreise frei bewegen können,
aber wir haben nicht gehört, dass sie die Landstrasse
sperren dürfen. Gesetzt das geschähe in euerem Lande,
und ihr reistet, wie wir, mit grossem Gefolge von Tra-
banten: würdet ihr nicht Jeden züchtigen (bei Seite
stossen und schlagen) der die Landesgesetze so höhnte
und verletzte? Wenn das nicht geschähe, so könnte kein
Fürst mehr eine Reise machen. Die Regierung zu Yeddo,
welche Alles lenkt und ordnet, zeigt nur ihre Unzuläng-
lichkeit, wenn sie in den Verträgen die Landesgesetze bei
Seite setzt, welche seit alten Zeiten in Kraft sind. Um
über diesen wichtigen Punct in das Reine zu kommen,
sollte ein hoher Beamter der Regierung zu Yeddo und
einer von unserer Regierung die Frage in euerer Gegen-
wart besprechen und das Richtige ausfindig machen. Nach-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
[Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 2. Berlin, 1866, S. 297. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien02_1866/317>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.