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[Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 2. Berlin, 1866.

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Anh. I. Bestimmungen über den Handel mit Japan.
solcher Ladung verkauft, so sollen für diesen Theil die regelmässi-
gen Zölle entrichtet werden.

Waaren können auf ein anderes Schiff im nämlichen Hafen
umgeladen werden, ohne Zoll zu zahlen, aber das Umladen muss
stets unter Aufsicht von japanischen Beamten vor sich gehen, und
nachdem der Zollbehörde hinlänglicher Beweis von der Unverfäng-
lichkeit der Operation gegeben ist, sowie auch mit einem zu dem
Zwecke von dieser Behörde ausgestellten Erlaubnissscheine.

Da die Einfuhr von Opium verboten ist, so darf -- falls ein
preussisches Schiff in Handelszwecken nach Japan kommt, und ein
Gewicht von mehr als 3 Cattie Opium am Bord hat -- der Ueber-
schuss von den japanischen Behörden mit Beschlag belegt und ver-
nichtet werden; und jede Person oder alle Personen, die Opium
einschmuggeln oder einzuschmuggeln versuchen, sollen in eine Busse
von 15 Dollars verfallen sein für jedes Cattie Opium, welches sie
einschmuggeln oder einzuschmuggeln versuchen.

Bestimmung III.

Der Eigenthümer oder Consignatär von Gütern, welcher sie
zu landen wünscht, soll eine Declaration derselben bei dem japani-
schen Zollamte eingeben. Die Declaration soll schriftlich sein und
angeben: den Namen der Person, welche die Declaration macht,
den Namen des Schiffes, auf welchem die Waaren eingeführt wur-
den, die Zeichen, Nummern, Colli und deren Inhalt, mit dem Werthe
jedes Colli besonders in einem Betrage ausgeworfen; und am Ende
der Declaration soll der Gesammtwerth aller in der Declaration ver-
zeichneten Güter angegeben werden. Auf jeder Declaration soll der
Eigenthümer oder Consignatär schriftlich versichern, dass die so
überreichte Declaration den wirklichen Preis der Güter angibt, und
dass nichts zum Nachtheile der japanischen Zölle verheimlicht wor-
den ist, und unter solches Certificat soll der Eigenthümer oder
Consignatär seine Namens-Unterschrift setzen.

Die Original-Factur oder Facturen der so declarirten Güter
sollen den Zollbehörden vorgelegt werden und in deren Besitz ver-
bleiben, bis sie die declarirten Güter untersucht haben.

Die japanischen Beamten dürfen einige oder alle so declarir-
ten Colli untersuchen und zu diesem Zwecke auf das Zollamt bringen;
es muss aber solche Untersuchung ohne Kosten für den Einführen-

Anh. I. Bestimmungen über den Handel mit Japan.
solcher Ladung verkauft, so sollen für diesen Theil die regelmässi-
gen Zölle entrichtet werden.

Waaren können auf ein anderes Schiff im nämlichen Hafen
umgeladen werden, ohne Zoll zu zahlen, aber das Umladen muss
stets unter Aufsicht von japanischen Beamten vor sich gehen, und
nachdem der Zollbehörde hinlänglicher Beweis von der Unverfäng-
lichkeit der Operation gegeben ist, sowie auch mit einem zu dem
Zwecke von dieser Behörde ausgestellten Erlaubnissscheine.

Da die Einfuhr von Opium verboten ist, so darf — falls ein
preussisches Schiff in Handelszwecken nach Japan kommt, und ein
Gewicht von mehr als 3 Cattie Opium am Bord hat — der Ueber-
schuss von den japanischen Behörden mit Beschlag belegt und ver-
nichtet werden; und jede Person oder alle Personen, die Opium
einschmuggeln oder einzuschmuggeln versuchen, sollen in eine Busse
von 15 Dollars verfallen sein für jedes Cattie Opium, welches sie
einschmuggeln oder einzuschmuggeln versuchen.

Bestimmung III.

Der Eigenthümer oder Consignatär von Gütern, welcher sie
zu landen wünscht, soll eine Declaration derselben bei dem japani-
schen Zollamte eingeben. Die Declaration soll schriftlich sein und
angeben: den Namen der Person, welche die Declaration macht,
den Namen des Schiffes, auf welchem die Waaren eingeführt wur-
den, die Zeichen, Nummern, Colli und deren Inhalt, mit dem Werthe
jedes Colli besonders in einem Betrage ausgeworfen; und am Ende
der Declaration soll der Gesammtwerth aller in der Declaration ver-
zeichneten Güter angegeben werden. Auf jeder Declaration soll der
Eigenthümer oder Consignatär schriftlich versichern, dass die so
überreichte Declaration den wirklichen Preis der Güter angibt, und
dass nichts zum Nachtheile der japanischen Zölle verheimlicht wor-
den ist, und unter solches Certificat soll der Eigenthümer oder
Consignatär seine Namens-Unterschrift setzen.

Die Original-Factur oder Facturen der so declarirten Güter
sollen den Zollbehörden vorgelegt werden und in deren Besitz ver-
bleiben, bis sie die declarirten Güter untersucht haben.

Die japanischen Beamten dürfen einige oder alle so declarir-
ten Colli untersuchen und zu diesem Zwecke auf das Zollamt bringen;
es muss aber solche Untersuchung ohne Kosten für den Einführen-

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[233/0253] Anh. I. Bestimmungen über den Handel mit Japan. solcher Ladung verkauft, so sollen für diesen Theil die regelmässi- gen Zölle entrichtet werden. Waaren können auf ein anderes Schiff im nämlichen Hafen umgeladen werden, ohne Zoll zu zahlen, aber das Umladen muss stets unter Aufsicht von japanischen Beamten vor sich gehen, und nachdem der Zollbehörde hinlänglicher Beweis von der Unverfäng- lichkeit der Operation gegeben ist, sowie auch mit einem zu dem Zwecke von dieser Behörde ausgestellten Erlaubnissscheine. Da die Einfuhr von Opium verboten ist, so darf — falls ein preussisches Schiff in Handelszwecken nach Japan kommt, und ein Gewicht von mehr als 3 Cattie Opium am Bord hat — der Ueber- schuss von den japanischen Behörden mit Beschlag belegt und ver- nichtet werden; und jede Person oder alle Personen, die Opium einschmuggeln oder einzuschmuggeln versuchen, sollen in eine Busse von 15 Dollars verfallen sein für jedes Cattie Opium, welches sie einschmuggeln oder einzuschmuggeln versuchen. Bestimmung III. Der Eigenthümer oder Consignatär von Gütern, welcher sie zu landen wünscht, soll eine Declaration derselben bei dem japani- schen Zollamte eingeben. Die Declaration soll schriftlich sein und angeben: den Namen der Person, welche die Declaration macht, den Namen des Schiffes, auf welchem die Waaren eingeführt wur- den, die Zeichen, Nummern, Colli und deren Inhalt, mit dem Werthe jedes Colli besonders in einem Betrage ausgeworfen; und am Ende der Declaration soll der Gesammtwerth aller in der Declaration ver- zeichneten Güter angegeben werden. Auf jeder Declaration soll der Eigenthümer oder Consignatär schriftlich versichern, dass die so überreichte Declaration den wirklichen Preis der Güter angibt, und dass nichts zum Nachtheile der japanischen Zölle verheimlicht wor- den ist, und unter solches Certificat soll der Eigenthümer oder Consignatär seine Namens-Unterschrift setzen. Die Original-Factur oder Facturen der so declarirten Güter sollen den Zollbehörden vorgelegt werden und in deren Besitz ver- bleiben, bis sie die declarirten Güter untersucht haben. Die japanischen Beamten dürfen einige oder alle so declarir- ten Colli untersuchen und zu diesem Zwecke auf das Zollamt bringen; es muss aber solche Untersuchung ohne Kosten für den Einführen-

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Zitationshilfe: [Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 2. Berlin, 1866, S. 233. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien02_1866/253>, abgerufen am 18.11.2024.