Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 2. Berlin, 1866.

Bild:
<< vorherige Seite

Bestimmungen über den Handel mit Japan. Anh. I.
Bestimmung festgesetzten Zeit einzuclariren, soll eine Busse von
60 Dollars für jeden Tag entrichten, an welchem er die Einclarirung
seines Schiffes versäumt.

Bestimmung II.

Die japanische Regierung soll das Recht haben, Zollbeamte
an Bord eines jeden Schiffes in ihren Häfen zu setzen, Kriegsschiffe
ausgenommen. Die Zollbeamten sollen mit Höflichkeit behandelt
werden, und ein geziemendes Unterkommen erhalten, wie das Schiff
es bietet.

Keine Güter sollen von einem Schiffe zwischen Sonnenunter-
gang und Sonnenaufgang abgeladen werden, ausser auf besondere
Erlaubniss der Zollbehörden, und es dürfen die Luken und alle
übrigen Eingänge zu dem Theile des Schiffes, wo die Ladung ver-
staut ist, von japanischen Beamten zwischen Sonnenuntergang und
Sonnenaufgang durch Siegel, Schlösser oder anderen Verschluss
gesichert werden, und wenn irgend Jemand, ohne gehörige Erlaub-
niss, einen so gesicherten Eingang eröffnen, oder irgend ein Siegel,
Schloss oder sonstigen von den japanischen Zollbeamten angelegten
Verschluss erbrechen oder abnehmen sollte, so soll jeder, der sich
so vergeht, für jede Uebertretung eine Busse von 60 Dollars zahlen.

Güter, die von einem Schiffe, sei es gelöscht, sei es zu lö-
schen versucht worden, ohne dass sie beim japanischen Zollamte,
wie nachfolgend bestimmt, gehörig angegeben sind, sollen der Be-
schlagnahme und Confiscation unterliegen.

Waarencolli, welche mit der Absicht verpackt sind, die Zoll-
einnahmen von Japan zu benachtheiligen, indem sie Artikel von
Werth verbergen, welche in der Factura nicht aufgeführt sind,
sollen der Confiscation verfallen sein.

Sollte ein preussisches Schiff in irgend einen der nicht ge-
öffneten Häfen von Japan Güter einschmuggeln oder einzuschmuggeln
versuchen, so verfallen alle solche Güter an die japanische Regie-
rung, und das Schiff soll für jedes derartige Vergehen eine Busse
von 1000 Dollars zahlen.

Fahrzeuge, welche der Ausbesserung bedürftig sind, dürfen
zu diesem Zwecke ihre Ladung landen, ohne Zoll zu bezahlen. Alle
so gelandeten Güter sollen in Verwahrung der japanischen Behörden
bleiben, und alle gerechten Forderungen für Aufbewahrung, Arbeit
und Aufsicht sollen dafür bezahlt werden. Wird indessen ein Theil

Bestimmungen über den Handel mit Japan. Anh. I.
Bestimmung festgesetzten Zeit einzuclariren, soll eine Busse von
60 Dollars für jeden Tag entrichten, an welchem er die Einclarirung
seines Schiffes versäumt.

Bestimmung II.

Die japanische Regierung soll das Recht haben, Zollbeamte
an Bord eines jeden Schiffes in ihren Häfen zu setzen, Kriegsschiffe
ausgenommen. Die Zollbeamten sollen mit Höflichkeit behandelt
werden, und ein geziemendes Unterkommen erhalten, wie das Schiff
es bietet.

Keine Güter sollen von einem Schiffe zwischen Sonnenunter-
gang und Sonnenaufgang abgeladen werden, ausser auf besondere
Erlaubniss der Zollbehörden, und es dürfen die Luken und alle
übrigen Eingänge zu dem Theile des Schiffes, wo die Ladung ver-
staut ist, von japanischen Beamten zwischen Sonnenuntergang und
Sonnenaufgang durch Siegel, Schlösser oder anderen Verschluss
gesichert werden, und wenn irgend Jemand, ohne gehörige Erlaub-
niss, einen so gesicherten Eingang eröffnen, oder irgend ein Siegel,
Schloss oder sonstigen von den japanischen Zollbeamten angelegten
Verschluss erbrechen oder abnehmen sollte, so soll jeder, der sich
so vergeht, für jede Uebertretung eine Busse von 60 Dollars zahlen.

Güter, die von einem Schiffe, sei es gelöscht, sei es zu lö-
schen versucht worden, ohne dass sie beim japanischen Zollamte,
wie nachfolgend bestimmt, gehörig angegeben sind, sollen der Be-
schlagnahme und Confiscation unterliegen.

Waarencolli, welche mit der Absicht verpackt sind, die Zoll-
einnahmen von Japan zu benachtheiligen, indem sie Artikel von
Werth verbergen, welche in der Factura nicht aufgeführt sind,
sollen der Confiscation verfallen sein.

Sollte ein preussisches Schiff in irgend einen der nicht ge-
öffneten Häfen von Japan Güter einschmuggeln oder einzuschmuggeln
versuchen, so verfallen alle solche Güter an die japanische Regie-
rung, und das Schiff soll für jedes derartige Vergehen eine Busse
von 1000 Dollars zahlen.

Fahrzeuge, welche der Ausbesserung bedürftig sind, dürfen
zu diesem Zwecke ihre Ladung landen, ohne Zoll zu bezahlen. Alle
so gelandeten Güter sollen in Verwahrung der japanischen Behörden
bleiben, und alle gerechten Forderungen für Aufbewahrung, Arbeit
und Aufsicht sollen dafür bezahlt werden. Wird indessen ein Theil

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0252" n="232"/><fw place="top" type="header">Bestimmungen über den Handel mit <placeName>Japan</placeName>. Anh. I.</fw><lb/>
Bestimmung festgesetzten Zeit einzuclariren, soll eine Busse von<lb/>
60 Dollars für jeden Tag entrichten, an welchem er die Einclarirung<lb/>
seines Schiffes versäumt.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head><hi rendition="#g">Bestimmung</hi> II.</head><lb/>
            <p>Die japanische Regierung soll das Recht haben, Zollbeamte<lb/>
an Bord eines jeden Schiffes in ihren Häfen zu setzen, Kriegsschiffe<lb/>
ausgenommen. Die Zollbeamten sollen mit Höflichkeit behandelt<lb/>
werden, und ein geziemendes Unterkommen erhalten, wie das Schiff<lb/>
es bietet.</p><lb/>
            <p>Keine Güter sollen von einem Schiffe zwischen Sonnenunter-<lb/>
gang und Sonnenaufgang abgeladen werden, ausser auf besondere<lb/>
Erlaubniss der Zollbehörden, und es dürfen die Luken und alle<lb/>
übrigen Eingänge zu dem Theile des Schiffes, wo die Ladung ver-<lb/>
staut ist, von japanischen Beamten zwischen Sonnenuntergang und<lb/>
Sonnenaufgang durch Siegel, Schlösser oder anderen Verschluss<lb/>
gesichert werden, und wenn irgend Jemand, ohne gehörige Erlaub-<lb/>
niss, einen so gesicherten Eingang eröffnen, oder irgend ein Siegel,<lb/>
Schloss oder sonstigen von den japanischen Zollbeamten angelegten<lb/>
Verschluss erbrechen oder abnehmen sollte, so soll jeder, der sich<lb/>
so vergeht, für jede Uebertretung eine Busse von 60 Dollars zahlen.</p><lb/>
            <p>Güter, die von einem Schiffe, sei es gelöscht, sei es zu lö-<lb/>
schen versucht worden, ohne dass sie beim japanischen Zollamte,<lb/>
wie nachfolgend bestimmt, gehörig angegeben sind, sollen der Be-<lb/>
schlagnahme und Confiscation unterliegen.</p><lb/>
            <p>Waarencolli, welche mit der Absicht verpackt sind, die Zoll-<lb/>
einnahmen von <placeName>Japan</placeName> zu benachtheiligen, indem sie Artikel von<lb/>
Werth verbergen, welche in der Factura nicht aufgeführt sind,<lb/>
sollen der Confiscation verfallen sein.</p><lb/>
            <p>Sollte ein preussisches Schiff in irgend einen der nicht ge-<lb/>
öffneten Häfen von <placeName>Japan</placeName> Güter einschmuggeln oder einzuschmuggeln<lb/>
versuchen, so verfallen alle solche Güter an die japanische Regie-<lb/>
rung, und das Schiff soll für jedes derartige Vergehen eine Busse<lb/>
von 1000 Dollars zahlen.</p><lb/>
            <p>Fahrzeuge, welche der Ausbesserung bedürftig sind, dürfen<lb/>
zu diesem Zwecke ihre Ladung landen, ohne Zoll zu bezahlen. Alle<lb/>
so gelandeten Güter sollen in Verwahrung der japanischen Behörden<lb/>
bleiben, und alle gerechten Forderungen für Aufbewahrung, Arbeit<lb/>
und Aufsicht sollen dafür bezahlt werden. Wird indessen ein Theil<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[232/0252] Bestimmungen über den Handel mit Japan. Anh. I. Bestimmung festgesetzten Zeit einzuclariren, soll eine Busse von 60 Dollars für jeden Tag entrichten, an welchem er die Einclarirung seines Schiffes versäumt. Bestimmung II. Die japanische Regierung soll das Recht haben, Zollbeamte an Bord eines jeden Schiffes in ihren Häfen zu setzen, Kriegsschiffe ausgenommen. Die Zollbeamten sollen mit Höflichkeit behandelt werden, und ein geziemendes Unterkommen erhalten, wie das Schiff es bietet. Keine Güter sollen von einem Schiffe zwischen Sonnenunter- gang und Sonnenaufgang abgeladen werden, ausser auf besondere Erlaubniss der Zollbehörden, und es dürfen die Luken und alle übrigen Eingänge zu dem Theile des Schiffes, wo die Ladung ver- staut ist, von japanischen Beamten zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang durch Siegel, Schlösser oder anderen Verschluss gesichert werden, und wenn irgend Jemand, ohne gehörige Erlaub- niss, einen so gesicherten Eingang eröffnen, oder irgend ein Siegel, Schloss oder sonstigen von den japanischen Zollbeamten angelegten Verschluss erbrechen oder abnehmen sollte, so soll jeder, der sich so vergeht, für jede Uebertretung eine Busse von 60 Dollars zahlen. Güter, die von einem Schiffe, sei es gelöscht, sei es zu lö- schen versucht worden, ohne dass sie beim japanischen Zollamte, wie nachfolgend bestimmt, gehörig angegeben sind, sollen der Be- schlagnahme und Confiscation unterliegen. Waarencolli, welche mit der Absicht verpackt sind, die Zoll- einnahmen von Japan zu benachtheiligen, indem sie Artikel von Werth verbergen, welche in der Factura nicht aufgeführt sind, sollen der Confiscation verfallen sein. Sollte ein preussisches Schiff in irgend einen der nicht ge- öffneten Häfen von Japan Güter einschmuggeln oder einzuschmuggeln versuchen, so verfallen alle solche Güter an die japanische Regie- rung, und das Schiff soll für jedes derartige Vergehen eine Busse von 1000 Dollars zahlen. Fahrzeuge, welche der Ausbesserung bedürftig sind, dürfen zu diesem Zwecke ihre Ladung landen, ohne Zoll zu bezahlen. Alle so gelandeten Güter sollen in Verwahrung der japanischen Behörden bleiben, und alle gerechten Forderungen für Aufbewahrung, Arbeit und Aufsicht sollen dafür bezahlt werden. Wird indessen ein Theil

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien02_1866
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien02_1866/252
Zitationshilfe: [Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 2. Berlin, 1866, S. 232. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien02_1866/252>, abgerufen am 18.11.2024.