[Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 2. Berlin, 1866.Der Vertrag mit Japan. Anh. I. daran vorzunehmen, welche die Erfahrung als nothwendig heraus-gestellt haben sollte. Ein solcher Antrag muss jedoch mindestens ein Jahr zuvor angekündigt werden. Artikel 21. Alle amtlichen Mittheilungen des preussischen diplomatischen Artikel 22. Der gegenwärtige Vertrag ist vierfach in deutscher, japani- Artikel 23. Der gegenwärtige Vertrag soll von Seiner Majestät dem Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1863 in Wirksamkeit. Dessen zu Urkund haben die resp. Bevollmächtigten diesen So geschehen zu Yeddo den vier und zwanzigsten Januar im (L. S.) (gez.) Graf zu Eulenburg. Der Vertrag mit Japan. Anh. I. daran vorzunehmen, welche die Erfahrung als nothwendig heraus-gestellt haben sollte. Ein solcher Antrag muss jedoch mindestens ein Jahr zuvor angekündigt werden. Artikel 21. Alle amtlichen Mittheilungen des preussischen diplomatischen Artikel 22. Der gegenwärtige Vertrag ist vierfach in deutscher, japani- Artikel 23. Der gegenwärtige Vertrag soll von Seiner Majestät dem Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1863 in Wirksamkeit. Dessen zu Urkund haben die resp. Bevollmächtigten diesen So geschehen zu Yeddo den vier und zwanzigsten Januar im (L. S.) (gez.) Graf zu Eulenburg. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0250" n="230"/><fw place="top" type="header">Der Vertrag mit <placeName>Japan</placeName>. Anh. I.</fw><lb/> daran vorzunehmen, welche die Erfahrung als nothwendig heraus-<lb/> gestellt haben sollte. Ein solcher Antrag muss jedoch mindestens<lb/> ein Jahr zuvor angekündigt werden.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Artikel</hi> 21.</head><lb/> <p>Alle amtlichen Mittheilungen des preussischen diplomatischen<lb/> Agenten oder der Consularbeamten an die japanischen Behörden<lb/> werden in deutscher Sprache geschrieben werden. Um jedoch die<lb/> Geschäftsführung möglichst zu erleichtern, sollen diese Mittheilun-<lb/> gen während fünf Jahre von dem Zeitpuncte an, wo dieser Vertrag<lb/> in Wirksamkeit treten wird, von einer Uebersetzung in’s Hollän-<lb/> dische oder Japanische begleitet sein.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Artikel</hi> 22.</head><lb/> <p>Der gegenwärtige Vertrag ist vierfach in deutscher, japani-<lb/> scher und holländischer Sprache ausgefertigt. Alle diese Ausferti-<lb/> gungen haben denselben Sinn und dieselbe Bedeutung, aber die<lb/> holländische soll als der Originaltext des Vertrages angesehen wer-<lb/> den, dergestalt, dass, wenn eine verschiedene Auslegung des deut-<lb/> schen und japanischen Textes irgendwo einträte, die holländische<lb/> Ausfertigung entscheidend sein soll.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Artikel</hi> 23.</head><lb/> <p>Der gegenwärtige Vertrag soll von Seiner Majestät dem<lb/> König von <placeName>Preussen</placeName> und von Seiner Majestät dem <hi rendition="#k">Taïkūn</hi> von <placeName>Japan</placeName>,<lb/> unter Namensunterschrift und Siegel, ratificirt werden, und sollen<lb/> die Ratificationen in <hi rendition="#k"><placeName>Yeddo</placeName></hi> ausgewechselt werden.</p><lb/> <p>Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1863 in Wirksamkeit.</p><lb/> <p>Dessen zu Urkund haben die resp. Bevollmächtigten diesen<lb/> Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.</p><lb/> <p>So geschehen zu <hi rendition="#k"><placeName>Yeddo</placeName></hi> den vier und zwanzigsten Januar im<lb/> Jahre unseres Herrn ein tausend acht hundert und ein und sechszig,<lb/> oder am vierzehnten Tage des zwölften Monats des ersten Jahres<lb/> von <hi rendition="#k">Man-En</hi> der japanischen Zeitrechnung.</p><lb/> <p> <hi rendition="#et">(L. S.) (gez.) Graf <hi rendition="#g"><persName ref="http://d-nb.info/gnd/119178931">zu Eulenburg</persName></hi>.<lb/><hi rendition="#k"><persName ref="http://id.loc.gov/authorities/names/n86089558">Muragaki Awadsi-no-kami</persName>.<lb/><persName ref="nognd">Takemoto Dsusio-no-kami</persName>.<lb/><persName ref="nognd">Kurokawa Satsiu</persName></hi>.</hi> </p> </div> </div><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [230/0250]
Der Vertrag mit Japan. Anh. I.
daran vorzunehmen, welche die Erfahrung als nothwendig heraus-
gestellt haben sollte. Ein solcher Antrag muss jedoch mindestens
ein Jahr zuvor angekündigt werden.
Artikel 21.
Alle amtlichen Mittheilungen des preussischen diplomatischen
Agenten oder der Consularbeamten an die japanischen Behörden
werden in deutscher Sprache geschrieben werden. Um jedoch die
Geschäftsführung möglichst zu erleichtern, sollen diese Mittheilun-
gen während fünf Jahre von dem Zeitpuncte an, wo dieser Vertrag
in Wirksamkeit treten wird, von einer Uebersetzung in’s Hollän-
dische oder Japanische begleitet sein.
Artikel 22.
Der gegenwärtige Vertrag ist vierfach in deutscher, japani-
scher und holländischer Sprache ausgefertigt. Alle diese Ausferti-
gungen haben denselben Sinn und dieselbe Bedeutung, aber die
holländische soll als der Originaltext des Vertrages angesehen wer-
den, dergestalt, dass, wenn eine verschiedene Auslegung des deut-
schen und japanischen Textes irgendwo einträte, die holländische
Ausfertigung entscheidend sein soll.
Artikel 23.
Der gegenwärtige Vertrag soll von Seiner Majestät dem
König von Preussen und von Seiner Majestät dem Taïkūn von Japan,
unter Namensunterschrift und Siegel, ratificirt werden, und sollen
die Ratificationen in Yeddo ausgewechselt werden.
Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1863 in Wirksamkeit.
Dessen zu Urkund haben die resp. Bevollmächtigten diesen
Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Yeddo den vier und zwanzigsten Januar im
Jahre unseres Herrn ein tausend acht hundert und ein und sechszig,
oder am vierzehnten Tage des zwölften Monats des ersten Jahres
von Man-En der japanischen Zeitrechnung.
(L. S.) (gez.) Graf zu Eulenburg.
Muragaki Awadsi-no-kami.
Takemoto Dsusio-no-kami.
Kurokawa Satsiu.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |