thig haben, und so heilsamlich gebrauchen, als die Christen aus andern Völckern und Religio- nen: so fragt sich, was der Herr Graf durch solche Materien verstehen müsse, wohin Ge- setz/ Busse und Zwang eigentlich gehören? Durch diese Materien/ verstehet er entweder gewisse Personen, oder einen gewissen Zustand dieser Personen, oder diejenige Warheiten, die vor solche Personen, und deren Zustand gehören. Der Graf redet sehr verwirt und unverständlich, wie seine unzeitige Art zu denken es mit sich brin- get, und noch mehr seine arglistige Absicht ihm befiehlet. Wann die Materien soviel heisen als die Personen; so gehöret das Gesetz unstreitig vor alle Menschen. Das ist so gewiß, als ge- wiß der Gesetzgeber ihr aller HErr und König und GOtt ist: und das Gesetz zielet zu jedermans Wolfahrt ab, (§. 20.) Sind aber die Materien der Zustand gewisser Personen, welcher durch mancherlei Umstände und Vorfallenheiten dieses Lebens bestimmet wird: so ist wahr, obgleich der Graf es hartnäkig wiederfechten will (§. 38.) daß des Gesetzes Verkündigung, zumal was seinen Fluch betrift, nur vor die Rohe und Sichere ge- höre, und hingegen, vor die Gebeugte, das Evangelium. Aber vor diese gehöret doch alle- zeit die Verkündigung des Gesetzes in Ansehung der Pflichten die es befielet, wie (§. 44.) erwie- sen worden. Ja es ist aus den Worten des Herrn Grafen offenbar, daß er den gedachten Unterschied zwischen rohen und gebeugten Sün-
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thig haben, und ſo heilſamlich gebrauchen, als die Chriſten aus andern Voͤlckern und Religio- nen: ſo fragt ſich, was der Herr Graf durch ſolche Materien verſtehen muͤſſe, wohin Ge- ſetz/ Buſſe und Zwang eigentlich gehoͤren? Durch dieſe Materien/ verſtehet er entweder gewiſſe Perſonen, oder einen gewiſſen Zuſtand dieſer Perſonen, oder diejenige Warheiten, die vor ſolche Perſonen, und deren Zuſtand gehoͤren. Der Graf redet ſehr verwirt und unverſtaͤndlich, wie ſeine unzeitige Art zu denken es mit ſich brin- get, und noch mehr ſeine argliſtige Abſicht ihm befiehlet. Wann die Materien ſoviel heiſen als die Perſonen; ſo gehoͤret das Geſetz unſtreitig vor alle Menſchen. Das iſt ſo gewiß, als ge- wiß der Geſetzgeber ihr aller HErr und Koͤnig und GOtt iſt: und das Geſetz zielet zu jedermans Wolfahrt ab, (§. 20.) Sind aber die Materien der Zuſtand gewiſſer Perſonen, welcher durch mancherlei Umſtaͤnde und Vorfallenheiten dieſes Lebens beſtimmet wird: ſo iſt wahr, obgleich der Graf es hartnaͤkig wiederfechten will (§. 38.) daß des Geſetzes Verkuͤndigung, zumal was ſeinen Fluch betrift, nur vor die Rohe und Sichere ge- hoͤre, und hingegen, vor die Gebeugte, das Evangelium. Aber vor dieſe gehoͤret doch alle- zeit die Verkuͤndigung des Geſetzes in Anſehung der Pflichten die es befielet, wie (§. 44.) erwie- ſen worden. Ja es iſt aus den Worten des Herrn Grafen offenbar, daß er den gedachten Unterſchied zwiſchen rohen und gebeugten Suͤn-
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thig haben, und ſo heilſamlich gebrauchen, als
die Chriſten aus andern Voͤlckern und Religio-
nen: ſo fragt ſich, was der Herr Graf durch
ſolche Materien verſtehen muͤſſe, wohin Ge-
ſetz/ Buſſe und Zwang eigentlich gehoͤren?
Durch dieſe Materien/ verſtehet er entweder
gewiſſe Perſonen, oder einen gewiſſen Zuſtand
dieſer Perſonen, oder diejenige Warheiten, die
vor ſolche Perſonen, und deren Zuſtand gehoͤren.
Der Graf redet ſehr verwirt und unverſtaͤndlich,
wie ſeine unzeitige Art zu denken es mit ſich brin-
get, und noch mehr ſeine argliſtige Abſicht ihm
befiehlet. Wann die Materien ſoviel heiſen als
die Perſonen; ſo gehoͤret das Geſetz unſtreitig
vor alle Menſchen. Das iſt ſo gewiß, als ge-
wiß der Geſetzgeber ihr aller HErr und Koͤnig
und GOtt iſt: und das Geſetz zielet zu jedermans
Wolfahrt ab, (§. 20.) Sind aber die Materien
der Zuſtand gewiſſer Perſonen, welcher durch
mancherlei Umſtaͤnde und Vorfallenheiten dieſes
Lebens beſtimmet wird: ſo iſt wahr, obgleich der
Graf es hartnaͤkig wiederfechten will (§. 38.) daß
des Geſetzes Verkuͤndigung, zumal was ſeinen
Fluch betrift, nur vor die Rohe und Sichere ge-
hoͤre, und hingegen, vor die Gebeugte, das
Evangelium. Aber vor dieſe gehoͤret doch alle-
zeit die Verkuͤndigung des Geſetzes in Anſehung
der Pflichten die es befielet, wie (§. 44.) erwie-
ſen worden. Ja es iſt aus den Worten des
Herrn Grafen offenbar, daß er den gedachten
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Benner, Johann Hermann: Die gegenwärtige Gestalt der Herrnhuterey in ihrer Schalckheit. Bd. 1. Gießen, 1746, S. 132. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/benner_herrnhuterey01_1746/132>, abgerufen am 16.02.2025.
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