2. Der Leipziger Fuß vom Jahre 1690, oder der 18 fl. Fuß, wornach Sachsen, Brandenburg und Braunschweig die Verhält- niß 1 zu 15 annehmen, und die feine Mark Silber in Zweydritteln und Eindritteln zu 12 Thal. oder 18 fl. ausbringen wolten. Zu Torgau verglich man sich, in eben dem Jahre, über die Ausmünzung der Scheidemünzen. Dieser Leipziger Fuß ward im Jahre 1738 zum Reichsfuß angenommen.
3. Der Preußische oder Graumansche Fuß, wornach Preussen im Jahre 1750 die Verhältniß 1 zu 13 4/5 , andere sagen 13, andere 13 annahm, und die feine Mark Silber zu 14 Thalern ausmünzte.
4. Der Conventions-Fuß oder 20 fl. Fuß vom Jahre 1753, 1754, wornach die Verhältniß 1 zu 14 festgesetzt, und die feine Mark Gold zu 283 fl. 5 Kr. 3 Pf, und die feine Mark Silber zu 20 fl. ausge- bracht wird.
5. Der 24 fl. Fuß, wornach Bayern, im Jahre 1766, die Mark fein Silber zu 24 fl. zu vermünzen anfieng, und den Ducat zu 5 fl. setzte.
Nur Churbraunschweig hat den Leipziget Fuß beybehalten. Oesterreich, Sachsen und
Braun-
Muͤnzkunſt. §. 16.
2. Der Leipziger Fuß vom Jahre 1690, oder der 18 fl. Fuß, wornach Sachſen, Brandenburg und Braunſchweig die Verhaͤlt- niß 1 zu 15⅒ annehmen, und die feine Mark Silber in Zweydritteln und Eindritteln zu 12 Thal. oder 18 fl. ausbringen wolten. Zu Torgau verglich man ſich, in eben dem Jahre, uͤber die Ausmuͤnzung der Scheidemuͤnzen. Dieſer Leipziger Fuß ward im Jahre 1738 zum Reichsfuß angenommen.
3. Der Preußiſche oder Graumanſche Fuß, wornach Preuſſen im Jahre 1750 die Verhaͤltniß 1 zu 13⅘, andere ſagen 13, andere 13 annahm, und die feine Mark Silber zu 14 Thalern ausmuͤnzte.
4. Der Conventions-Fuß oder 20 fl. Fuß vom Jahre 1753, 1754, wornach die Verhaͤltniß 1 zu 14 feſtgeſetzt, und die feine Mark Gold zu 283 fl. 5 Kr. 3 ₰, und die feine Mark Silber zu 20 fl. ausge- bracht wird.
5. Der 24 fl. Fuß, wornach Bayern, im Jahre 1766, die Mark fein Silber zu 24 fl. zu vermuͤnzen anfieng, und den Ducat zu 5 fl. ſetzte.
Nur Churbraunſchweig hat den Leipziget Fuß beybehalten. Oeſterreich, Sachſen und
Braun-
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[413/0473]
Muͤnzkunſt. §. 16.
2. Der Leipziger Fuß vom Jahre 1690,
oder der 18 fl. Fuß, wornach Sachſen,
Brandenburg und Braunſchweig die Verhaͤlt-
niß 1 zu 15⅒ annehmen, und die feine Mark
Silber in Zweydritteln und Eindritteln zu 12
Thal. oder 18 fl. ausbringen wolten. Zu
Torgau verglich man ſich, in eben dem Jahre,
uͤber die Ausmuͤnzung der Scheidemuͤnzen.
Dieſer Leipziger Fuß ward im Jahre 1738
zum Reichsfuß angenommen.
3. Der Preußiſche oder Graumanſche
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andere 13[FORMEL] annahm, und die feine Mark
Silber zu 14 Thalern ausmuͤnzte.
4. Der Conventions-Fuß oder 20 fl.
Fuß vom Jahre 1753, 1754, wornach die
Verhaͤltniß 1 zu 14[FORMEL] feſtgeſetzt, und die
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und die feine Mark Silber zu 20 fl. ausge-
bracht wird.
5. Der 24 fl. Fuß, wornach Bayern, im
Jahre 1766, die Mark fein Silber zu 24 fl.
zu vermuͤnzen anfieng, und den Ducat zu 5
fl. ſetzte.
Nur Churbraunſchweig hat den Leipziget
Fuß beybehalten. Oeſterreich, Sachſen und
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Beckmann, Johann: Anleitung zur Technologie. Göttingen, 1777, S. 413. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beckmann_technologie_1777/473>, abgerufen am 16.02.2025.
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