und läßt das Thonwasser in Sümpfe laufen, in denen es den geschlämten Thon absetzt.
§. 5.
Die Mauerziegel und Dachziegel wer- den in der Ziegelscheune, auf einem Tische, in hölzernen oder eisernen Formen von ver- schiedener, aber gesetzlich bestimter Größe, ge- bildet; alsdann in der Trockenscheune auf Gerüsten von Latten oder Brettern gestellet, um windtrocken zu werden.
1. Hieher gehört die Brandenburgische Verord- nung vom Jahre 1749; die Schlesische vom Jahre 1750; die herzoglich-Braunschweigi- sche vom 14 Sept. 1764, und vornehmlich vom 6 May 1765, welche letztere deswegen vorzüglich ist, weil ihr Tabellen beygefügt sind, welche die Berechnung des Bauanschlags erleichtern, und Betriegereyen verhüten.
2. An einigen Orten trocknet man die neugebilde- ten Ziegel in freyer Luft, ohne Scheune, aber nie ohne Gefahr und selten Verlust.
§. 6.
Das Brennen geschieht entweder in Oefen oder Meilern. Jene sind gemeiniglich aus Backsteinen erbauet, und sind entweder ge- wölbt, geschlossen, und haben in ihrem Ge- wölbe Zuglöcher; oder sie sind ungewölbt und offen; oder sie sind auch nur aus Wällerwän-
den
Siebenzehnter Abſchnitt.
und laͤßt das Thonwaſſer in Suͤmpfe laufen, in denen es den geſchlaͤmten Thon abſetzt.
§. 5.
Die Mauerziegel und Dachziegel wer- den in der Ziegelſcheune, auf einem Tiſche, in hoͤlzernen oder eiſernen Formen von ver- ſchiedener, aber geſetzlich beſtimter Groͤße, ge- bildet; alsdann in der Trockenſcheune auf Geruͤſten von Latten oder Brettern geſtellet, um windtrocken zu werden.
1. Hieher gehoͤrt die Brandenburgiſche Verord- nung vom Jahre 1749; die Schleſiſche vom Jahre 1750; die herzoglich-Braunſchweigi- ſche vom 14 Sept. 1764, und vornehmlich vom 6 May 1765, welche letztere deswegen vorzuͤglich iſt, weil ihr Tabellen beygefuͤgt ſind, welche die Berechnung des Bauanſchlags erleichtern, und Betriegereyen verhuͤten.
2. An einigen Orten trocknet man die neugebilde- ten Ziegel in freyer Luft, ohne Scheune, aber nie ohne Gefahr und ſelten Verluſt.
§. 6.
Das Brennen geſchieht entweder in Oefen oder Meilern. Jene ſind gemeiniglich aus Backſteinen erbauet, und ſind entweder ge- woͤlbt, geſchloſſen, und haben in ihrem Ge- woͤlbe Zugloͤcher; oder ſie ſind ungewoͤlbt und offen; oder ſie ſind auch nur aus Waͤllerwaͤn-
den
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Siebenzehnter Abſchnitt.
und laͤßt das Thonwaſſer in Suͤmpfe laufen,
in denen es den geſchlaͤmten Thon abſetzt.
§. 5.
Die Mauerziegel und Dachziegel wer-
den in der Ziegelſcheune, auf einem Tiſche,
in hoͤlzernen oder eiſernen Formen von ver-
ſchiedener, aber geſetzlich beſtimter Groͤße, ge-
bildet; alsdann in der Trockenſcheune auf
Geruͤſten von Latten oder Brettern geſtellet,
um windtrocken zu werden.
1. Hieher gehoͤrt die Brandenburgiſche Verord-
nung vom Jahre 1749; die Schleſiſche vom
Jahre 1750; die herzoglich-Braunſchweigi-
ſche vom 14 Sept. 1764, und vornehmlich
vom 6 May 1765, welche letztere deswegen
vorzuͤglich iſt, weil ihr Tabellen beygefuͤgt
ſind, welche die Berechnung des Bauanſchlags
erleichtern, und Betriegereyen verhuͤten.
2. An einigen Orten trocknet man die neugebilde-
ten Ziegel in freyer Luft, ohne Scheune, aber
nie ohne Gefahr und ſelten Verluſt.
§. 6.
Das Brennen geſchieht entweder in Oefen
oder Meilern. Jene ſind gemeiniglich aus
Backſteinen erbauet, und ſind entweder ge-
woͤlbt, geſchloſſen, und haben in ihrem Ge-
woͤlbe Zugloͤcher; oder ſie ſind ungewoͤlbt und
offen; oder ſie ſind auch nur aus Waͤllerwaͤn-
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Beckmann, Johann: Anleitung zur Technologie. Göttingen, 1777, S. 198. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beckmann_technologie_1777/258>, abgerufen am 25.11.2024.
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