werken. Wir müssen uns aber darauf beschränken, eine ganz kurze Übersicht des Gesetzes mitzuteilen 1).
Kap. I beschäftigt sich mit den allgemeinen Pflichten der Hütten- Offizianten.
Kap. II mit deren besonderen Pflichten, worin namentlich genaue Vor- schriften über die Verwaltung und das Rechnungswesen gegeben werden. Ausgaben über 5 Rthlr. durften nur im Einverständ- nis des Bergwerks- und Hütten-Departements gemacht werden. Ausführliche Vorschriften werden über die An- und Abnahme der Materialien und Waren und deren Kontrolle erlassen.
Kap. III handelt von den Gedingen der Hütten- und Hammerleute; diese erfolgten auf ein Jahr vom 1. Juni oder von Trinitatis an. Es durfte keiner, der auf inländischen Werken gearbeitet hatte, ohne ordnungsmässigen Entlassungsschein angenommen werden. Die Gedinge selbst wurden um Fastnacht oder in der Mitte des Februar abgeschlossen; Kündigungen mussten 3 bis 4 Wochen vor dieser Zeit erfolgen. Jeder angenommene Arbeiter erhielt seinen Dinge-Zettel, in dem genau zu verzeichnen war, was er an Lohn zu erwarten hatte. Der Lohn musste alle 14 Tage richtig, prompt und unverkürzt ausgezahlt werden.
Kap. IV lautet: "Von hohen Öfen und Guss-Werken." Alle Hochofen- arbeiter, Knechte, Pocher und Former wurden vereidigt. Der Hochofenmeister durfte an der Beschickung ohne Einwilligung des Faktors oder Kontrolleurs nichts ändern, dagegen durfte er je nach dem Gange des Ofens am Stein abbrechen oder zu- setzen. "Bey dem Ammunitionsguss und zwar bei Kugeln, Feld- Stücken und Trauben-Kugeln ist der Ofen auf lauteres und grelles Eisen, hingegen bei Bomben nicht auf grelles oder gares, sondern halbiertes Eisen zu beschicken, indem die Bomben von ganz grellem Eisen zu spröde sind und leicht bersten." Bei dem Munitionsguss soll das Eisen nicht geschöpft, sondern regel- mässig abgestochen werden. Der Former durfte kein Gusswerk weder in Lehm noch in Sand machen, wenn er dazu das Eisen im Ofen nicht tüchtig fand. Dem Frisch-Roheisen soll kein Sand anhängen und muss deshalb der Masselgraben mit feinem Kohlengestübbe ausgeschlagen werden.
Kap. V. "Von Frisch-Feuern und Stab-Hämmern." Alte und unbrauch-
1) Die preussische Hütten- und Hammerordnung von 1769 findet sich abge- druckt in Wagners Corpus jur. metal. S. 1156.
58*
Preuſsen.
werken. Wir müssen uns aber darauf beschränken, eine ganz kurze Übersicht des Gesetzes mitzuteilen 1).
Kap. I beschäftigt sich mit den allgemeinen Pflichten der Hütten- Offizianten.
Kap. II mit deren besonderen Pflichten, worin namentlich genaue Vor- schriften über die Verwaltung und das Rechnungswesen gegeben werden. Ausgaben über 5 Rthlr. durften nur im Einverständ- nis des Bergwerks- und Hütten-Departements gemacht werden. Ausführliche Vorschriften werden über die An- und Abnahme der Materialien und Waren und deren Kontrolle erlassen.
Kap. III handelt von den Gedingen der Hütten- und Hammerleute; diese erfolgten auf ein Jahr vom 1. Juni oder von Trinitatis an. Es durfte keiner, der auf inländischen Werken gearbeitet hatte, ohne ordnungsmäſsigen Entlassungsschein angenommen werden. Die Gedinge selbst wurden um Fastnacht oder in der Mitte des Februar abgeschlossen; Kündigungen muſsten 3 bis 4 Wochen vor dieser Zeit erfolgen. Jeder angenommene Arbeiter erhielt seinen Dinge-Zettel, in dem genau zu verzeichnen war, was er an Lohn zu erwarten hatte. Der Lohn muſste alle 14 Tage richtig, prompt und unverkürzt ausgezahlt werden.
Kap. IV lautet: „Von hohen Öfen und Guſs-Werken.“ Alle Hochofen- arbeiter, Knechte, Pocher und Former wurden vereidigt. Der Hochofenmeister durfte an der Beschickung ohne Einwilligung des Faktors oder Kontrolleurs nichts ändern, dagegen durfte er je nach dem Gange des Ofens am Stein abbrechen oder zu- setzen. „Bey dem Ammunitionsguſs und zwar bei Kugeln, Feld- Stücken und Trauben-Kugeln ist der Ofen auf lauteres und grelles Eisen, hingegen bei Bomben nicht auf grelles oder gares, sondern halbiertes Eisen zu beschicken, indem die Bomben von ganz grellem Eisen zu spröde sind und leicht bersten.“ Bei dem Munitionsguſs soll das Eisen nicht geschöpft, sondern regel- mäſsig abgestochen werden. Der Former durfte kein Guſswerk weder in Lehm noch in Sand machen, wenn er dazu das Eisen im Ofen nicht tüchtig fand. Dem Frisch-Roheisen soll kein Sand anhängen und muſs deshalb der Masselgraben mit feinem Kohlengestübbe ausgeschlagen werden.
Kap. V. „Von Frisch-Feuern und Stab-Hämmern.“ Alte und unbrauch-
1) Die preuſsische Hütten- und Hammerordnung von 1769 findet sich abge- druckt in Wagners Corpus jur. metal. S. 1156.
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werken. Wir müssen uns aber darauf beschränken, eine ganz kurze
Übersicht des Gesetzes mitzuteilen 1).
Kap. I beschäftigt sich mit den allgemeinen Pflichten der Hütten-
Offizianten.
Kap. II mit deren besonderen Pflichten, worin namentlich genaue Vor-
schriften über die Verwaltung und das Rechnungswesen gegeben
werden. Ausgaben über 5 Rthlr. durften nur im Einverständ-
nis des Bergwerks- und Hütten-Departements gemacht werden.
Ausführliche Vorschriften werden über die An- und Abnahme
der Materialien und Waren und deren Kontrolle erlassen.
Kap. III handelt von den Gedingen der Hütten- und Hammerleute;
diese erfolgten auf ein Jahr vom 1. Juni oder von Trinitatis an.
Es durfte keiner, der auf inländischen Werken gearbeitet hatte,
ohne ordnungsmäſsigen Entlassungsschein angenommen werden.
Die Gedinge selbst wurden um Fastnacht oder in der Mitte des
Februar abgeschlossen; Kündigungen muſsten 3 bis 4 Wochen
vor dieser Zeit erfolgen. Jeder angenommene Arbeiter erhielt
seinen Dinge-Zettel, in dem genau zu verzeichnen war, was er
an Lohn zu erwarten hatte. Der Lohn muſste alle 14 Tage
richtig, prompt und unverkürzt ausgezahlt werden.
Kap. IV lautet: „Von hohen Öfen und Guſs-Werken.“ Alle Hochofen-
arbeiter, Knechte, Pocher und Former wurden vereidigt. Der
Hochofenmeister durfte an der Beschickung ohne Einwilligung
des Faktors oder Kontrolleurs nichts ändern, dagegen durfte er
je nach dem Gange des Ofens am Stein abbrechen oder zu-
setzen. „Bey dem Ammunitionsguſs und zwar bei Kugeln, Feld-
Stücken und Trauben-Kugeln ist der Ofen auf lauteres und
grelles Eisen, hingegen bei Bomben nicht auf grelles oder gares,
sondern halbiertes Eisen zu beschicken, indem die Bomben von
ganz grellem Eisen zu spröde sind und leicht bersten.“ Bei
dem Munitionsguſs soll das Eisen nicht geschöpft, sondern regel-
mäſsig abgestochen werden. Der Former durfte kein Guſswerk
weder in Lehm noch in Sand machen, wenn er dazu das Eisen
im Ofen nicht tüchtig fand. Dem Frisch-Roheisen soll kein
Sand anhängen und muſs deshalb der Masselgraben mit feinem
Kohlengestübbe ausgeschlagen werden.
Kap. V. „Von Frisch-Feuern und Stab-Hämmern.“ Alte und unbrauch-
1) Die preuſsische Hütten- und Hammerordnung von 1769 findet sich abge-
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 3: Das XVIII. Jahrhundert. Braunschweig, 1897, S. 915. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen03_1897/929>, abgerufen am 22.11.2024.
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