Desgleichen ist der Verkauf rohen Eisens, wie der Kohlen seitens der Raidtmeister, Massenbläser oder Hammerschmiede streng verboten. Auch soll kein Massenbläser oder Hammerschmied mehr Kohlen kaufen, als er mit seinem eigenen Feuer verbläst und verschmiedet. Ebenso werden die Köhler gestraft, die nicht richtiges Mass liefern. Die Hammerschmiede dürfen nicht gestatten, dass ihre Knechte über ihren Lohn noch für sich Eisen schmieden, bei hoher Bestrafung beider Teile. Wie aber einerseits keinem Massenbläser gestattet sein soll, Eisen ausser Landes zu verkaufen, so soll ihm von den Raidt- meistern und Hammerschmieden auch stets der entsprechende Preis für sein Eisen in barem Gelde gezahlt werden.
Keiner darf im Lande Hütten- oder Hammerzeit gebrauchen, als sein eigen Gut, der nicht der Zunft und Bruderschaft angehört.
Zum Schluss heisst es: "Und wie des ganzen Landes Wohlfahrt fürnehmlich auf dem Eisenhandel beruht und hoch daran gelegen ist, dass derselbe im guten Esse möge erhalten werden, also wollen und gebieten wir" ... die Befolgung dieser Ordnung.
Graf Friedrich Wilhelm Adolf zu Nassau-Siegen erliess ferner am 23. März 1707 ein Edikt, das Schmieden an Bettagen während des Gottesdienstes betreffend, in welchem den Eisenschmieden streng verboten wird, an den monatlichen und vierteljährlichen Bettagen zu arbeiten.
Der Verkauf und die Ausfuhr von Kohlen wurde noch 1716 durch eine besondere Kanzleiverordnung verboten. Diese setzte für die Ge- meinden 100 Reichsthaler Strafe, Konfiskation der Kohlen, Pferde und Geschirr im Betretungsfall fest.
Eine vorzügliche Grundlage des ganzen siegenschen Eisenhütten- wesens bildete die streng geordnete Haubergswirtschaft und Holz- verkohlung 1), welche Jahrhunderte alt war, aber durch eine Forst- verordnung von 1700 noch besser geregelt wurde. Ausserdem be- zogen die siegenschen Werke Kohlen aus dem Wittgensteinschen.
Die Anteile an den Eisenhütten und Hämmern wurden nicht in Kuxen, sondern in Hütten- oder Hammertagen ausgedrückt und berechnet. Über den Bau der Hochöfen vgl. Bd. II, S. 197.
Der siegensche Hüttenmann sah auf die Reinigung des Eisen- steins mit aller Strenge; auch wurden alle Erze vorher leicht ge- röstet. Dies geschah 1777 noch meist in pyramidalen Haufen von
1) Wir verweisen auf die gediegene Abhandlung von Schenk, Nachricht von den Haubergen im Fürstentum Nassau-Siegen in Schlettweins Archiv, Bd. III, S. 420.
Nassau und das Siegerland.
Desgleichen ist der Verkauf rohen Eisens, wie der Kohlen seitens der Raidtmeister, Massenbläser oder Hammerschmiede streng verboten. Auch soll kein Massenbläser oder Hammerschmied mehr Kohlen kaufen, als er mit seinem eigenen Feuer verbläst und verschmiedet. Ebenso werden die Köhler gestraft, die nicht richtiges Maſs liefern. Die Hammerschmiede dürfen nicht gestatten, daſs ihre Knechte über ihren Lohn noch für sich Eisen schmieden, bei hoher Bestrafung beider Teile. Wie aber einerseits keinem Massenbläser gestattet sein soll, Eisen auſser Landes zu verkaufen, so soll ihm von den Raidt- meistern und Hammerschmieden auch stets der entsprechende Preis für sein Eisen in barem Gelde gezahlt werden.
Keiner darf im Lande Hütten- oder Hammerzeit gebrauchen, als sein eigen Gut, der nicht der Zunft und Bruderschaft angehört.
Zum Schluſs heiſst es: „Und wie des ganzen Landes Wohlfahrt fürnehmlich auf dem Eisenhandel beruht und hoch daran gelegen ist, daſs derselbe im guten Esse möge erhalten werden, also wollen und gebieten wir“ … die Befolgung dieser Ordnung.
Graf Friedrich Wilhelm Adolf zu Nassau-Siegen erlieſs ferner am 23. März 1707 ein Edikt, das Schmieden an Bettagen während des Gottesdienstes betreffend, in welchem den Eisenschmieden streng verboten wird, an den monatlichen und vierteljährlichen Bettagen zu arbeiten.
Der Verkauf und die Ausfuhr von Kohlen wurde noch 1716 durch eine besondere Kanzleiverordnung verboten. Diese setzte für die Ge- meinden 100 Reichsthaler Strafe, Konfiskation der Kohlen, Pferde und Geschirr im Betretungsfall fest.
Eine vorzügliche Grundlage des ganzen siegenschen Eisenhütten- wesens bildete die streng geordnete Haubergswirtschaft und Holz- verkohlung 1), welche Jahrhunderte alt war, aber durch eine Forst- verordnung von 1700 noch besser geregelt wurde. Auſserdem be- zogen die siegenschen Werke Kohlen aus dem Wittgensteinschen.
Die Anteile an den Eisenhütten und Hämmern wurden nicht in Kuxen, sondern in Hütten- oder Hammertagen ausgedrückt und berechnet. Über den Bau der Hochöfen vgl. Bd. II, S. 197.
Der siegensche Hüttenmann sah auf die Reinigung des Eisen- steins mit aller Strenge; auch wurden alle Erze vorher leicht ge- röstet. Dies geschah 1777 noch meist in pyramidalen Haufen von
1) Wir verweisen auf die gediegene Abhandlung von Schenk, Nachricht von den Haubergen im Fürstentum Nassau-Siegen in Schlettweins Archiv, Bd. III, S. 420.
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Desgleichen ist der Verkauf rohen Eisens, wie der Kohlen seitens
der Raidtmeister, Massenbläser oder Hammerschmiede streng verboten.
Auch soll kein Massenbläser oder Hammerschmied mehr Kohlen
kaufen, als er mit seinem eigenen Feuer verbläst und verschmiedet.
Ebenso werden die Köhler gestraft, die nicht richtiges Maſs liefern.
Die Hammerschmiede dürfen nicht gestatten, daſs ihre Knechte über
ihren Lohn noch für sich Eisen schmieden, bei hoher Bestrafung
beider Teile. Wie aber einerseits keinem Massenbläser gestattet sein
soll, Eisen auſser Landes zu verkaufen, so soll ihm von den Raidt-
meistern und Hammerschmieden auch stets der entsprechende Preis
für sein Eisen in barem Gelde gezahlt werden.
Keiner darf im Lande Hütten- oder Hammerzeit gebrauchen, als
sein eigen Gut, der nicht der Zunft und Bruderschaft angehört.
Zum Schluſs heiſst es: „Und wie des ganzen Landes Wohlfahrt
fürnehmlich auf dem Eisenhandel beruht und hoch daran gelegen
ist, daſs derselbe im guten Esse möge erhalten werden, also wollen
und gebieten wir“ … die Befolgung dieser Ordnung.
Graf Friedrich Wilhelm Adolf zu Nassau-Siegen erlieſs ferner
am 23. März 1707 ein Edikt, das Schmieden an Bettagen während
des Gottesdienstes betreffend, in welchem den Eisenschmieden streng
verboten wird, an den monatlichen und vierteljährlichen Bettagen zu
arbeiten.
Der Verkauf und die Ausfuhr von Kohlen wurde noch 1716 durch
eine besondere Kanzleiverordnung verboten. Diese setzte für die Ge-
meinden 100 Reichsthaler Strafe, Konfiskation der Kohlen, Pferde
und Geschirr im Betretungsfall fest.
Eine vorzügliche Grundlage des ganzen siegenschen Eisenhütten-
wesens bildete die streng geordnete Haubergswirtschaft und Holz-
verkohlung 1), welche Jahrhunderte alt war, aber durch eine Forst-
verordnung von 1700 noch besser geregelt wurde. Auſserdem be-
zogen die siegenschen Werke Kohlen aus dem Wittgensteinschen.
Die Anteile an den Eisenhütten und Hämmern wurden nicht
in Kuxen, sondern in Hütten- oder Hammertagen ausgedrückt
und berechnet. Über den Bau der Hochöfen vgl. Bd. II, S. 197.
Der siegensche Hüttenmann sah auf die Reinigung des Eisen-
steins mit aller Strenge; auch wurden alle Erze vorher leicht ge-
röstet. Dies geschah 1777 noch meist in pyramidalen Haufen von
1) Wir verweisen auf die gediegene Abhandlung von Schenk, Nachricht
von den Haubergen im Fürstentum Nassau-Siegen in Schlettweins Archiv,
Bd. III, S. 420.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 3: Das XVIII. Jahrhundert. Braunschweig, 1897, S. 841. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen03_1897/855>, abgerufen am 22.11.2024.
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