der Hütte; Fleisch- und Faschingsgeld jährlich 3 Gulden. Ein Ofen- knecht erhielt entsprechend 1 Gulden Leihkauf, 6 resp. 4 Gulden Lohn und 2 Gulden Fleisch- und Faschingsgeld. Diese Lohnsätze waren schon in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts eingeführt worden. Bei den Stückhütten erhielt der Plaher an Leihkauf 12 Gulden, pro Meiler (500 kg) Stuck oder Graglach 24 Kreuzer, vom Meiler Klaub- oder Bachgraglach 20 Kreuzer, für Ofen und Brustmachen jährlich 3 Gulden. Ein Gragler entsprechend 8 Gulden 20 Kreuzer und 1 Gulden 30 Kreuzer. Bei den Deutschhämmern erhielt der Vorplaher 18 Gulden Leihkauf, vom Meiler geschlagenem oder Breiteisen 17 Kreuzer, für Ofen und Brustmachen des Jahres 1 Gulden 30 Kreuzer, Fleisch- und Faschingsgeld 1 Gulden 30 Kreuzer, Gragler, Vorhammerschmied und Nachhammerschmied erhielten ent- sprechend weniger.
Die Holzkohlen mussten mit geaichtem Mass vermessen gekauft werden. Der Preis der Kohle wurde für das Hüttenberger Schaff (soviel pflegte ein Pferd auf dem Rücken auf den Saumwegen zu tragen, daher der Name Samkohle) auf 15 Kreuzer festgesetzt.
In dem früheren Stapelplatz St. Veit wurde ein Roheisenmagazin errichtet und alles Rauheisen von den Stück- und Flossöfen und das Hammereisen, ausser was die Gewerken, Bergarbeiter und Bauern für ihren eigenen Bedarf brauchten, musste in das Verlagsmagazin eingeliefert werden. Von da bezogen die Rad- und Hammermeister ihr Eisen, und es war Aufgabe des Bergrichters, dafür zu sorgen, dass diese nicht bedrückt wurden. Die Gewerken durften die von dem Magazin erhaltenen Verlagsgelder nur für Betrieb und Bau ihrer Werke verwenden. Zweimal im Jahr, an bestimmten Tagen, fanden Gewerkenversammlungen im Berggerichtshause zu Hüttenberg statt. -- In Klagesachen sass der Bergrichter mit zwei Geschworenen und drei bis vier Sachverständigen zu Gericht.
Die wichtige "Rauheisen-Magazin-Verlagsordnung" brachte 1759 endlich in die hundertjährigen Wirren des Eisenverschleisses Ordnung. Sie bestimmt im § 1, wie oben schon erwähnt: "Alles Hütten- berger, Mosinzer, Löllinger Rauheisen, als Stuck, Floss und Blattl, Graglach und Waschwerk muss in guten und schlechten Zeiten in das St. Veiter Verlagsmagazin abgeführt werden. Der Radmeister erhält dafür seinen Wiegeschein und auf Grund dessen nach Ablauf der "Respirozeit" den Betrag in gangbarer Münze ausgezahlt."
Für einen Meiler = 1000 Wiener Pfund Gewicht, Stuck, Floss und Blattl war 25 Gulden zu zahlen, das erste Jahr mit acht, die
Beck, Geschichte des Eisens. 51
Österreich.
der Hütte; Fleisch- und Faschingsgeld jährlich 3 Gulden. Ein Ofen- knecht erhielt entsprechend 1 Gulden Leihkauf, 6 resp. 4 Gulden Lohn und 2 Gulden Fleisch- und Faschingsgeld. Diese Lohnsätze waren schon in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts eingeführt worden. Bei den Stückhütten erhielt der Plaher an Leihkauf 12 Gulden, pro Meiler (500 kg) Stuck oder Graglach 24 Kreuzer, vom Meiler Klaub- oder Bachgraglach 20 Kreuzer, für Ofen und Brustmachen jährlich 3 Gulden. Ein Gragler entsprechend 8 Gulden 20 Kreuzer und 1 Gulden 30 Kreuzer. Bei den Deutschhämmern erhielt der Vorplaher 18 Gulden Leihkauf, vom Meiler geschlagenem oder Breiteisen 17 Kreuzer, für Ofen und Brustmachen des Jahres 1 Gulden 30 Kreuzer, Fleisch- und Faschingsgeld 1 Gulden 30 Kreuzer, Gragler, Vorhammerschmied und Nachhammerschmied erhielten ent- sprechend weniger.
Die Holzkohlen muſsten mit geaichtem Maſs vermessen gekauft werden. Der Preis der Kohle wurde für das Hüttenberger Schaff (soviel pflegte ein Pferd auf dem Rücken auf den Saumwegen zu tragen, daher der Name Samkohle) auf 15 Kreuzer festgesetzt.
In dem früheren Stapelplatz St. Veit wurde ein Roheisenmagazin errichtet und alles Rauheisen von den Stück- und Floſsöfen und das Hammereisen, auſser was die Gewerken, Bergarbeiter und Bauern für ihren eigenen Bedarf brauchten, muſste in das Verlagsmagazin eingeliefert werden. Von da bezogen die Rad- und Hammermeister ihr Eisen, und es war Aufgabe des Bergrichters, dafür zu sorgen, daſs diese nicht bedrückt wurden. Die Gewerken durften die von dem Magazin erhaltenen Verlagsgelder nur für Betrieb und Bau ihrer Werke verwenden. Zweimal im Jahr, an bestimmten Tagen, fanden Gewerkenversammlungen im Berggerichtshause zu Hüttenberg statt. — In Klagesachen saſs der Bergrichter mit zwei Geschworenen und drei bis vier Sachverständigen zu Gericht.
Die wichtige „Rauheisen-Magazin-Verlagsordnung“ brachte 1759 endlich in die hundertjährigen Wirren des Eisenverschleiſses Ordnung. Sie bestimmt im § 1, wie oben schon erwähnt: „Alles Hütten- berger, Mosinzer, Löllinger Rauheisen, als Stuck, Floſs und Blattl, Graglach und Waschwerk muſs in guten und schlechten Zeiten in das St. Veiter Verlagsmagazin abgeführt werden. Der Radmeister erhält dafür seinen Wiegeschein und auf Grund dessen nach Ablauf der „Respirozeit“ den Betrag in gangbarer Münze ausgezahlt.“
Für einen Meiler = 1000 Wiener Pfund Gewicht, Stuck, Floſs und Blattl war 25 Gulden zu zahlen, das erste Jahr mit acht, die
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Österreich.
der Hütte; Fleisch- und Faschingsgeld jährlich 3 Gulden. Ein Ofen-
knecht erhielt entsprechend 1 Gulden Leihkauf, 6 resp. 4 Gulden
Lohn und 2 Gulden Fleisch- und Faschingsgeld. Diese Lohnsätze
waren schon in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts eingeführt
worden. Bei den Stückhütten erhielt der Plaher an Leihkauf
12 Gulden, pro Meiler (500 kg) Stuck oder Graglach 24 Kreuzer,
vom Meiler Klaub- oder Bachgraglach 20 Kreuzer, für Ofen und
Brustmachen jährlich 3 Gulden. Ein Gragler entsprechend 8 Gulden
20 Kreuzer und 1 Gulden 30 Kreuzer. Bei den Deutschhämmern
erhielt der Vorplaher 18 Gulden Leihkauf, vom Meiler geschlagenem
oder Breiteisen 17 Kreuzer, für Ofen und Brustmachen des Jahres
1 Gulden 30 Kreuzer, Fleisch- und Faschingsgeld 1 Gulden 30 Kreuzer,
Gragler, Vorhammerschmied und Nachhammerschmied erhielten ent-
sprechend weniger.
Die Holzkohlen muſsten mit geaichtem Maſs vermessen gekauft
werden. Der Preis der Kohle wurde für das Hüttenberger Schaff
(soviel pflegte ein Pferd auf dem Rücken auf den Saumwegen zu
tragen, daher der Name Samkohle) auf 15 Kreuzer festgesetzt.
In dem früheren Stapelplatz St. Veit wurde ein Roheisenmagazin
errichtet und alles Rauheisen von den Stück- und Floſsöfen und das
Hammereisen, auſser was die Gewerken, Bergarbeiter und Bauern
für ihren eigenen Bedarf brauchten, muſste in das Verlagsmagazin
eingeliefert werden. Von da bezogen die Rad- und Hammermeister
ihr Eisen, und es war Aufgabe des Bergrichters, dafür zu sorgen,
daſs diese nicht bedrückt wurden. Die Gewerken durften die von
dem Magazin erhaltenen Verlagsgelder nur für Betrieb und Bau ihrer
Werke verwenden. Zweimal im Jahr, an bestimmten Tagen, fanden
Gewerkenversammlungen im Berggerichtshause zu Hüttenberg statt.
— In Klagesachen saſs der Bergrichter mit zwei Geschworenen und
drei bis vier Sachverständigen zu Gericht.
Die wichtige „Rauheisen-Magazin-Verlagsordnung“ brachte
1759 endlich in die hundertjährigen Wirren des Eisenverschleiſses
Ordnung. Sie bestimmt im § 1, wie oben schon erwähnt: „Alles Hütten-
berger, Mosinzer, Löllinger Rauheisen, als Stuck, Floſs und Blattl,
Graglach und Waschwerk muſs in guten und schlechten Zeiten in das
St. Veiter Verlagsmagazin abgeführt werden. Der Radmeister erhält
dafür seinen Wiegeschein und auf Grund dessen nach Ablauf der
„Respirozeit“ den Betrag in gangbarer Münze ausgezahlt.“
Für einen Meiler = 1000 Wiener Pfund Gewicht, Stuck, Floſs
und Blattl war 25 Gulden zu zahlen, das erste Jahr mit acht, die
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 3: Das XVIII. Jahrhundert. Braunschweig, 1897, S. 801. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen03_1897/815>, abgerufen am 25.11.2024.
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