1787 wurden von St. Petersburg nach England 1586088 Pud = 25176 Tonnen Eisen verschifft.
Die Eiseneinfuhr in England betrug im vorigen Jahrhundert nach Le Play:
[Tabelle]
Genauere Angaben von 1786 bis 1799 finden sich in Scriveners Geschichte des Eisenhandels (S. 358).
1785 wurde ein Gesetz gegen die Ausfuhr von Werkzeugen und Utensilien für Eisen- und Stahlfabriken, sowie gegen die Verführung von Arbeitern erlassen. Es war dies hauptsächlich gegen Frankreich gerichtet. Auf die Ausfuhr von Werkzeugen, Maschinen oder Modellen durch solche wurde ausser der Konfiskation 200 £ Strafe und ein Jahr Gefängnis gesetzt. Mit derselben Strafe wurden belegt Schiffskapitäne, Seeoffiziere und Steuerbeamte, die solche Ausfuhr zuliessen. Jeder, der einen englischen Eisen- oder Stahlarbeiter verführte, in das Aus- land zu gehen, wurde ebenfalls mit einem Jahr Gefängnis und 500 £ Busse bestraft. Irland war allein ausgenommen. Im folgenden Jahr wurde dieses Gesetz (25, Georg III., C. 67) dahin amendiert, dass die Ausfuhr von Werkzeugen und Geräten für die Eisen- und Stahl- fabrikation nach britisch West-Indien ebenfalls gestattet wurde mit Ausnahme von Walzen, glatt oder kannelliert, von Gusseisen, Schmiede- eisen oder Stahl, sowie Walzenstühlen, Lagern, Pilaren, Schrauben, Gerüsten, kurz allem, was zu einem Walzwerk gehört; desgleichen von Teilen für Schneidwerke (slitting mills) und Pressen aller Art, deren Schrauben über 11/2 Zoll Durchmesser hatten; sowie von Modellen solcher Maschinen und Werkzeugen; desgleichen auch für Kanonen-
England.
1787 wurden von St. Petersburg nach England 1586088 Pud = 25176 Tonnen Eisen verschifft.
Die Eiseneinfuhr in England betrug im vorigen Jahrhundert nach Le Play:
[Tabelle]
Genauere Angaben von 1786 bis 1799 finden sich in Scriveners Geschichte des Eisenhandels (S. 358).
1785 wurde ein Gesetz gegen die Ausfuhr von Werkzeugen und Utensilien für Eisen- und Stahlfabriken, sowie gegen die Verführung von Arbeitern erlassen. Es war dies hauptsächlich gegen Frankreich gerichtet. Auf die Ausfuhr von Werkzeugen, Maschinen oder Modellen durch solche wurde auſser der Konfiskation 200 £ Strafe und ein Jahr Gefängnis gesetzt. Mit derselben Strafe wurden belegt Schiffskapitäne, Seeoffiziere und Steuerbeamte, die solche Ausfuhr zulieſsen. Jeder, der einen englischen Eisen- oder Stahlarbeiter verführte, in das Aus- land zu gehen, wurde ebenfalls mit einem Jahr Gefängnis und 500 £ Buſse bestraft. Irland war allein ausgenommen. Im folgenden Jahr wurde dieses Gesetz (25, Georg III., C. 67) dahin amendiert, daſs die Ausfuhr von Werkzeugen und Geräten für die Eisen- und Stahl- fabrikation nach britisch West-Indien ebenfalls gestattet wurde mit Ausnahme von Walzen, glatt oder kannelliert, von Guſseisen, Schmiede- eisen oder Stahl, sowie Walzenstühlen, Lagern, Pilaren, Schrauben, Gerüsten, kurz allem, was zu einem Walzwerk gehört; desgleichen von Teilen für Schneidwerke (slitting mills) und Pressen aller Art, deren Schrauben über 1½ Zoll Durchmesser hatten; sowie von Modellen solcher Maschinen und Werkzeugen; desgleichen auch für Kanonen-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f1099"n="1085"/><fwplace="top"type="header">England.</fw><lb/>
1787 wurden von St. Petersburg nach England 1586088 Pud =<lb/>
25176 Tonnen Eisen verschifft.</p><lb/><p>Die Eiseneinfuhr in England betrug im vorigen Jahrhundert<lb/>
nach <hirendition="#g">Le Play</hi>:</p><lb/><table><row><cell/></row></table><p>Genauere Angaben von 1786 bis 1799 finden sich in <hirendition="#g">Scriveners</hi><lb/>
Geschichte des Eisenhandels (S. 358).</p><lb/><p>1785 wurde ein Gesetz gegen die Ausfuhr von Werkzeugen und<lb/>
Utensilien für Eisen- und Stahlfabriken, sowie gegen die Verführung<lb/>
von Arbeitern erlassen. Es war dies hauptsächlich gegen Frankreich<lb/>
gerichtet. Auf die Ausfuhr von Werkzeugen, Maschinen oder Modellen<lb/>
durch solche wurde auſser der Konfiskation 200 £ Strafe und ein Jahr<lb/>
Gefängnis gesetzt. Mit derselben Strafe wurden belegt Schiffskapitäne,<lb/>
Seeoffiziere und Steuerbeamte, die solche Ausfuhr zulieſsen. Jeder,<lb/>
der einen englischen Eisen- oder Stahlarbeiter verführte, in das Aus-<lb/>
land zu gehen, wurde ebenfalls mit einem Jahr Gefängnis und 500 £<lb/>
Buſse bestraft. Irland war allein ausgenommen. Im folgenden Jahr<lb/>
wurde dieses Gesetz (25, <hirendition="#g">Georg</hi> III., C. 67) dahin amendiert, daſs<lb/>
die Ausfuhr von Werkzeugen und Geräten für die Eisen- und Stahl-<lb/>
fabrikation nach britisch West-Indien ebenfalls gestattet wurde mit<lb/>
Ausnahme von Walzen, glatt oder kannelliert, von Guſseisen, Schmiede-<lb/>
eisen oder Stahl, sowie Walzenstühlen, Lagern, Pilaren, Schrauben,<lb/>
Gerüsten, kurz allem, was zu einem Walzwerk gehört; desgleichen<lb/>
von Teilen für Schneidwerke (slitting mills) und Pressen aller Art,<lb/>
deren Schrauben über 1½ Zoll Durchmesser hatten; sowie von Modellen<lb/>
solcher Maschinen und Werkzeugen; desgleichen auch für Kanonen-<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[1085/1099]
England.
1787 wurden von St. Petersburg nach England 1586088 Pud =
25176 Tonnen Eisen verschifft.
Die Eiseneinfuhr in England betrug im vorigen Jahrhundert
nach Le Play:
Genauere Angaben von 1786 bis 1799 finden sich in Scriveners
Geschichte des Eisenhandels (S. 358).
1785 wurde ein Gesetz gegen die Ausfuhr von Werkzeugen und
Utensilien für Eisen- und Stahlfabriken, sowie gegen die Verführung
von Arbeitern erlassen. Es war dies hauptsächlich gegen Frankreich
gerichtet. Auf die Ausfuhr von Werkzeugen, Maschinen oder Modellen
durch solche wurde auſser der Konfiskation 200 £ Strafe und ein Jahr
Gefängnis gesetzt. Mit derselben Strafe wurden belegt Schiffskapitäne,
Seeoffiziere und Steuerbeamte, die solche Ausfuhr zulieſsen. Jeder,
der einen englischen Eisen- oder Stahlarbeiter verführte, in das Aus-
land zu gehen, wurde ebenfalls mit einem Jahr Gefängnis und 500 £
Buſse bestraft. Irland war allein ausgenommen. Im folgenden Jahr
wurde dieses Gesetz (25, Georg III., C. 67) dahin amendiert, daſs
die Ausfuhr von Werkzeugen und Geräten für die Eisen- und Stahl-
fabrikation nach britisch West-Indien ebenfalls gestattet wurde mit
Ausnahme von Walzen, glatt oder kannelliert, von Guſseisen, Schmiede-
eisen oder Stahl, sowie Walzenstühlen, Lagern, Pilaren, Schrauben,
Gerüsten, kurz allem, was zu einem Walzwerk gehört; desgleichen
von Teilen für Schneidwerke (slitting mills) und Pressen aller Art,
deren Schrauben über 1½ Zoll Durchmesser hatten; sowie von Modellen
solcher Maschinen und Werkzeugen; desgleichen auch für Kanonen-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 3: Das XVIII. Jahrhundert. Braunschweig, 1897, S. 1085. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen03_1897/1099>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.