Grundbesitzer. Eine weitere Vergünstigung erteilte derselbe König am 10. Oktober 1552 durch eine Verordnung, welche bestimmte, dass wegen der Erhebung des Zehnten den Bergwerken keine Schwierig- keit noch Aufenthalt gemacht werden dürfe, dass derselbe auf Grund der Bücher und des darauf zu leistenden Eides erhoben werden solle. Dass sich diese Verordnung auch auf die Eisensteingruben bezieht, folgt aus dem Wortlaute. Es heisst ausdrücklich, dass von dem Eisen, welches in gewöhnlichen Schmelzen gemacht wird, nur der Zehnte für die Krone erhoben werden dürfe, die Grundbesitzer aber keine Ansprüche hätten, als den auf Schadenersatz. Und hierzu bestimmt eine Verordnung Franz II. vom 29. Juli weiter, dass dieser Schaden- ersatz durch Sachverständige geschätzt und von dem Richter fest- gesetzt werden sollte, dass den Grundbesitzern aber keinerlei Forde- rung später etwa daraus erwachse, dass das Bergwerk zu grosser Blüte käme.
England.
Englands reiche Eisenschätze kamen erst seit der Verwendung der Steinkohle als Brennmaterial für die Eisenerzeugung und der Benutzung des Dampfes als Triebkraft zu ausgedehnter Verwendung. Der Riesenbau der britischen Eisenindustrie ging von kleinen An- fängen aus. Zwar besass England eine alte einheimische Eisenindu- strie, die besonders in Glocestershire und in Sussex schon früh einen grösseren Aufschwung genommen hatte, aber die eigene Erzeugung deckte den Bedarf nicht, und England war auf fremde Einfuhr an- gewiesen. Dies war umsomehr der Fall, als besonders seit Eduards III. Zeit der Bedarf sich bedeutend steigerte, sowohl infolge des Auf- schwunges der Gewerbe, als infolge der unaufhörlichen inneren und äusseren Kriege, welche mit den Fortschritten der Bewaffnung immer grössere Auforderungen an die Ausrüstung, die ja zumeist von der Eisenindustrie beschafft werden musste, stellte. Dazu stand der Ver- brauch an Holz für den Hausbrand, die Gewerbe, besonders aber auch für die immer mehr erblühende Schiffahrt in keinem Verhältnis zu dem einheimischen Waldbestande, sodass schon früh Holzteuerung eintrat, welche auch die Eisenpreise in die Höhe trieb und den frem-
England.
Grundbesitzer. Eine weitere Vergünstigung erteilte derselbe König am 10. Oktober 1552 durch eine Verordnung, welche bestimmte, daſs wegen der Erhebung des Zehnten den Bergwerken keine Schwierig- keit noch Aufenthalt gemacht werden dürfe, daſs derselbe auf Grund der Bücher und des darauf zu leistenden Eides erhoben werden solle. Daſs sich diese Verordnung auch auf die Eisensteingruben bezieht, folgt aus dem Wortlaute. Es heiſst ausdrücklich, daſs von dem Eisen, welches in gewöhnlichen Schmelzen gemacht wird, nur der Zehnte für die Krone erhoben werden dürfe, die Grundbesitzer aber keine Ansprüche hätten, als den auf Schadenersatz. Und hierzu bestimmt eine Verordnung Franz II. vom 29. Juli weiter, daſs dieser Schaden- ersatz durch Sachverständige geschätzt und von dem Richter fest- gesetzt werden sollte, daſs den Grundbesitzern aber keinerlei Forde- rung später etwa daraus erwachse, daſs das Bergwerk zu groſser Blüte käme.
England.
Englands reiche Eisenschätze kamen erst seit der Verwendung der Steinkohle als Brennmaterial für die Eisenerzeugung und der Benutzung des Dampfes als Triebkraft zu ausgedehnter Verwendung. Der Riesenbau der britischen Eisenindustrie ging von kleinen An- fängen aus. Zwar besaſs England eine alte einheimische Eisenindu- strie, die besonders in Glocestershire und in Sussex schon früh einen gröſseren Aufschwung genommen hatte, aber die eigene Erzeugung deckte den Bedarf nicht, und England war auf fremde Einfuhr an- gewiesen. Dies war umsomehr der Fall, als besonders seit Eduards III. Zeit der Bedarf sich bedeutend steigerte, sowohl infolge des Auf- schwunges der Gewerbe, als infolge der unaufhörlichen inneren und äuſseren Kriege, welche mit den Fortschritten der Bewaffnung immer gröſsere Auforderungen an die Ausrüstung, die ja zumeist von der Eisenindustrie beschafft werden muſste, stellte. Dazu stand der Ver- brauch an Holz für den Hausbrand, die Gewerbe, besonders aber auch für die immer mehr erblühende Schiffahrt in keinem Verhältnis zu dem einheimischen Waldbestande, sodaſs schon früh Holzteuerung eintrat, welche auch die Eisenpreise in die Höhe trieb und den frem-
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England.
Grundbesitzer. Eine weitere Vergünstigung erteilte derselbe König
am 10. Oktober 1552 durch eine Verordnung, welche bestimmte, daſs
wegen der Erhebung des Zehnten den Bergwerken keine Schwierig-
keit noch Aufenthalt gemacht werden dürfe, daſs derselbe auf Grund
der Bücher und des darauf zu leistenden Eides erhoben werden solle.
Daſs sich diese Verordnung auch auf die Eisensteingruben bezieht,
folgt aus dem Wortlaute. Es heiſst ausdrücklich, daſs von dem Eisen,
welches in gewöhnlichen Schmelzen gemacht wird, nur der Zehnte
für die Krone erhoben werden dürfe, die Grundbesitzer aber keine
Ansprüche hätten, als den auf Schadenersatz. Und hierzu bestimmt
eine Verordnung Franz II. vom 29. Juli weiter, daſs dieser Schaden-
ersatz durch Sachverständige geschätzt und von dem Richter fest-
gesetzt werden sollte, daſs den Grundbesitzern aber keinerlei Forde-
rung später etwa daraus erwachse, daſs das Bergwerk zu groſser
Blüte käme.
England.
Englands reiche Eisenschätze kamen erst seit der Verwendung
der Steinkohle als Brennmaterial für die Eisenerzeugung und der
Benutzung des Dampfes als Triebkraft zu ausgedehnter Verwendung.
Der Riesenbau der britischen Eisenindustrie ging von kleinen An-
fängen aus. Zwar besaſs England eine alte einheimische Eisenindu-
strie, die besonders in Glocestershire und in Sussex schon früh einen
gröſseren Aufschwung genommen hatte, aber die eigene Erzeugung
deckte den Bedarf nicht, und England war auf fremde Einfuhr an-
gewiesen. Dies war umsomehr der Fall, als besonders seit Eduards III.
Zeit der Bedarf sich bedeutend steigerte, sowohl infolge des Auf-
schwunges der Gewerbe, als infolge der unaufhörlichen inneren und
äuſseren Kriege, welche mit den Fortschritten der Bewaffnung immer
gröſsere Auforderungen an die Ausrüstung, die ja zumeist von der
Eisenindustrie beschafft werden muſste, stellte. Dazu stand der Ver-
brauch an Holz für den Hausbrand, die Gewerbe, besonders aber
auch für die immer mehr erblühende Schiffahrt in keinem Verhältnis
zu dem einheimischen Waldbestande, sodaſs schon früh Holzteuerung
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 879. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/899>, abgerufen am 22.11.2024.
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