eine Groschen Wasserzins, den sie von jeder Fuhre Eisenstein hatte zahlen müssen, erlassen und der Eisenpreis wieder um einen Groschen erhöht. Ein Stein geviertes Eisen wurde auf 8 Groschen, Sensen- eisen auf 8 Groschen 6 Pfennige, Pocheisen auf 7 Groschen, Keil- stangeneisen auf 8 Groschen und ebenso Schieneneisen festgesetzt.
In der Ordnung vom 31. August 1570 ist besonders eingeschärft, dass nur reiner Stein gebaut und der Stein (auf Kosten der Gewerken) sorgfältig ausgelesen werde, damit die Hammermeister nicht sagen könnten, ihr schlechtes Eisen rühre von schlechtem Stein her. Der Stein war aber nach einer von Roch von Lynar angestellten Probe nicht so untüchtig befunden worden. -- Sodann wird die Preiserhöhung von einem Groschen bestätigt ausser für das Eisen, was zur kurfürst- lichen Hofhaltung und dem Zeughaus geliefert wurde. --
Jeder Hammermeister, der mit Eisenstein und mit Kohlen aus den kurfürstlichen Gehölzen gefördert wurde, sollte bei Strafe von 2 Gulden wöchentlich 62 Stein Eisen, den Stein zu 22 Pfunden, in die Eisenkammer zu liefern schuldig sein. Alles Eisen musste ge- zeichnet sein, ungezeichnetes wurde nicht bezahlt, für schlechtes wurde 4 Gulden Strafe erhoben. Für seine Hüttenleute, die des- halb nur mit Geld gelöhnt werden sollten, hatte der Meister wegen der Partiererei zu haften. Der Verwalter der Eisenkammer sollte mit jedem Hammermeister besondere Bücher über das gelieferte und bezahlte Eisen führen und von jeden 60 Stein Eisen sollte er 1 bis 11/2 Gulden für den Bergrichter in Berggieshübel inne behalten. Ein geschworener Kohlenmesser sollte ihnen die Kohlen auf der Kohlstatt zumessen und die mit jedem besonders geführten Kerbhölzer viertel- jährlich dem Amtsschlösser zu Pirna überantworten, dass dieser mit dem Forstmeister die Verzeichnisse darüber fertige und die Bezahlung einbringe. Auch sollte der Kohlenmesser die Seiten und Körbe der Hammermeister monatlich aichen und für zu grosse 2 Gulden Strafe auferlegen, jeder Korb Kohlen aber mit 1 Groschen, jede Seite (= 6 Körbe) mit 6 Groschen bezahlt und alle Sonntage mit den Köhlern in barer Zahlung abgerechnet werden. Beim Hauen des Kohlholzes sollte der Kohlenmesser alle Brettbäume und anderes Nutzholz verschonen und das gemeine Holz, das liegende und wandel- bare und alles, was den Keil hielt, mit aufarbeiten und allen Köhlern in den pirnaischen Gehölzen durch die Verordneten einen Platz zu Kohlen weisen lassen.
Im Amte Schwarzenberg und Krottendorf waren zusammen 26 Eisenhämmer, von denen 14 nach Annaberg, 9 nach Zwickau und
Sachsen.
eine Groschen Wasserzins, den sie von jeder Fuhre Eisenstein hatte zahlen müssen, erlassen und der Eisenpreis wieder um einen Groschen erhöht. Ein Stein geviertes Eisen wurde auf 8 Groschen, Sensen- eisen auf 8 Groschen 6 Pfennige, Pocheisen auf 7 Groschen, Keil- stangeneisen auf 8 Groschen und ebenso Schieneneisen festgesetzt.
In der Ordnung vom 31. August 1570 ist besonders eingeschärft, daſs nur reiner Stein gebaut und der Stein (auf Kosten der Gewerken) sorgfältig ausgelesen werde, damit die Hammermeister nicht sagen könnten, ihr schlechtes Eisen rühre von schlechtem Stein her. Der Stein war aber nach einer von Roch von Lynar angestellten Probe nicht so untüchtig befunden worden. — Sodann wird die Preiserhöhung von einem Groschen bestätigt auſser für das Eisen, was zur kurfürst- lichen Hofhaltung und dem Zeughaus geliefert wurde. —
Jeder Hammermeister, der mit Eisenstein und mit Kohlen aus den kurfürstlichen Gehölzen gefördert wurde, sollte bei Strafe von 2 Gulden wöchentlich 62 Stein Eisen, den Stein zu 22 Pfunden, in die Eisenkammer zu liefern schuldig sein. Alles Eisen muſste ge- zeichnet sein, ungezeichnetes wurde nicht bezahlt, für schlechtes wurde 4 Gulden Strafe erhoben. Für seine Hüttenleute, die des- halb nur mit Geld gelöhnt werden sollten, hatte der Meister wegen der Partiererei zu haften. Der Verwalter der Eisenkammer sollte mit jedem Hammermeister besondere Bücher über das gelieferte und bezahlte Eisen führen und von jeden 60 Stein Eisen sollte er 1 bis 1½ Gulden für den Bergrichter in Berggieshübel inne behalten. Ein geschworener Kohlenmesser sollte ihnen die Kohlen auf der Kohlstatt zumessen und die mit jedem besonders geführten Kerbhölzer viertel- jährlich dem Amtsschlösser zu Pirna überantworten, daſs dieser mit dem Forstmeister die Verzeichnisse darüber fertige und die Bezahlung einbringe. Auch sollte der Kohlenmesser die Seiten und Körbe der Hammermeister monatlich aichen und für zu groſse 2 Gulden Strafe auferlegen, jeder Korb Kohlen aber mit 1 Groschen, jede Seite (= 6 Körbe) mit 6 Groschen bezahlt und alle Sonntage mit den Köhlern in barer Zahlung abgerechnet werden. Beim Hauen des Kohlholzes sollte der Kohlenmesser alle Brettbäume und anderes Nutzholz verschonen und das gemeine Holz, das liegende und wandel- bare und alles, was den Keil hielt, mit aufarbeiten und allen Köhlern in den pirnaischen Gehölzen durch die Verordneten einen Platz zu Kohlen weisen lassen.
Im Amte Schwarzenberg und Krottendorf waren zusammen 26 Eisenhämmer, von denen 14 nach Annaberg, 9 nach Zwickau und
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Sachsen.
eine Groschen Wasserzins, den sie von jeder Fuhre Eisenstein hatte
zahlen müssen, erlassen und der Eisenpreis wieder um einen Groschen
erhöht. Ein Stein geviertes Eisen wurde auf 8 Groschen, Sensen-
eisen auf 8 Groschen 6 Pfennige, Pocheisen auf 7 Groschen, Keil-
stangeneisen auf 8 Groschen und ebenso Schieneneisen festgesetzt.
In der Ordnung vom 31. August 1570 ist besonders eingeschärft,
daſs nur reiner Stein gebaut und der Stein (auf Kosten der Gewerken)
sorgfältig ausgelesen werde, damit die Hammermeister nicht sagen
könnten, ihr schlechtes Eisen rühre von schlechtem Stein her. Der
Stein war aber nach einer von Roch von Lynar angestellten Probe
nicht so untüchtig befunden worden. — Sodann wird die Preiserhöhung
von einem Groschen bestätigt auſser für das Eisen, was zur kurfürst-
lichen Hofhaltung und dem Zeughaus geliefert wurde. —
Jeder Hammermeister, der mit Eisenstein und mit Kohlen aus
den kurfürstlichen Gehölzen gefördert wurde, sollte bei Strafe von
2 Gulden wöchentlich 62 Stein Eisen, den Stein zu 22 Pfunden, in
die Eisenkammer zu liefern schuldig sein. Alles Eisen muſste ge-
zeichnet sein, ungezeichnetes wurde nicht bezahlt, für schlechtes
wurde 4 Gulden Strafe erhoben. Für seine Hüttenleute, die des-
halb nur mit Geld gelöhnt werden sollten, hatte der Meister wegen
der Partiererei zu haften. Der Verwalter der Eisenkammer sollte
mit jedem Hammermeister besondere Bücher über das gelieferte und
bezahlte Eisen führen und von jeden 60 Stein Eisen sollte er 1 bis
1½ Gulden für den Bergrichter in Berggieshübel inne behalten. Ein
geschworener Kohlenmesser sollte ihnen die Kohlen auf der Kohlstatt
zumessen und die mit jedem besonders geführten Kerbhölzer viertel-
jährlich dem Amtsschlösser zu Pirna überantworten, daſs dieser mit
dem Forstmeister die Verzeichnisse darüber fertige und die Bezahlung
einbringe. Auch sollte der Kohlenmesser die Seiten und Körbe der
Hammermeister monatlich aichen und für zu groſse 2 Gulden Strafe
auferlegen, jeder Korb Kohlen aber mit 1 Groschen, jede Seite
(= 6 Körbe) mit 6 Groschen bezahlt und alle Sonntage mit den
Köhlern in barer Zahlung abgerechnet werden. Beim Hauen des
Kohlholzes sollte der Kohlenmesser alle Brettbäume und anderes
Nutzholz verschonen und das gemeine Holz, das liegende und wandel-
bare und alles, was den Keil hielt, mit aufarbeiten und allen Köhlern
in den pirnaischen Gehölzen durch die Verordneten einen Platz zu
Kohlen weisen lassen.
Im Amte Schwarzenberg und Krottendorf waren zusammen
26 Eisenhämmer, von denen 14 nach Annaberg, 9 nach Zwickau und
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 838. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/858>, abgerufen am 22.11.2024.
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