Vorwissen des Oberverwalters der Bergwerke und Geschworenen einem Bergmann wegen "lauter und böser Wetter" oder wegen Unvermögens vier Wochen Frist zum Bauen gestatten. "In Fall aber der Berg- mann die Grube innerhalb abgesetzter Zeit nicht mit Arbeiten be- legen, oder befahren und befördern würde, soll und mag unser Berg- voigt dieselbige Grube einem andern um die Gebür dieser Unsrer Verordnung nach verleihen.
Gewerke und Bauherrn (Grundbesitzer) dürfen eine Grube als Eigenlöhner selbst betreiben, wenn dies in Friede und Ordnung ge- schieht, andernfalls ist der Bauherr dafür verpflichtet dafür zu sorgen, dass "erfahrene Bergleute des Eisenhandels und der Gruben" ein- gestellt werden. Verkauft einer eine Grube mit dem Vorbehalt, als Bergmann darin weiter zu arbeiten, und kommt dem nicht getreulich nach, so hat der Käufer das Recht, ihn zu exmittieren.
Entwendet ein Bergmann einem andern seine Fahrgestelle und Fahrten, so hat der Bestohlene, wenn er sie in einer andern Grube findet, vollkommene Macht und Gewalt, diese mit aller Gerechtigkeit an sich zu bringen.
Wer Eisenstein ungemessen abfährt, eines andern Zeichen ab- reisst und auf seinen Haufen setzt oder Eisenstein zweimal verkauft, verfällt jedesmal in zwei Mark Strafe. Das Gleiche ist der Fall beim Verkauf ohne vorhergegangene Anzeige.
Kein Berg- oder Fuhrmann darf Eisenstein nach geschehener Messung abwerfen einem andern zum Nutzen oder zu verpartieren bei Leibesstrafe, schwerer Ungnade und Verlust von Wagen, Geschirr und Pferden.
Der Hüttenvogt soll nicht einem guten, dem andern schlechten Stein geben. Kein Hüttenmeister soll ohne Vorwissen des Bergvogts Geld auf Erz oder eine Grube leihen. Das Überfahren der Schichten ist strafbar.
Jede Beraubung und Dieberei an Bergleuten ist bei Leibesstrafe verboten.
Niemand darf ohne Vorwissen der Förster Holz im Walde am Iberg hauen bei Strafe von einer Mark. Dagegen sollen die Förster den Bergleuten das zum Bau der Eisenbergwerke und Gruben nötige Holz anweisen.
Wird der Lohn nicht richtig bezahlt, so hat der Arbeiter beim Bergvogt zu klagen.
Alle Mittwoch und Samstag soll der Eisenstein an den Örtern von dem Bergvogt ausgemessen werden.
Der Oberharz.
Vorwissen des Oberverwalters der Bergwerke und Geschworenen einem Bergmann wegen „lauter und böser Wetter“ oder wegen Unvermögens vier Wochen Frist zum Bauen gestatten. „In Fall aber der Berg- mann die Grube innerhalb abgesetzter Zeit nicht mit Arbeiten be- legen, oder befahren und befördern würde, soll und mag unser Berg- voigt dieselbige Grube einem andern um die Gebür dieser Unsrer Verordnung nach verleihen.
Gewerke und Bauherrn (Grundbesitzer) dürfen eine Grube als Eigenlöhner selbst betreiben, wenn dies in Friede und Ordnung ge- schieht, andernfalls ist der Bauherr dafür verpflichtet dafür zu sorgen, daſs „erfahrene Bergleute des Eisenhandels und der Gruben“ ein- gestellt werden. Verkauft einer eine Grube mit dem Vorbehalt, als Bergmann darin weiter zu arbeiten, und kommt dem nicht getreulich nach, so hat der Käufer das Recht, ihn zu exmittieren.
Entwendet ein Bergmann einem andern seine Fahrgestelle und Fahrten, so hat der Bestohlene, wenn er sie in einer andern Grube findet, vollkommene Macht und Gewalt, diese mit aller Gerechtigkeit an sich zu bringen.
Wer Eisenstein ungemessen abfährt, eines andern Zeichen ab- reiſst und auf seinen Haufen setzt oder Eisenstein zweimal verkauft, verfällt jedesmal in zwei Mark Strafe. Das Gleiche ist der Fall beim Verkauf ohne vorhergegangene Anzeige.
Kein Berg- oder Fuhrmann darf Eisenstein nach geschehener Messung abwerfen einem andern zum Nutzen oder zu verpartieren bei Leibesstrafe, schwerer Ungnade und Verlust von Wagen, Geschirr und Pferden.
Der Hüttenvogt soll nicht einem guten, dem andern schlechten Stein geben. Kein Hüttenmeister soll ohne Vorwissen des Bergvogts Geld auf Erz oder eine Grube leihen. Das Überfahren der Schichten ist strafbar.
Jede Beraubung und Dieberei an Bergleuten ist bei Leibesstrafe verboten.
Niemand darf ohne Vorwissen der Förster Holz im Walde am Iberg hauen bei Strafe von einer Mark. Dagegen sollen die Förster den Bergleuten das zum Bau der Eisenbergwerke und Gruben nötige Holz anweisen.
Wird der Lohn nicht richtig bezahlt, so hat der Arbeiter beim Bergvogt zu klagen.
Alle Mittwoch und Samstag soll der Eisenstein an den Örtern von dem Bergvogt ausgemessen werden.
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Der Oberharz.
Vorwissen des Oberverwalters der Bergwerke und Geschworenen einem
Bergmann wegen „lauter und böser Wetter“ oder wegen Unvermögens
vier Wochen Frist zum Bauen gestatten. „In Fall aber der Berg-
mann die Grube innerhalb abgesetzter Zeit nicht mit Arbeiten be-
legen, oder befahren und befördern würde, soll und mag unser Berg-
voigt dieselbige Grube einem andern um die Gebür dieser Unsrer
Verordnung nach verleihen.
Gewerke und Bauherrn (Grundbesitzer) dürfen eine Grube als
Eigenlöhner selbst betreiben, wenn dies in Friede und Ordnung ge-
schieht, andernfalls ist der Bauherr dafür verpflichtet dafür zu sorgen,
daſs „erfahrene Bergleute des Eisenhandels und der Gruben“ ein-
gestellt werden. Verkauft einer eine Grube mit dem Vorbehalt, als
Bergmann darin weiter zu arbeiten, und kommt dem nicht getreulich
nach, so hat der Käufer das Recht, ihn zu exmittieren.
Entwendet ein Bergmann einem andern seine Fahrgestelle und
Fahrten, so hat der Bestohlene, wenn er sie in einer andern Grube
findet, vollkommene Macht und Gewalt, diese mit aller Gerechtigkeit
an sich zu bringen.
Wer Eisenstein ungemessen abfährt, eines andern Zeichen ab-
reiſst und auf seinen Haufen setzt oder Eisenstein zweimal verkauft,
verfällt jedesmal in zwei Mark Strafe. Das Gleiche ist der Fall beim
Verkauf ohne vorhergegangene Anzeige.
Kein Berg- oder Fuhrmann darf Eisenstein nach geschehener
Messung abwerfen einem andern zum Nutzen oder zu verpartieren
bei Leibesstrafe, schwerer Ungnade und Verlust von Wagen, Geschirr
und Pferden.
Der Hüttenvogt soll nicht einem guten, dem andern schlechten
Stein geben. Kein Hüttenmeister soll ohne Vorwissen des Bergvogts
Geld auf Erz oder eine Grube leihen. Das Überfahren der Schichten
ist strafbar.
Jede Beraubung und Dieberei an Bergleuten ist bei Leibesstrafe
verboten.
Niemand darf ohne Vorwissen der Förster Holz im Walde am
Iberg hauen bei Strafe von einer Mark. Dagegen sollen die Förster
den Bergleuten das zum Bau der Eisenbergwerke und Gruben nötige
Holz anweisen.
Wird der Lohn nicht richtig bezahlt, so hat der Arbeiter beim
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Alle Mittwoch und Samstag soll der Eisenstein an den Örtern
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 797. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/817>, abgerufen am 22.11.2024.
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