hat den Termin dieser sechs Wochen zu bestimmen, soll ihn aber den Gewerken zeitig vorher ansagen lassen; die Gewerken liefern dem Grafen auf seinen Wunsch in den sechs Wochen den nötigen Eisenstein und stellen die Knechte; eine Verlegung dieser Gerechtsamkeit aus einem Jahre in ein anderes ist dem Grafen nicht gestattet.
Den Hüttenleuten standen demnach dieselben Rechte wie den Bergleuten zu: Freizügigkeit und freie Benutzung von Wasser, Wegen und Stegen, Wald und Weiden.
Im Jahre 1551 brannte die Audenschmiede ab. Die vier Ge- werken machen deshalb am 1. August eine Eingabe an Graf Phi- lipp III.; stellen ihm vor, dass eine grosse Feuersbrunst einigen von ihnen sämtliche Gebäulichkeiten, anderen einen Teil derselben zerstört habe, und bitten den Grafen dringend, er wolle ihnen das zum Neu- bau erforderliche Holz, welches sie auf andere Weise nicht zu er- halten wüssten, in der Waldung Wonstruth bei Weilmünster anweisen lassen. -- Aus dieser Eingabe ersehen wir, dass auch hier, ebenso wie in Siegen, jeder Gewerke seine eigenen Gebäude zur Aufbewah- rung seiner Betriebsmaterialien, besonders also seine eigenen Kohlen- schuppen hatte, dass also auch jeder entsprechend seiner Beteiligung seine Hüttentage für sich hatte.
Im Jahre 1587 wurde auf der Audenschmiede der erste hohe Ofen gebaut. Er wurde an derselben Stelle errichtet, wo einst im Jahre 1434 der Waldschmied Nicolaus Udo das zweite Renn- werk angelegt hatte. -- Am 4. Dezember 1588 stellt nämlich Wilhelm Wilking, "offengieszer zu der Audenschmieden", dem Grafen Albrecht von Nassau-Weilberg vor 1), wie er, nachdem der Graf ihm, seinem Ansuchen entsprechend, vor Jahresfrist gestattet "ein hohen offen auf ewer gnaden schmitten, genannet die Auden- schmidt, anzulegen", nachdem er weiter für den davon an den Grafen zu entrichtenden jährlichen Zins genügende Sicherheit und Bürgschaft gegeben, nach Fertigstellung des Hochofens durch die grossen Kosten der Anlage in solche Bedrängnis gerathen sei, dass er auf das ihm von dem Grafen zugesicherte Recht des alleinigen Betriebes dieses Hochofens verzichtet und auf Zureden des Grafen einige andere Schmiede unter der Bedingung zu Mitgewerken aufgenommen habe, dass er von je fünf Wochen 14 Tage lang den Hochofen allein be- nutzen solle. "Wan dan nun", fährt Wilking fort, "got lob das
1) Siehe Becker, a. a. O. S. 471.
Nassau.
hat den Termin dieser sechs Wochen zu bestimmen, soll ihn aber den Gewerken zeitig vorher ansagen lassen; die Gewerken liefern dem Grafen auf seinen Wunsch in den sechs Wochen den nötigen Eisenstein und stellen die Knechte; eine Verlegung dieser Gerechtsamkeit aus einem Jahre in ein anderes ist dem Grafen nicht gestattet.
Den Hüttenleuten standen demnach dieselben Rechte wie den Bergleuten zu: Freizügigkeit und freie Benutzung von Wasser, Wegen und Stegen, Wald und Weiden.
Im Jahre 1551 brannte die Audenschmiede ab. Die vier Ge- werken machen deshalb am 1. August eine Eingabe an Graf Phi- lipp III.; stellen ihm vor, daſs eine groſse Feuersbrunst einigen von ihnen sämtliche Gebäulichkeiten, anderen einen Teil derselben zerstört habe, und bitten den Grafen dringend, er wolle ihnen das zum Neu- bau erforderliche Holz, welches sie auf andere Weise nicht zu er- halten wüſsten, in der Waldung Wonstruth bei Weilmünster anweisen lassen. — Aus dieser Eingabe ersehen wir, daſs auch hier, ebenso wie in Siegen, jeder Gewerke seine eigenen Gebäude zur Aufbewah- rung seiner Betriebsmaterialien, besonders also seine eigenen Kohlen- schuppen hatte, daſs also auch jeder entsprechend seiner Beteiligung seine Hüttentage für sich hatte.
Im Jahre 1587 wurde auf der Audenschmiede der erste hohe Ofen gebaut. Er wurde an derselben Stelle errichtet, wo einst im Jahre 1434 der Waldschmied Nicolaus Udo das zweite Renn- werk angelegt hatte. — Am 4. Dezember 1588 stellt nämlich Wilhelm Wilking, „offengieszer zu der Audenschmieden“, dem Grafen Albrecht von Nassau-Weilberg vor 1), wie er, nachdem der Graf ihm, seinem Ansuchen entsprechend, vor Jahresfrist gestattet „ein hohen offen auf ewer gnaden schmitten, genannet die Auden- schmidt, anzulegen“, nachdem er weiter für den davon an den Grafen zu entrichtenden jährlichen Zins genügende Sicherheit und Bürgschaft gegeben, nach Fertigstellung des Hochofens durch die groſsen Kosten der Anlage in solche Bedrängnis gerathen sei, daſs er auf das ihm von dem Grafen zugesicherte Recht des alleinigen Betriebes dieses Hochofens verzichtet und auf Zureden des Grafen einige andere Schmiede unter der Bedingung zu Mitgewerken aufgenommen habe, daſs er von je fünf Wochen 14 Tage lang den Hochofen allein be- nutzen solle. „Wan dan nun“, fährt Wilking fort, „got lob das
1) Siehe Becker, a. a. O. S. 471.
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Nassau.
hat den Termin dieser sechs Wochen zu bestimmen, soll ihn
aber den Gewerken zeitig vorher ansagen lassen; die Gewerken
liefern dem Grafen auf seinen Wunsch in den sechs Wochen
den nötigen Eisenstein und stellen die Knechte; eine Verlegung
dieser Gerechtsamkeit aus einem Jahre in ein anderes ist dem
Grafen nicht gestattet.
Den Hüttenleuten standen demnach dieselben Rechte wie den
Bergleuten zu: Freizügigkeit und freie Benutzung von Wasser, Wegen
und Stegen, Wald und Weiden.
Im Jahre 1551 brannte die Audenschmiede ab. Die vier Ge-
werken machen deshalb am 1. August eine Eingabe an Graf Phi-
lipp III.; stellen ihm vor, daſs eine groſse Feuersbrunst einigen von
ihnen sämtliche Gebäulichkeiten, anderen einen Teil derselben zerstört
habe, und bitten den Grafen dringend, er wolle ihnen das zum Neu-
bau erforderliche Holz, welches sie auf andere Weise nicht zu er-
halten wüſsten, in der Waldung Wonstruth bei Weilmünster anweisen
lassen. — Aus dieser Eingabe ersehen wir, daſs auch hier, ebenso
wie in Siegen, jeder Gewerke seine eigenen Gebäude zur Aufbewah-
rung seiner Betriebsmaterialien, besonders also seine eigenen Kohlen-
schuppen hatte, daſs also auch jeder entsprechend seiner Beteiligung
seine Hüttentage für sich hatte.
Im Jahre 1587 wurde auf der Audenschmiede der erste hohe
Ofen gebaut. Er wurde an derselben Stelle errichtet, wo einst
im Jahre 1434 der Waldschmied Nicolaus Udo das zweite Renn-
werk angelegt hatte. — Am 4. Dezember 1588 stellt nämlich
Wilhelm Wilking, „offengieszer zu der Audenschmieden“, dem
Grafen Albrecht von Nassau-Weilberg vor 1), wie er, nachdem der
Graf ihm, seinem Ansuchen entsprechend, vor Jahresfrist gestattet
„ein hohen offen auf ewer gnaden schmitten, genannet die Auden-
schmidt, anzulegen“, nachdem er weiter für den davon an den Grafen
zu entrichtenden jährlichen Zins genügende Sicherheit und Bürgschaft
gegeben, nach Fertigstellung des Hochofens durch die groſsen Kosten
der Anlage in solche Bedrängnis gerathen sei, daſs er auf das ihm
von dem Grafen zugesicherte Recht des alleinigen Betriebes dieses
Hochofens verzichtet und auf Zureden des Grafen einige andere
Schmiede unter der Bedingung zu Mitgewerken aufgenommen habe,
daſs er von je fünf Wochen 14 Tage lang den Hochofen allein be-
nutzen solle. „Wan dan nun“, fährt Wilking fort, „got lob das
1) Siehe Becker, a. a. O. S. 471.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 741. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/761>, abgerufen am 22.11.2024.
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