schmidts Brüderschafft nitt haben, den Verkauf vnd Verlagk rohen Eisens vnd Kohlen, wie auch des Eisensteinns, bey Verlust des be- legten, gekaufften, getauschten, oder vnderm Schein als an Schuldt bekommenen rohn Isens, Isensteins vnd Kolen, keineswegs gestatten, noch vngestrafft lassen, dorunder zugleich mittbegriffen seindt die- jhenige Stalschmidde, so das rohe Eisen heuffig vnd mher dan sie zu Ihren Stalhämmern bedürfftig, einkauffen vnd hinwidder ver- partieren.
Beneben dem soll auch niemandts einig rohe Isen, so alhie im Ambt Siegen geblasen worden, ausserhalb Lands zuuerkauffen oder zuuertauschen gestattet, Sondern was ein Jeder dessen nitt selbst verschmidden lässt, dass alles soll er Inlendischen Hammerschmidden vnd denen so zum Eisenhandel berechtiget sindt, In geburlichem Landtleuffigen Kauff zu vberlassen schuldig sein.
Gleichergestaltt ist vor nütz vnd gutt angesehen, soll auch dor- über steiff vnd vest gehalten werden, das hinfurtter keine Kolen auss dem Bezirck dieses Ambts Siegen ahn frembde Ortt, als im Stifft Cölln, Grafschaft Sayn vnd Wittgenstein, Herschaft Wildembergk vnd andere vmliegende Ortt vff Hütten vnd Hämmer, deren Gewercken im Ambt Siegen nitt zünftig, verführt, noch gevolgtt werden sollen.
Ess soll kein Köler seine Kolen vff Fewrung vffschütten oder schopfen, sondern stracks von der Gruben ab, vnd den Massenblösern vnd Hammerschmidden, bey- vnd zuführen. -- Ingleichen soll kein Köhler einigem Massenblöser oder Hammerschmidt, seine Kolen vff der Gruben lieffern, sondern selbst davon abführen vnd vff die Hütten bringen.
Ein Massenblöser oder Hammerschmidt, so vff rohe Eisen, Eisen- stein vnd Kohlen, den Verlagk gethan, Soll vor allen andern Glau- bigern, die nach Ime verlegt haben, den ersten Vorgang haben, vnd aus dem verlegten Gut so viel dessen vorhanden, oder auss andern des Schuldigers vnuerpfendten Güttern, zuuorderst bezalett werden, derhalben sollen Köler vnd Berckleuth zusehen, dass sie nitt mehr Geld vffnemmen, dan sie Jederzeit mit Eisenstein vnd Kohlen zu lieffern vnd zu betzahlen gedencken, Auch dem ersten Verleger von dem verlegtten Gutt, bey ernster Straff, nichts entwenden noch andern zukommen lassen, damit sie sich vnd die Ihren endtlichen nitt selbst mit andern in Schaden und Verderben führen.
Es war also damals noch strenge verboten, Roheisen ausser Landes zu verkaufen. Alles Roheisen sollte im Lande selbst verfrischt und verschmiedet werden.
Nassau.
schmidts Brüderschafft nitt haben, den Verkauf vnd Verlagk rohen Eisens vnd Kohlen, wie auch des Eisensteinns, bey Verlust des be- legten, gekaufften, getauschten, oder vnderm Schein als an Schuldt bekommenen rohn Isens, Isensteins vnd Kolen, keineswegs gestatten, noch vngestrafft lassen, dorunder zugleich mittbegriffen seindt die- jhenige Stalschmidde, so das rohe Eisen heuffig vnd mher dan sie zu Ihren Stalhämmern bedürfftig, einkauffen vnd hinwidder ver- partieren.
Beneben dem soll auch niemandts einig rohe Isen, so alhie im Ambt Siegen geblasen worden, auſserhalb Lands zuuerkauffen oder zuuertauschen gestattet, Sondern was ein Jeder dessen nitt selbst verschmidden läſst, daſs alles soll er Inlendischen Hammerschmidden vnd denen so zum Eisenhandel berechtiget sindt, In geburlichem Landtleuffigen Kauff zu vberlassen schuldig sein.
Gleichergestaltt ist vor nütz vnd gutt angesehen, soll auch dor- über steiff vnd vest gehalten werden, das hinfurtter keine Kolen auſs dem Bezirck dieses Ambts Siegen ahn frembde Ortt, als im Stifft Cölln, Grafschaft Sayn vnd Wittgenstein, Herschaft Wildembergk vnd andere vmliegende Ortt vff Hütten vnd Hämmer, deren Gewercken im Ambt Siegen nitt zünftig, verführt, noch gevolgtt werden sollen.
Eſs soll kein Köler seine Kolen vff Fewrung vffschütten oder schopfen, sondern stracks von der Gruben ab, vnd den Massenblösern vnd Hammerschmidden, bey- vnd zuführen. — Ingleichen soll kein Köhler einigem Massenblöser oder Hammerschmidt, seine Kolen vff der Gruben lieffern, sondern selbst davon abführen vnd vff die Hütten bringen.
Ein Massenblöser oder Hammerschmidt, so vff rohe Eisen, Eisen- stein vnd Kohlen, den Verlagk gethan, Soll vor allen andern Glau- bigern, die nach Ime verlegt haben, den ersten Vorgang haben, vnd aus dem verlegten Gut so viel dessen vorhanden, oder auſs andern des Schuldigers vnuerpfendten Güttern, zuuorderst bezalett werden, derhalben sollen Köler vnd Berckleuth zusehen, daſs sie nitt mehr Geld vffnemmen, dan sie Jederzeit mit Eisenstein vnd Kohlen zu lieffern vnd zu betzahlen gedencken, Auch dem ersten Verleger von dem verlegtten Gutt, bey ernster Straff, nichts entwenden noch andern zukommen lassen, damit sie sich vnd die Ihren endtlichen nitt selbst mit andern in Schaden und Verderben führen.
Es war also damals noch strenge verboten, Roheisen auſser Landes zu verkaufen. Alles Roheisen sollte im Lande selbst verfrischt und verschmiedet werden.
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Nassau.
schmidts Brüderschafft nitt haben, den Verkauf vnd Verlagk rohen
Eisens vnd Kohlen, wie auch des Eisensteinns, bey Verlust des be-
legten, gekaufften, getauschten, oder vnderm Schein als an Schuldt
bekommenen rohn Isens, Isensteins vnd Kolen, keineswegs gestatten,
noch vngestrafft lassen, dorunder zugleich mittbegriffen seindt die-
jhenige Stalschmidde, so das rohe Eisen heuffig vnd mher dan sie
zu Ihren Stalhämmern bedürfftig, einkauffen vnd hinwidder ver-
partieren.
Beneben dem soll auch niemandts einig rohe Isen, so alhie im
Ambt Siegen geblasen worden, auſserhalb Lands zuuerkauffen oder
zuuertauschen gestattet, Sondern was ein Jeder dessen nitt selbst
verschmidden läſst, daſs alles soll er Inlendischen Hammerschmidden
vnd denen so zum Eisenhandel berechtiget sindt, In geburlichem
Landtleuffigen Kauff zu vberlassen schuldig sein.
Gleichergestaltt ist vor nütz vnd gutt angesehen, soll auch dor-
über steiff vnd vest gehalten werden, das hinfurtter keine Kolen auſs
dem Bezirck dieses Ambts Siegen ahn frembde Ortt, als im Stifft
Cölln, Grafschaft Sayn vnd Wittgenstein, Herschaft Wildembergk vnd
andere vmliegende Ortt vff Hütten vnd Hämmer, deren Gewercken
im Ambt Siegen nitt zünftig, verführt, noch gevolgtt werden sollen.
Eſs soll kein Köler seine Kolen vff Fewrung vffschütten oder
schopfen, sondern stracks von der Gruben ab, vnd den Massenblösern
vnd Hammerschmidden, bey- vnd zuführen. — Ingleichen soll kein
Köhler einigem Massenblöser oder Hammerschmidt, seine Kolen vff
der Gruben lieffern, sondern selbst davon abführen vnd vff die Hütten
bringen.
Ein Massenblöser oder Hammerschmidt, so vff rohe Eisen, Eisen-
stein vnd Kohlen, den Verlagk gethan, Soll vor allen andern Glau-
bigern, die nach Ime verlegt haben, den ersten Vorgang haben, vnd
aus dem verlegten Gut so viel dessen vorhanden, oder auſs andern
des Schuldigers vnuerpfendten Güttern, zuuorderst bezalett werden,
derhalben sollen Köler vnd Berckleuth zusehen, daſs sie nitt mehr
Geld vffnemmen, dan sie Jederzeit mit Eisenstein vnd Kohlen zu
lieffern vnd zu betzahlen gedencken, Auch dem ersten Verleger von
dem verlegtten Gutt, bey ernster Straff, nichts entwenden noch andern
zukommen lassen, damit sie sich vnd die Ihren endtlichen nitt selbst
mit andern in Schaden und Verderben führen.
Es war also damals noch strenge verboten, Roheisen auſser Landes
zu verkaufen. Alles Roheisen sollte im Lande selbst verfrischt und
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 730. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/750>, abgerufen am 22.11.2024.
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