lich des Röstens vier Wagen, also 48 x 4 = 192 Wagen,
ferner zum Anheben oder Anblasen im Herbst und Frühjahr 16 "
Summa 208 Wagen
für eine Hütte, also für die 32 obiges Quantum.
Dies reichte aber nicht aus, weil mehrere Hütten über die be- stimmte Zeit "wider den Kurbrief" bliesen.
Der Waldwirtschaft wendete deshalb die Landesherrschaft die allergrösste Sorgfalt zu, und am 18. Jan. 1562 erliess Graf Johann zu Nassau eine ausführliche erneute "Holz- und Waldordnung" 1). In der Einleitung zu derselben wird geklagt, dass im Betriebe "der Ge- hölze, Haugeberge vnnd Hochgewalde" viel Unordnung eingerissen sei, wodurch den Unterthanen und noch mehr deren Nachkommen grosser Schaden erwachsen würde, "also das der Eysen-, Stahl-, Bley- vnnd Kupfferhandell, in denen nit das geringste Gewerbe, Hand- tierung vnnd Narung, in dieser Vnnser Landtsarth stehet, gar zu Boden gehen würden", deshalb wird zur Besserung die folgende Ord- nung erlassen:
1. Sollen die "Hayn" in rechter Grösse und Alter gehauen wer- den, "damitt man zu fruchtbarer Wachsung des Gehölzes widder- khomen vnnd den Eysen-, Stahl-, Bley- und Kupfferhandel bestendig- lich treyben", denselben auch den Nachkommen erhalten möge, soll kein Haugberg noch Hayn gehauen werden, er sey denn 15, 16 und 18 Jahre alt, "damit das Gehöltze in seiner ziemblichen Grösse zue Kohlen, und auch zu Brennen desto Tüglicher sey vnnd widerumb desto ehr wachsen möge". --
Die Hiebe sollten in den Gemeinden jedes Jahr durch den Wald- förster und Kohlenmeister ausgeteilt werden. Das Holz sollte nicht im Mai, sondern im Brachmonat gehauen werden. Hierauf folgen Bestimmungen über Schonung der Hauberge, Viehtrieb in den Haynen, über das Brennen und die Kornsaat etc. Es wird erwähnt, dass das Gehölz sich viel lieber nach "Heydlifs" (Haidekraut) als nach Korn- saat anpflanzt, besonders das Birkenholz. Das Weidevieh soll für jede Gemarkung bestimmt werden. Besondere Vorschriften sind zum Schutze der jungen Eichen erlassen. Die Kohlenmeiler sollen auf den alten Plätzen wieder errichtet werden. Zum inneren Ausbau soll man Buchen- und nicht Eichenholz verwenden. §. 33 bestimmt: "Es
1) Siehe Corpus const. Nassov., S. 179.
Nassau.
lich des Röstens vier Wagen, also 48 × 4 = 192 Wagen,
ferner zum Anheben oder Anblasen im Herbst und Frühjahr 16 „
Summa 208 Wagen
für eine Hütte, also für die 32 obiges Quantum.
Dies reichte aber nicht aus, weil mehrere Hütten über die be- stimmte Zeit „wider den Kurbrief“ bliesen.
Der Waldwirtschaft wendete deshalb die Landesherrschaft die allergröſste Sorgfalt zu, und am 18. Jan. 1562 erlieſs Graf Johann zu Nassau eine ausführliche erneute „Holz- und Waldordnung“ 1). In der Einleitung zu derselben wird geklagt, daſs im Betriebe „der Ge- hölze, Haugeberge vnnd Hochgewalde“ viel Unordnung eingerissen sei, wodurch den Unterthanen und noch mehr deren Nachkommen groſser Schaden erwachsen würde, „also das der Eysen-, Stahl-, Bley- vnnd Kupfferhandell, in denen nit das geringste Gewerbe, Hand- tierung vnnd Narung, in dieser Vnnser Landtsarth stehet, gar zu Boden gehen würden“, deshalb wird zur Besserung die folgende Ord- nung erlassen:
1. Sollen die „Hayn“ in rechter Gröſse und Alter gehauen wer- den, „damitt man zu fruchtbarer Wachsung des Gehölzes widder- khomen vnnd den Eysen-, Stahl-, Bley- und Kupfferhandel bestendig- lich treyben“, denselben auch den Nachkommen erhalten möge, soll kein Haugberg noch Hayn gehauen werden, er sey denn 15, 16 und 18 Jahre alt, „damit das Gehöltze in seiner ziemblichen Gröſse zue Kohlen, und auch zu Brennen desto Tüglicher sey vnnd widerumb desto ehr wachsen möge“. —
Die Hiebe sollten in den Gemeinden jedes Jahr durch den Wald- förster und Kohlenmeister ausgeteilt werden. Das Holz sollte nicht im Mai, sondern im Brachmonat gehauen werden. Hierauf folgen Bestimmungen über Schonung der Hauberge, Viehtrieb in den Haynen, über das Brennen und die Kornsaat etc. Es wird erwähnt, daſs das Gehölz sich viel lieber nach „Heydlifs“ (Haidekraut) als nach Korn- saat anpflanzt, besonders das Birkenholz. Das Weidevieh soll für jede Gemarkung bestimmt werden. Besondere Vorschriften sind zum Schutze der jungen Eichen erlassen. Die Kohlenmeiler sollen auf den alten Plätzen wieder errichtet werden. Zum inneren Ausbau soll man Buchen- und nicht Eichenholz verwenden. §. 33 bestimmt: „Es
1) Siehe Corpus const. Nassov., S. 179.
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[726/0746]
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Herbst und Frühjahr 16 „
Summa 208 Wagen
für eine Hütte, also für die 32 obiges Quantum.
Dies reichte aber nicht aus, weil mehrere Hütten über die be-
stimmte Zeit „wider den Kurbrief“ bliesen.
Der Waldwirtschaft wendete deshalb die Landesherrschaft die
allergröſste Sorgfalt zu, und am 18. Jan. 1562 erlieſs Graf Johann zu
Nassau eine ausführliche erneute „Holz- und Waldordnung“ 1). In
der Einleitung zu derselben wird geklagt, daſs im Betriebe „der Ge-
hölze, Haugeberge vnnd Hochgewalde“ viel Unordnung eingerissen
sei, wodurch den Unterthanen und noch mehr deren Nachkommen
groſser Schaden erwachsen würde, „also das der Eysen-, Stahl-, Bley-
vnnd Kupfferhandell, in denen nit das geringste Gewerbe, Hand-
tierung vnnd Narung, in dieser Vnnser Landtsarth stehet, gar zu
Boden gehen würden“, deshalb wird zur Besserung die folgende Ord-
nung erlassen:
1. Sollen die „Hayn“ in rechter Gröſse und Alter gehauen wer-
den, „damitt man zu fruchtbarer Wachsung des Gehölzes widder-
khomen vnnd den Eysen-, Stahl-, Bley- und Kupfferhandel bestendig-
lich treyben“, denselben auch den Nachkommen erhalten möge, soll
kein Haugberg noch Hayn gehauen werden, er sey denn 15, 16 und
18 Jahre alt, „damit das Gehöltze in seiner ziemblichen Gröſse zue
Kohlen, und auch zu Brennen desto Tüglicher sey vnnd widerumb
desto ehr wachsen möge“. —
Die Hiebe sollten in den Gemeinden jedes Jahr durch den Wald-
förster und Kohlenmeister ausgeteilt werden. Das Holz sollte nicht
im Mai, sondern im Brachmonat gehauen werden. Hierauf folgen
Bestimmungen über Schonung der Hauberge, Viehtrieb in den Haynen,
über das Brennen und die Kornsaat etc. Es wird erwähnt, daſs das
Gehölz sich viel lieber nach „Heydlifs“ (Haidekraut) als nach Korn-
saat anpflanzt, besonders das Birkenholz. Das Weidevieh soll für
jede Gemarkung bestimmt werden. Besondere Vorschriften sind zum
Schutze der jungen Eichen erlassen. Die Kohlenmeiler sollen auf
den alten Plätzen wieder errichtet werden. Zum inneren Ausbau soll
man Buchen- und nicht Eichenholz verwenden. §. 33 bestimmt: „Es
1) Siehe Corpus const. Nassov., S. 179.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 726. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/746>, abgerufen am 22.11.2024.
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