3. Zum dritten sollst du von einem jeden Maister alle Fron- fasten ein Pfund stebler Hauss- und Waggelt und zu wie- nachten einen Gulden einziehen.
4. Zum vierten sollst du auch kein gelt an einichen Kaufmann uff eysen nemen, oder für dich selber eysen uff Merschatz feil haben und mit denselben uff den Marckht fahren oder sonst allhie verkhaufen, sondern so ein Kaufman kombt, den in das eysenhauss füern und das eysen gar lassen besehen und welches dann dem käuffer gefellig, soll er denselben zu dem, dass das eysen ist, weisen, und nit einen mehr dann den andern fürdern, alles getreulich und ungeuerlich.
1509 errichtete der Jacob Müller zu Wehr eigenmächtig einen neuen Hammer, wogegen der Bund Einsprache erhob. Die Sache wurde von der Regierung zu Ensisheim dahin verglichen, dass die Laufenberger Hammerschmiede den neuen Hammer übernahmen und dem Müller für seinen Verzicht 100 Pfund Baseler Währung = 80 rheinische Gulden bezahlten. Dieses Abkommen bestätigte Kaiser Maximilian am 15. Dezember 1509 mit dem Vorbehalt, "Wann vnnd so offt sich begeben, das wür des obangezeigten oder einen andern hammer vnnd schmidten, so die hammerschmiedt zu Laufenberg, Sekhingen vnnd andern enden dasselb sumt haben, zue vnsserm ge- zeüg vnnd anderm notturfftig sein wurden, das wür vnsser diener vnnd meister darin halten vnnd arbeiten lassen mögen vnnd desselben guet fueg, macht vnnd gewalt haben, so lang dass vnsser oder vnssern erben vnnd nachkhomen notthurff erfortert ohne bemelter hammer- schmidt jrer erben vnnd menclichs vonn jren wegen jrrung vnnd widersprechen, doch in vnsser sels costen". Dagegen sollte fortan an den genannten Orten niemanden gestattet werden, einen neuen Hammer aufzurichten. In Abgang kommende oder von den Inhabern nicht in baulichem Zustande erhaltene Hämmer und Schmieden be- halte sich der König vor, zu seinen Händen einzuziehen, wieder auf- zurichten und nach Gutdünken zu verleihen.
Von besonderem historischem Interesse ist aber der grosse Rechtsstreit des Eisenbundes zu Laufenberg mit der Ernzergemeinde des Frickthals. Von alters her hatten die Hämmer des Eisenbundes ihr Rohmaterial, Erze und Stückeisen (massa = Masseln) von den Eisenwerken im Frickthal bezogen, so dass sich hieraus ein Gewohn- heitsrecht gebildet hatte. Der Eisenbund behauptete sogar, dass ihm das ausschliessliche Bezugsrecht zustehe, und hierüber entbrannte der Streit.
Baden.
3. Zum dritten sollst du von einem jeden Maister alle Fron- fasten ein Pfund stebler Hauſs- und Waggelt und zu wie- nachten einen Gulden einziehen.
4. Zum vierten sollst du auch kein gelt an einichen Kaufmann uff eysen nemen, oder für dich selber eysen uff Merschatz feil haben und mit denselben uff den Marckht fahren oder sonst allhie verkhaufen, sondern so ein Kaufman kombt, den in das eysenhauſs füern und das eysen gar laſsen besehen und welches dann dem käuffer gefellig, soll er denselben zu dem, daſs das eysen ist, weisen, und nit einen mehr dann den andern fürdern, alles getreulich und ungeuerlich.
1509 errichtete der Jacob Müller zu Wehr eigenmächtig einen neuen Hammer, wogegen der Bund Einsprache erhob. Die Sache wurde von der Regierung zu Ensisheim dahin verglichen, daſs die Laufenberger Hammerschmiede den neuen Hammer übernahmen und dem Müller für seinen Verzicht 100 Pfund Baseler Währung = 80 rheinische Gulden bezahlten. Dieses Abkommen bestätigte Kaiser Maximilian am 15. Dezember 1509 mit dem Vorbehalt, „Wann vnnd so offt sich begeben, das wür des obangezeigten oder einen andern hammer vnnd schmidten, so die hammerschmiedt zu Laufenberg, Sekhingen vnnd andern enden dasselb sumt haben, zue vnsserm ge- zeüg vnnd anderm notturfftig sein wurden, das wür vnsser diener vnnd meister darin halten vnnd arbeiten laſsen mögen vnnd desselben guet fueg, macht vnnd gewalt haben, so lang daſs vnſser oder vnſsern erben vnnd nachkhomen notthurff erfortert ohne bemelter hammer- schmidt jrer erben vnnd menclichs vonn jren wegen jrrung vnnd widersprechen, doch in vnſser sels costen“. Dagegen sollte fortan an den genannten Orten niemanden gestattet werden, einen neuen Hammer aufzurichten. In Abgang kommende oder von den Inhabern nicht in baulichem Zustande erhaltene Hämmer und Schmieden be- halte sich der König vor, zu seinen Händen einzuziehen, wieder auf- zurichten und nach Gutdünken zu verleihen.
Von besonderem historischem Interesse ist aber der groſse Rechtsstreit des Eisenbundes zu Laufenberg mit der Ernzergemeinde des Frickthals. Von alters her hatten die Hämmer des Eisenbundes ihr Rohmaterial, Erze und Stückeisen (massa = Masseln) von den Eisenwerken im Frickthal bezogen, so daſs sich hieraus ein Gewohn- heitsrecht gebildet hatte. Der Eisenbund behauptete sogar, daſs ihm das ausschlieſsliche Bezugsrecht zustehe, und hierüber entbrannte der Streit.
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Baden.
3. Zum dritten sollst du von einem jeden Maister alle Fron-
fasten ein Pfund stebler Hauſs- und Waggelt und zu wie-
nachten einen Gulden einziehen.
4. Zum vierten sollst du auch kein gelt an einichen Kaufmann
uff eysen nemen, oder für dich selber eysen uff Merschatz feil
haben und mit denselben uff den Marckht fahren oder sonst
allhie verkhaufen, sondern so ein Kaufman kombt, den in das
eysenhauſs füern und das eysen gar laſsen besehen und
welches dann dem käuffer gefellig, soll er denselben zu dem,
daſs das eysen ist, weisen, und nit einen mehr dann den
andern fürdern, alles getreulich und ungeuerlich.
1509 errichtete der Jacob Müller zu Wehr eigenmächtig einen
neuen Hammer, wogegen der Bund Einsprache erhob. Die Sache
wurde von der Regierung zu Ensisheim dahin verglichen, daſs die
Laufenberger Hammerschmiede den neuen Hammer übernahmen und
dem Müller für seinen Verzicht 100 Pfund Baseler Währung =
80 rheinische Gulden bezahlten. Dieses Abkommen bestätigte Kaiser
Maximilian am 15. Dezember 1509 mit dem Vorbehalt, „Wann vnnd
so offt sich begeben, das wür des obangezeigten oder einen andern
hammer vnnd schmidten, so die hammerschmiedt zu Laufenberg,
Sekhingen vnnd andern enden dasselb sumt haben, zue vnsserm ge-
zeüg vnnd anderm notturfftig sein wurden, das wür vnsser diener
vnnd meister darin halten vnnd arbeiten laſsen mögen vnnd desselben
guet fueg, macht vnnd gewalt haben, so lang daſs vnſser oder vnſsern
erben vnnd nachkhomen notthurff erfortert ohne bemelter hammer-
schmidt jrer erben vnnd menclichs vonn jren wegen jrrung vnnd
widersprechen, doch in vnſser sels costen“. Dagegen sollte fortan an
den genannten Orten niemanden gestattet werden, einen neuen
Hammer aufzurichten. In Abgang kommende oder von den Inhabern
nicht in baulichem Zustande erhaltene Hämmer und Schmieden be-
halte sich der König vor, zu seinen Händen einzuziehen, wieder auf-
zurichten und nach Gutdünken zu verleihen.
Von besonderem historischem Interesse ist aber der groſse
Rechtsstreit des Eisenbundes zu Laufenberg mit der Ernzergemeinde
des Frickthals. Von alters her hatten die Hämmer des Eisenbundes
ihr Rohmaterial, Erze und Stückeisen (massa = Masseln) von den
Eisenwerken im Frickthal bezogen, so daſs sich hieraus ein Gewohn-
heitsrecht gebildet hatte. Der Eisenbund behauptete sogar, daſs ihm
das ausschlieſsliche Bezugsrecht zustehe, und hierüber entbrannte der
Streit.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 697. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/717>, abgerufen am 22.11.2024.
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