Die Stadt Amberg soll bei der Gemeinschaft mit 400 Gulden rheinisch beteiligt sein, damit sie ein um so grösseres Interesse an der Geschäftsführung habe. Weiter wird bestimmt, dass auf der Vils von nun an kein Eisenerz als Amberger Eisenerz und kein Eisen als aus Amberger Erzen oder von Amberger Bür- gern geschmiedet befördert werden dürfe. Alle Hammermeister sollen ihre Erzschulden bezahlen, sonst erhalten sie kein Erz mehr geliefert. Sollte aber ein solcher Hammermeister versuchen, anders woher Erz zu beziehen, so verfällt "derselben Hammer-Meister Leib, Haab und Gueth" der Gemeinschaft. -- Alle Hammermeister "allent- halben in vnnserm Landt vnnd Gebiethen in Bayern" sollen ihr Eisenerz von der Gemeinschaft der Bergwerker in Amberg beziehen. Der Herzog behält sich "seine alte Gerechtigkeit" vor, zu bestimmen, wieviel Erz genommen werden soll und von je 17 Bergfuder ein Fuder als Zoll- und Mauterz. -- Alle Hammerschmiede und Schmiedvolk sollen freies Geleit haben zu den zwei Jahrmärkten zu Amberg, zu Pfingsten und zu der kalten Kirchweih.
So klar und einfach diese Ordnung erscheint, so hatte ihre Durchführung doch fortwährend mit Schwierigkeiten zu kämpfen. Bald wurde der Bergbau von einer Gesellschaft, bald von der Ge- meinde, bald von einzelnen abgesondert betrieben und hierüber wurde viel gestritten und gerechtet. Vom Jahre 1458 liegt bereits ein Ver- trag vor zur Begleichung der Irrungen zwischen denen, die in der Gesellschaft des Bergwerks zu Amberg und denen, die ausserhalb derselben standen 1). Der Vertrag geht dahin, dass sich die Ausser- halbstehenden der Gesellschaft anschliessen und mit gleichem Recht in dieselbe eintreten. Jeder einzelne aber, dem dies nicht ansteht, hat das Recht, die Schätzungssumme seines Bergwerks in bar aus- gezahlt zu verlangen.
Am St. Niclasabend 1465 wurde eine besondere Bergordnung für den Erzberg bei Amberg erlassen 2). Aus derselben geht hervor, dass man damals schon anfing, Schächte abzuteufen. Die Ordnung bestimmt die Beitragspflicht der einzelnen Gewerken zu den Kosten der Wasserschächte.
Auch die Sulzbacher hatten schon einen alten Freibrief für ihre Bergwerke, welchen ihnen Herzog Johann 1394 verliehen hatte. Der- selbe wurde von Herzog Albrecht IV. 1496 bestätigt; namentlich das Recht der Bürger von Sulzbach, den Hammermeistern wegen rück-
1) Siehe Lori, a. a. O., S. 48.
2) Ebend. S. 349.
Bayern.
Die Stadt Amberg soll bei der Gemeinschaft mit 400 Gulden rheinisch beteiligt sein, damit sie ein um so gröſseres Interesse an der Geschäftsführung habe. Weiter wird bestimmt, daſs auf der Vils von nun an kein Eisenerz als Amberger Eisenerz und kein Eisen als aus Amberger Erzen oder von Amberger Bür- gern geschmiedet befördert werden dürfe. Alle Hammermeister sollen ihre Erzschulden bezahlen, sonst erhalten sie kein Erz mehr geliefert. Sollte aber ein solcher Hammermeister versuchen, anders woher Erz zu beziehen, so verfällt „derselben Hammer-Meister Leib, Haab und Gueth“ der Gemeinschaft. — Alle Hammermeister „allent- halben in vnnserm Landt vnnd Gebiethen in Bayern“ sollen ihr Eisenerz von der Gemeinschaft der Bergwerker in Amberg beziehen. Der Herzog behält sich „seine alte Gerechtigkeit“ vor, zu bestimmen, wieviel Erz genommen werden soll und von je 17 Bergfuder ein Fuder als Zoll- und Mauterz. — Alle Hammerschmiede und Schmiedvolk sollen freies Geleit haben zu den zwei Jahrmärkten zu Amberg, zu Pfingsten und zu der kalten Kirchweih.
So klar und einfach diese Ordnung erscheint, so hatte ihre Durchführung doch fortwährend mit Schwierigkeiten zu kämpfen. Bald wurde der Bergbau von einer Gesellschaft, bald von der Ge- meinde, bald von einzelnen abgesondert betrieben und hierüber wurde viel gestritten und gerechtet. Vom Jahre 1458 liegt bereits ein Ver- trag vor zur Begleichung der Irrungen zwischen denen, die in der Gesellschaft des Bergwerks zu Amberg und denen, die auſserhalb derselben standen 1). Der Vertrag geht dahin, daſs sich die Auſser- halbstehenden der Gesellschaft anschlieſsen und mit gleichem Recht in dieselbe eintreten. Jeder einzelne aber, dem dies nicht ansteht, hat das Recht, die Schätzungssumme seines Bergwerks in bar aus- gezahlt zu verlangen.
Am St. Niclasabend 1465 wurde eine besondere Bergordnung für den Erzberg bei Amberg erlassen 2). Aus derselben geht hervor, daſs man damals schon anfing, Schächte abzuteufen. Die Ordnung bestimmt die Beitragspflicht der einzelnen Gewerken zu den Kosten der Wasserschächte.
Auch die Sulzbacher hatten schon einen alten Freibrief für ihre Bergwerke, welchen ihnen Herzog Johann 1394 verliehen hatte. Der- selbe wurde von Herzog Albrecht IV. 1496 bestätigt; namentlich das Recht der Bürger von Sulzbach, den Hammermeistern wegen rück-
1) Siehe Lori, a. a. O., S. 48.
2) Ebend. S. 349.
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Bayern.
Die Stadt Amberg soll bei der Gemeinschaft mit 400 Gulden
rheinisch beteiligt sein, damit sie ein um so gröſseres Interesse an
der Geschäftsführung habe. Weiter wird bestimmt, daſs auf der
Vils von nun an kein Eisenerz als Amberger Eisenerz und
kein Eisen als aus Amberger Erzen oder von Amberger Bür-
gern geschmiedet befördert werden dürfe. Alle Hammermeister
sollen ihre Erzschulden bezahlen, sonst erhalten sie kein Erz mehr
geliefert. Sollte aber ein solcher Hammermeister versuchen, anders
woher Erz zu beziehen, so verfällt „derselben Hammer-Meister Leib,
Haab und Gueth“ der Gemeinschaft. — Alle Hammermeister „allent-
halben in vnnserm Landt vnnd Gebiethen in Bayern“ sollen ihr
Eisenerz von der Gemeinschaft der Bergwerker in Amberg beziehen.
Der Herzog behält sich „seine alte Gerechtigkeit“ vor, zu bestimmen,
wieviel Erz genommen werden soll und von je 17 Bergfuder ein
Fuder als Zoll- und Mauterz. — Alle Hammerschmiede und
Schmiedvolk sollen freies Geleit haben zu den zwei Jahrmärkten zu
Amberg, zu Pfingsten und zu der kalten Kirchweih.
So klar und einfach diese Ordnung erscheint, so hatte ihre
Durchführung doch fortwährend mit Schwierigkeiten zu kämpfen.
Bald wurde der Bergbau von einer Gesellschaft, bald von der Ge-
meinde, bald von einzelnen abgesondert betrieben und hierüber wurde
viel gestritten und gerechtet. Vom Jahre 1458 liegt bereits ein Ver-
trag vor zur Begleichung der Irrungen zwischen denen, die in der
Gesellschaft des Bergwerks zu Amberg und denen, die auſserhalb
derselben standen 1). Der Vertrag geht dahin, daſs sich die Auſser-
halbstehenden der Gesellschaft anschlieſsen und mit gleichem Recht
in dieselbe eintreten. Jeder einzelne aber, dem dies nicht ansteht,
hat das Recht, die Schätzungssumme seines Bergwerks in bar aus-
gezahlt zu verlangen.
Am St. Niclasabend 1465 wurde eine besondere Bergordnung für
den Erzberg bei Amberg erlassen 2). Aus derselben geht hervor, daſs
man damals schon anfing, Schächte abzuteufen. Die Ordnung bestimmt
die Beitragspflicht der einzelnen Gewerken zu den Kosten der
Wasserschächte.
Auch die Sulzbacher hatten schon einen alten Freibrief für ihre
Bergwerke, welchen ihnen Herzog Johann 1394 verliehen hatte. Der-
selbe wurde von Herzog Albrecht IV. 1496 bestätigt; namentlich das
Recht der Bürger von Sulzbach, den Hammermeistern wegen rück-
1) Siehe Lori, a. a. O., S. 48.
2) Ebend. S. 349.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 682. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/702>, abgerufen am 22.11.2024.
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