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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895.

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Bayern.
"gnedigen guten Gunst, Willen, Wissen und Wert" des Pfalzgrafen
geschlossen worden sei. Von Nürnberg ist bei dieser neuen Einigung
nicht mehr die Rede.

Der wesentliche Inhalt der Sulzbach-Ambergischen Hammer-
einigung von 1464 ist folgender:

Dieselbe wird aufgerichtet von der "kalten Kirchweyh zu Amberg"
ab auf 10 Jahre (§. I).

§. II. Die Hammermeister müssen sich eidlich verpflichten,
folgende Feierzeiten einzuhalten: "Die Schyenhammermeister" von
der kalten Kirchweyh zu Amberg ab drei Wochen, dann von dem
heiligen Christtag bis auf unser lieben Frauentag Lichtmesse drei
Wochen voneinander und dann von Pfingsten an vier Wochen an-
einander und sollen in diesen Zeiten "ganz mit iren Hemern feyern,
kein Eysen zerennen, noch Schynnen schmieden, würken und machen
lassen, weder Deuhel noch ander Eysen in keinerlei Weiss".

§. III. Jeder Schynenhammermeister muss 12 Schienen auf den
Amberger Centner und 10 Deuelschienen auf den Amberger Centner
schmieden lassen.

§. IV. In den beiden Städten Sulzbach und Amberg soll je ein
vereidigter "Pfendter" angestellt werden, der über die Befolgung der
Vorschriften, namentlich in Bezug auf richtiges Gewicht, zu wachen
hat. Trifft er Eisen an, das zu schwer geschmiedet ist, so muss er
Anzeige machen und fällt der betreffende Hammermeister in eine
Strafe von 40 Pfennigen für jeden Wag oder Amberger Centner.
"Davon sollen vnser gnedigen Herrschafft werden funffzehn Pfening;
der Statt, do der Hammermeister zu Recht stett, auch funffzehn
Pfening und baiden Pfendner zehen Pfening Amberger Wärung."

§. V. Diese Pfendter können jeden Hammer jederzeit besuchen
aus eigenem oder einem der beiden Bürgermeister Geheiss. Doch
müssen beide immer zusammen gehen; müssen deshalb auch beide
benachrichtigt werden und darf der Bürgermeister einer der beiden
Städte mit seinem Pfendter nur fahren, wenn der andere dabei ist,
ausser wenn dieser durch Krankheit entschuldigt ist.

§. VI. Findet der Pfendter auf dem Hammer zu schwer
geschmiedetes Eisen, so muss der Pfendter in seiner Stadt die Anzeige
machen. Kann der Hammermeister nachweisen, dass dies ohne sein
Wissen und Willen geschehen, so soll er es geniessen, andernfalls
soll er es büssen. Es darf auch kein Meister Eisen vor dem Pfendter
verbergen, sondern muss alles zur Ansicht vorlegen bei seinem Eid.


Bayern.
„gnedigen guten Gunst, Willen, Wissen und Wert“ des Pfalzgrafen
geschlossen worden sei. Von Nürnberg ist bei dieser neuen Einigung
nicht mehr die Rede.

Der wesentliche Inhalt der Sulzbach-Ambergischen Hammer-
einigung von 1464 ist folgender:

Dieselbe wird aufgerichtet von der „kalten Kirchweyh zu Amberg“
ab auf 10 Jahre (§. I).

§. II. Die Hammermeister müssen sich eidlich verpflichten,
folgende Feierzeiten einzuhalten: „Die Schyenhammermeister“ von
der kalten Kirchweyh zu Amberg ab drei Wochen, dann von dem
heiligen Christtag bis auf unser lieben Frauentag Lichtmesse drei
Wochen voneinander und dann von Pfingsten an vier Wochen an-
einander und sollen in diesen Zeiten „ganz mit iren Hemern feyern,
kein Eysen zerennen, noch Schynnen schmieden, würken und machen
lassen, weder Deuhel noch ander Eysen in keinerlei Weiſs“.

§. III. Jeder Schynenhammermeister muſs 12 Schienen auf den
Amberger Centner und 10 Deuelschienen auf den Amberger Centner
schmieden lassen.

§. IV. In den beiden Städten Sulzbach und Amberg soll je ein
vereidigter „Pfendter“ angestellt werden, der über die Befolgung der
Vorschriften, namentlich in Bezug auf richtiges Gewicht, zu wachen
hat. Trifft er Eisen an, das zu schwer geschmiedet ist, so muſs er
Anzeige machen und fällt der betreffende Hammermeister in eine
Strafe von 40 Pfennigen für jeden Wag oder Amberger Centner.
„Davon sollen vnser gnedigen Herrschafft werden funffzehn Pfening;
der Statt, do der Hammermeister zu Recht stett, auch funffzehn
Pfening und baiden Pfendner zehen Pfening Amberger Wärung.“

§. V. Diese Pfendter können jeden Hammer jederzeit besuchen
aus eigenem oder einem der beiden Bürgermeister Geheiſs. Doch
müssen beide immer zusammen gehen; müssen deshalb auch beide
benachrichtigt werden und darf der Bürgermeister einer der beiden
Städte mit seinem Pfendter nur fahren, wenn der andere dabei ist,
auſser wenn dieser durch Krankheit entschuldigt ist.

§. VI. Findet der Pfendter auf dem Hammer zu schwer
geschmiedetes Eisen, so muſs der Pfendter in seiner Stadt die Anzeige
machen. Kann der Hammermeister nachweisen, daſs dies ohne sein
Wissen und Willen geschehen, so soll er es genieſsen, andernfalls
soll er es büſsen. Es darf auch kein Meister Eisen vor dem Pfendter
verbergen, sondern muſs alles zur Ansicht vorlegen bei seinem Eid.


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[671/0691] Bayern. „gnedigen guten Gunst, Willen, Wissen und Wert“ des Pfalzgrafen geschlossen worden sei. Von Nürnberg ist bei dieser neuen Einigung nicht mehr die Rede. Der wesentliche Inhalt der Sulzbach-Ambergischen Hammer- einigung von 1464 ist folgender: Dieselbe wird aufgerichtet von der „kalten Kirchweyh zu Amberg“ ab auf 10 Jahre (§. I). §. II. Die Hammermeister müssen sich eidlich verpflichten, folgende Feierzeiten einzuhalten: „Die Schyenhammermeister“ von der kalten Kirchweyh zu Amberg ab drei Wochen, dann von dem heiligen Christtag bis auf unser lieben Frauentag Lichtmesse drei Wochen voneinander und dann von Pfingsten an vier Wochen an- einander und sollen in diesen Zeiten „ganz mit iren Hemern feyern, kein Eysen zerennen, noch Schynnen schmieden, würken und machen lassen, weder Deuhel noch ander Eysen in keinerlei Weiſs“. §. III. Jeder Schynenhammermeister muſs 12 Schienen auf den Amberger Centner und 10 Deuelschienen auf den Amberger Centner schmieden lassen. §. IV. In den beiden Städten Sulzbach und Amberg soll je ein vereidigter „Pfendter“ angestellt werden, der über die Befolgung der Vorschriften, namentlich in Bezug auf richtiges Gewicht, zu wachen hat. Trifft er Eisen an, das zu schwer geschmiedet ist, so muſs er Anzeige machen und fällt der betreffende Hammermeister in eine Strafe von 40 Pfennigen für jeden Wag oder Amberger Centner. „Davon sollen vnser gnedigen Herrschafft werden funffzehn Pfening; der Statt, do der Hammermeister zu Recht stett, auch funffzehn Pfening und baiden Pfendner zehen Pfening Amberger Wärung.“ §. V. Diese Pfendter können jeden Hammer jederzeit besuchen aus eigenem oder einem der beiden Bürgermeister Geheiſs. Doch müssen beide immer zusammen gehen; müssen deshalb auch beide benachrichtigt werden und darf der Bürgermeister einer der beiden Städte mit seinem Pfendter nur fahren, wenn der andere dabei ist, auſser wenn dieser durch Krankheit entschuldigt ist. §. VI. Findet der Pfendter auf dem Hammer zu schwer geschmiedetes Eisen, so muſs der Pfendter in seiner Stadt die Anzeige machen. Kann der Hammermeister nachweisen, daſs dies ohne sein Wissen und Willen geschehen, so soll er es genieſsen, andernfalls soll er es büſsen. Es darf auch kein Meister Eisen vor dem Pfendter verbergen, sondern muſs alles zur Ansicht vorlegen bei seinem Eid.

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Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 671. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/691>, abgerufen am 22.11.2024.