auswercken, vnnd darnach soll er inn das Schmidvolk nit mehr arbeiten lassen, ohn alle Geferde, oder er soll vns 20 fl. verfallen sein, als offt er des gemeldet würdt, er müg sich dann mit dem Rechten daruon nemmen, als vorgeschrieben ist."
§. XXI besagt: Die Dienstzeit der Schmiede soll vom St. Erhardts- tag auf ein Jahr sein.
§. XXII. Zu der kalten Kirbey zu Amberg, d. h. zum Herbstmarkt, an welchem Tage sich die Gewerken versammelten, soll kein Schmidvolk weder nach Nürnberg, noch Amberg, noch Sulzbach kommen. Niemand soll sie beherbergen noch beköstigen an dem Tage.
§. XXIII. Wenn die Schmiede neue Hämmer und Ambosse machen, sind die Zerenner und Hauer bei Strafe gebunden, ihnen zu helfen.
§. XXIV. Wenn ein Schmid Weib und Kind und einen Hof hat, so soll man ihm nach Notdurft etwas leihen, doch nicht darüber bei Strafe.
§. XXV. Man soll auch den Schmieden zu einer "Liebung" Feld für Rüben und Kraut lassen, wer das hat; wer es nicht hat, soll statt dessen für einen Herd dem Schmid 40 dn., den Zerennern 32 dn. und dem Hauer 16 dn. "Wer in aber mehr Veldts liesse oder Gelts dafür gebe, dann als vorgeschrieben ist, der ist uns vn jeglicher Persohn, daran ers überfahren hat, 1 fl. verfallen."
§. XXVI. Wenn der Schmied neue Hämmer oder Ambosse macht oder alte repariert, so soll man ihm zu jeglichem 12 dn. geben "vmb Pier" (Bier), und zu einer Hilfe 5 dn. "vmb Pier".
§. XXVII. Die neuen genommenen Schmiede sollen alle nach "unsrer Währung" bezahlt werden. Fremde Schmiede, die nicht "in denn Gesetzen" sind, sollen nicht mehr Lohn erhalten als nach der Ordnung.
§. XXVIII. Die Hämmer sollen nicht das ganze Jahr gehen, sondern zu gewissen Zeiten feiern und zwar "von Christtag bis auf St. Matthiastag und dann wider von Subenten bis auf St. Laurentiustag". Wer dagegen handelt, dem soll in acht Jahren kein Erz gegeben werden und wer es doch giebt, soll für jedes Bergfuder mit einem halben Gulden gestraft werden.
§. XXIX. Man soll auf allen Schinhämmern nur mit einem Herd zu jedem Hammer arbeiten, ausser "wo man Zech werckt", da mag man je zwei Eisen mit zwei Herden wohl miteinander zerennen und sie danach mit dem Hammer verwercken, "dass doch also nit mehr gewerckt werde, dann mit einem Herd, vngefehrde". "Und wo man zwen Herd in einer Hütten hat, dass man mit einem Herd anlassen vnd mit dem andern ab- schöpfft; dass soll man mit dem andern Herd nit ehr anlassen, denn wenn man vor disen Herd, darmit man zerrennet, zu derselben Zeit, zu rechter Zeit, das Brenneysen abnimmt, ohn alles Geferde; ausgenommen Hannss Hegnein, Vogt zu Vilseck, mag mit zweyen Hämmern, genannt zu der Rockenbruck und Altenweyher, in den zweyen Hämmern, in jeglichem Hammer mit zweyen Herden, wol wercken."
§. XXX. In der Feierzeit bekommt der Schmid Wartegeld und zwar "Münne und Lohn, als von 6 ss. Schin, gross Eisens". Hat der Meister einen Knecht, den er nicht verköstigt, so hat er diesem davon 1/3 abzu- geben. Sind zwei Meister an einem Feuer, so sollen sie teilen.
Bayern.
auswercken, vnnd darnach soll er inn das Schmidvolk nit mehr arbeiten lassen, ohn alle Geferde, oder er soll vns 20 fl. verfallen sein, als offt er des gemeldet würdt, er müg sich dann mit dem Rechten daruon nemmen, als vorgeschrieben ist.“
§. XXI besagt: Die Dienstzeit der Schmiede soll vom St. Erhardts- tag auf ein Jahr sein.
§. XXII. Zu der kalten Kirbey zu Amberg, d. h. zum Herbstmarkt, an welchem Tage sich die Gewerken versammelten, soll kein Schmidvolk weder nach Nürnberg, noch Amberg, noch Sulzbach kommen. Niemand soll sie beherbergen noch beköstigen an dem Tage.
§. XXIII. Wenn die Schmiede neue Hämmer und Amboſse machen, sind die Zerenner und Hauer bei Strafe gebunden, ihnen zu helfen.
§. XXIV. Wenn ein Schmid Weib und Kind und einen Hof hat, so soll man ihm nach Notdurft etwas leihen, doch nicht darüber bei Strafe.
§. XXV. Man soll auch den Schmieden zu einer „Liebung“ Feld für Rüben und Kraut lassen, wer das hat; wer es nicht hat, soll statt dessen für einen Herd dem Schmid 40 dn., den Zerennern 32 dn. und dem Hauer 16 dn. „Wer in aber mehr Veldts lieſse oder Gelts dafür gebe, dann als vorgeschrieben ist, der ist uns vn jeglicher Persohn, daran ers überfahren hat, 1 fl. verfallen.“
§. XXVI. Wenn der Schmied neue Hämmer oder Amboſse macht oder alte repariert, so soll man ihm zu jeglichem 12 dn. geben „vmb Pier“ (Bier), und zu einer Hilfe 5 dn. „vmb Pier“.
§. XXVII. Die neuen genommenen Schmiede sollen alle nach „unsrer Währung“ bezahlt werden. Fremde Schmiede, die nicht „in denn Gesetzen“ sind, sollen nicht mehr Lohn erhalten als nach der Ordnung.
§. XXVIII. Die Hämmer sollen nicht das ganze Jahr gehen, sondern zu gewissen Zeiten feiern und zwar „von Christtag bis auf St. Matthiastag und dann wider von Subenten bis auf St. Laurentiustag“. Wer dagegen handelt, dem soll in acht Jahren kein Erz gegeben werden und wer es doch giebt, soll für jedes Bergfuder mit einem halben Gulden gestraft werden.
§. XXIX. Man soll auf allen Schinhämmern nur mit einem Herd zu jedem Hammer arbeiten, auſser „wo man Zech werckt“, da mag man je zwei Eisen mit zwei Herden wohl miteinander zerennen und sie danach mit dem Hammer verwercken, „daſs doch also nit mehr gewerckt werde, dann mit einem Herd, vngefehrde“. „Und wo man zwen Herd in einer Hütten hat, daſs man mit einem Herd anlassen vnd mit dem andern ab- schöpfft; daſs soll man mit dem andern Herd nit ehr anlassen, denn wenn man vor disen Herd, darmit man zerrennet, zu derselben Zeit, zu rechter Zeit, das Brenneysen abnimmt, ohn alles Geferde; ausgenommen Hannſs Hegnein, Vogt zu Vilseck, mag mit zweyen Hämmern, genannt zu der Rockenbruck und Altenweyher, in den zweyen Hämmern, in jeglichem Hammer mit zweyen Herden, wol wercken.“
§. XXX. In der Feierzeit bekommt der Schmid Wartegeld und zwar „Münne und Lohn, als von 6 ſs. Schin, groſs Eisens“. Hat der Meister einen Knecht, den er nicht verköstigt, so hat er diesem davon ⅓ abzu- geben. Sind zwei Meister an einem Feuer, so sollen sie teilen.
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Bayern.
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des gemeldet würdt, er müg sich dann mit dem Rechten daruon nemmen,
als vorgeschrieben ist.“
§. XXI besagt: Die Dienstzeit der Schmiede soll vom St. Erhardts-
tag auf ein Jahr sein.
§. XXII. Zu der kalten Kirbey zu Amberg, d. h. zum Herbstmarkt,
an welchem Tage sich die Gewerken versammelten, soll kein Schmidvolk
weder nach Nürnberg, noch Amberg, noch Sulzbach kommen. Niemand
soll sie beherbergen noch beköstigen an dem Tage.
§. XXIII. Wenn die Schmiede neue Hämmer und Amboſse machen,
sind die Zerenner und Hauer bei Strafe gebunden, ihnen zu helfen.
§. XXIV. Wenn ein Schmid Weib und Kind und einen Hof hat, so
soll man ihm nach Notdurft etwas leihen, doch nicht darüber bei Strafe.
§. XXV. Man soll auch den Schmieden zu einer „Liebung“ Feld für
Rüben und Kraut lassen, wer das hat; wer es nicht hat, soll statt dessen
für einen Herd dem Schmid 40 dn., den Zerennern 32 dn. und dem Hauer
16 dn. „Wer in aber mehr Veldts lieſse oder Gelts dafür gebe, dann als
vorgeschrieben ist, der ist uns vn jeglicher Persohn, daran ers überfahren
hat, 1 fl. verfallen.“
§. XXVI. Wenn der Schmied neue Hämmer oder Amboſse macht oder
alte repariert, so soll man ihm zu jeglichem 12 dn. geben „vmb Pier“ (Bier),
und zu einer Hilfe 5 dn. „vmb Pier“.
§. XXVII. Die neuen genommenen Schmiede sollen alle nach „unsrer
Währung“ bezahlt werden. Fremde Schmiede, die nicht „in denn Gesetzen“
sind, sollen nicht mehr Lohn erhalten als nach der Ordnung.
§. XXVIII. Die Hämmer sollen nicht das ganze Jahr gehen, sondern
zu gewissen Zeiten feiern und zwar „von Christtag bis auf St. Matthiastag
und dann wider von Subenten bis auf St. Laurentiustag“. Wer dagegen
handelt, dem soll in acht Jahren kein Erz gegeben werden und wer es doch
giebt, soll für jedes Bergfuder mit einem halben Gulden gestraft werden.
§. XXIX. Man soll auf allen Schinhämmern nur mit einem Herd zu
jedem Hammer arbeiten, auſser „wo man Zech werckt“, da mag man je
zwei Eisen mit zwei Herden wohl miteinander zerennen und sie danach
mit dem Hammer verwercken, „daſs doch also nit mehr gewerckt werde,
dann mit einem Herd, vngefehrde“. „Und wo man zwen Herd in einer
Hütten hat, daſs man mit einem Herd anlassen vnd mit dem andern ab-
schöpfft; daſs soll man mit dem andern Herd nit ehr anlassen, denn wenn
man vor disen Herd, darmit man zerrennet, zu derselben Zeit, zu rechter
Zeit, das Brenneysen abnimmt, ohn alles Geferde; ausgenommen Hannſs
Hegnein, Vogt zu Vilseck, mag mit zweyen Hämmern, genannt zu der
Rockenbruck und Altenweyher, in den zweyen Hämmern, in jeglichem
Hammer mit zweyen Herden, wol wercken.“
§. XXX. In der Feierzeit bekommt der Schmid Wartegeld und zwar
„Münne und Lohn, als von 6 ſs. Schin, groſs Eisens“. Hat der Meister
einen Knecht, den er nicht verköstigt, so hat er diesem davon ⅓ abzu-
geben. Sind zwei Meister an einem Feuer, so sollen sie teilen.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 668. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/688>, abgerufen am 22.11.2024.
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