keiten. Im Jahre 1508 wurde durch eine Kommission folgende Bestimmung getroffen:
"Die Perger und Althofener haben den St. Veitern und allen, welche Eisen kaufen, 100 Pfund Wiener Gewicht vom geschlagenen und 110 Pfund Wiener Gewicht vom Rauheisen als einen Centner anzurechnen und zu geben. Bei rauhem Eisen soll die Zunge der Wage vor den Globen sein, beim geschlagenen wie von alters her. Es sollen auch zwei Stück Rauheisen von 5 Centnern genau abge- wogen, auch dieses Gewicht zimentiert und das Gewicht darauf ge- schlagen werden. Ein solches Stück hat in Althofen, eines in St. Veit zu bleiben und bei Streithändeln in Wag und Gewicht haben diese zimentierten Gewichte zur Richtschnur zu dienen 1)."
Die Hüttenberger "Eisenwurze" erfreute sich von jeher der be- sondern Gunst der Landesherren. Schon in ältester Zeit unterschied man in Kärnten die Haupteisenwurzen-Gewerken, d. h. die Hütten- berger von den Waldeisengewerken, und standen den ersteren mancherlei Vorrechte zu. Die Waldeisengewerke (Rennwerke) waren eigentlich nur geduldet, durften kein Rauheisen verkaufen, sondern alles auf eigenen Hämmern verschmieden und die Haupteisengewerke nie im Kohlenbezug hindern. Die Bergknappen nahmen am Hüttenberg eben- falls eine merkwürdige Ausnahmestellung ein, denn sie waren bis Anfang des 16. Jahrhunderts Herren des Erzberges und Eigentümer der Gruben und liessen sich von den Gewerken nichts vorschreiben.
Kaiser Maximilian bestätigte 1494 die althergebrachten Gewohn- heiten und Gebräuche der Berggesellen von Hüttenberg und verlieh ihnen dadurch Rechtskraft.
"Alle Quartember konnten die Knappen eine Bruderschaft abhalten. Die Knappen verpflichteten sich, drei Tage auf ihre Rechnung vom Berg gegen Feinde in oder ausser Landes zu ziehen, aber nicht länger; wollte sie der Regent länger haben, so soll er sie wie die andern Dienstleute in Sold geben, sonst sind sie aber niemandem verpflichtet. Verhandelt ein Berggesell über Sachen, so hat er dem Bergrichter zu Hüttenberg 72 Pfennige zu geben. Was aus den alten und neuen Gruben Erz gewonnen wird, soll nach alten Freiheiten, Rechten und Herkommen mit der Wag, so zum Berg gehört, gehalten werden. Jeder Bergrichter soll bei dem Eisenerz und am Berg bleiben und am dritten Tag, nachdem er eine Bergversammlung berufen, das Bergrecht halten. So sollen auch alle Funde vom Bergrichter empfangen, alle Freiheiten,
1) Slehe Münichsdorfer, a. a. O., Anhang, Urkunde, Nr. VI.
Kärnten.
keiten. Im Jahre 1508 wurde durch eine Kommission folgende Bestimmung getroffen:
„Die Perger und Althofener haben den St. Veitern und allen, welche Eisen kaufen, 100 Pfund Wiener Gewicht vom geschlagenen und 110 Pfund Wiener Gewicht vom Rauheisen als einen Centner anzurechnen und zu geben. Bei rauhem Eisen soll die Zunge der Wage vor den Globen sein, beim geschlagenen wie von alters her. Es sollen auch zwei Stück Rauheisen von 5 Centnern genau abge- wogen, auch dieses Gewicht zimentiert und das Gewicht darauf ge- schlagen werden. Ein solches Stück hat in Althofen, eines in St. Veit zu bleiben und bei Streithändeln in Wag und Gewicht haben diese zimentierten Gewichte zur Richtschnur zu dienen 1).“
Die Hüttenberger „Eisenwurze“ erfreute sich von jeher der be- sondern Gunst der Landesherren. Schon in ältester Zeit unterschied man in Kärnten die Haupteisenwurzen-Gewerken, d. h. die Hütten- berger von den Waldeisengewerken, und standen den ersteren mancherlei Vorrechte zu. Die Waldeisengewerke (Rennwerke) waren eigentlich nur geduldet, durften kein Rauheisen verkaufen, sondern alles auf eigenen Hämmern verschmieden und die Haupteisengewerke nie im Kohlenbezug hindern. Die Bergknappen nahmen am Hüttenberg eben- falls eine merkwürdige Ausnahmestellung ein, denn sie waren bis Anfang des 16. Jahrhunderts Herren des Erzberges und Eigentümer der Gruben und lieſsen sich von den Gewerken nichts vorschreiben.
Kaiser Maximilian bestätigte 1494 die althergebrachten Gewohn- heiten und Gebräuche der Berggesellen von Hüttenberg und verlieh ihnen dadurch Rechtskraft.
„Alle Quartember konnten die Knappen eine Bruderschaft abhalten. Die Knappen verpflichteten sich, drei Tage auf ihre Rechnung vom Berg gegen Feinde in oder auſser Landes zu ziehen, aber nicht länger; wollte sie der Regent länger haben, so soll er sie wie die andern Dienstleute in Sold geben, sonst sind sie aber niemandem verpflichtet. Verhandelt ein Berggesell über Sachen, so hat er dem Bergrichter zu Hüttenberg 72 Pfennige zu geben. Was aus den alten und neuen Gruben Erz gewonnen wird, soll nach alten Freiheiten, Rechten und Herkommen mit der Wag, so zum Berg gehört, gehalten werden. Jeder Bergrichter soll bei dem Eisenerz und am Berg bleiben und am dritten Tag, nachdem er eine Bergversammlung berufen, das Bergrecht halten. So sollen auch alle Funde vom Bergrichter empfangen, alle Freiheiten,
1) Slehe Münichsdorfer, a. a. O., Anhang, Urkunde, Nr. VI.
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Kärnten.
keiten. Im Jahre 1508 wurde durch eine Kommission folgende
Bestimmung getroffen:
„Die Perger und Althofener haben den St. Veitern und allen,
welche Eisen kaufen, 100 Pfund Wiener Gewicht vom geschlagenen
und 110 Pfund Wiener Gewicht vom Rauheisen als einen Centner
anzurechnen und zu geben. Bei rauhem Eisen soll die Zunge der
Wage vor den Globen sein, beim geschlagenen wie von alters her.
Es sollen auch zwei Stück Rauheisen von 5 Centnern genau abge-
wogen, auch dieses Gewicht zimentiert und das Gewicht darauf ge-
schlagen werden. Ein solches Stück hat in Althofen, eines in St. Veit
zu bleiben und bei Streithändeln in Wag und Gewicht haben diese
zimentierten Gewichte zur Richtschnur zu dienen 1).“
Die Hüttenberger „Eisenwurze“ erfreute sich von jeher der be-
sondern Gunst der Landesherren. Schon in ältester Zeit unterschied
man in Kärnten die Haupteisenwurzen-Gewerken, d. h. die Hütten-
berger von den Waldeisengewerken, und standen den ersteren mancherlei
Vorrechte zu. Die Waldeisengewerke (Rennwerke) waren eigentlich
nur geduldet, durften kein Rauheisen verkaufen, sondern alles auf
eigenen Hämmern verschmieden und die Haupteisengewerke nie im
Kohlenbezug hindern. Die Bergknappen nahmen am Hüttenberg eben-
falls eine merkwürdige Ausnahmestellung ein, denn sie waren bis
Anfang des 16. Jahrhunderts Herren des Erzberges und Eigentümer
der Gruben und lieſsen sich von den Gewerken nichts vorschreiben.
Kaiser Maximilian bestätigte 1494 die althergebrachten Gewohn-
heiten und Gebräuche der Berggesellen von Hüttenberg und verlieh
ihnen dadurch Rechtskraft.
„Alle Quartember konnten die Knappen eine Bruderschaft abhalten.
Die Knappen verpflichteten sich, drei Tage auf ihre Rechnung vom
Berg gegen Feinde in oder auſser Landes zu ziehen, aber nicht länger;
wollte sie der Regent länger haben, so soll er sie wie die andern
Dienstleute in Sold geben, sonst sind sie aber niemandem verpflichtet.
Verhandelt ein Berggesell über Sachen, so hat er dem Bergrichter
zu Hüttenberg 72 Pfennige zu geben. Was aus den alten und neuen
Gruben Erz gewonnen wird, soll nach alten Freiheiten, Rechten und
Herkommen mit der Wag, so zum Berg gehört, gehalten werden. Jeder
Bergrichter soll bei dem Eisenerz und am Berg bleiben und am dritten
Tag, nachdem er eine Bergversammlung berufen, das Bergrecht halten.
So sollen auch alle Funde vom Bergrichter empfangen, alle Freiheiten,
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 647. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/667>, abgerufen am 23.11.2024.
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