Ein anderer Preis wird festgesetzt für die ansässigen Eisen- händler für den Platzverkauf; für Wien z. B. der Centner ge- schlagenes Eisen 2 Gulden 3 Schilling 1 Pfg.; das gezaint Gäller 2 Gulden 5 Schilling 14 Pfg. Auch der Preis für pfundweisen Ver- kauf für Wien wird normiert. Dagegen wird für Extrasorten als "Hollschin, Pfluegseeg, Dreyerschin, Crabatische Pfluegplech, Gotschi- schin, breite und lange Pflueg Eisen" kein Preis normiert. Der Schmiedelohn für diese Sorten wird aber erhöht, hauptsächlich der teuren Kohlen wegen.
Zum Schluss wird verfügt, dass die Scheibbserische Eisenkammer stets ein wohl versehenes Magazin aller tauglichen Eisensorten führen soll. In einer angefügten Waldordnung (von 1563) wird hervor- gehoben, dass die Wallachen 1) kein Holz beim Kohlenbrennen für das Eisengewerbe verschwenden sollen, auch wird ihnen verboten, Schafe und Gaisen in den Wald zu treiben.
Im Jahre 1574 erliess Kaiser Maximilian II. eine weitere Eisen- ordnung über den Vorderberger Eisenhandel unter dem Titel 2):
"Römischer Khaiserlicher, auch zu Hungarn vnnd Behaim Khunig &e. Ordnung, den Ausgang des Vorderperger, oder Leobenischen Eysen in Osterreich betreffend (gedruckt zu Wien durch Caspar Stein- hofer, Anno MDLXXIIII).
Wir Maximilian der Ander von Gottes genaden Erwölter Römischer Kaiser &c. ... entbieten allen unsren Unterthanen im Erzherzogthumb Osterreich, sonderlich aber so im Vierttel vnder Wiennerwalt gesessen sein und dem verschleuss des Leobinischen Eisens zuethon, vnser gnad u. s. w. ..."
(Die Handelsstrasse). "Wiwol von vralters das vorderperger oder Leobinisch geschlagen Eisen vnnder andern auch sein ausgezaigte Strass vber den Sembring, auf Schadwien, Neukhirchen, Neustat, vnnd hierhero gehabt, vnnd von disem Leobinischen Eisen, ermelt Viertl vnnder Wienner- walt nottürftig versehen worden, ist vnns doch glaubhaft fürkhommen" ...., dass dieses Eisen sowohl durch das Gebiet von Steiermark als auch auf der österreischen Seite vielfach "durch Mancherley abweg vnnd Steig durch die Sämer vnd andere auf das Hungerisch vmb des merern geniess willen heuffig verfüret vnd verschwertzt, Dagegen disem vnnserm Land entzogen, Sonder- lich aber unserer Statt Neustat, Ir Niederlagsgerechtigkeit u. s. w. sowie unsrer Maut und Zoll". Dem zur Abhilfe wird verordnet, entsprechend "der Vorderpergisch Ambts Ordnung, das die Hammermeistern zu Muerz- zuschlag gegen Proviant sowohl auch mit Pargellt doch mit der gewöhn- lichen Aufgab des ainen Khreitzer auf jeden Centen die notturft
1) Wallachen, Walchen = Wälsche, welche Köhlerei auf eigene Faust trieben, s. Bd. I, S. 752.
2) Siehe Lempe, Magazin für Bergbaukunde, Bd. VII, S. 84 etc.
Steiermark.
Ein anderer Preis wird festgesetzt für die ansässigen Eisen- händler für den Platzverkauf; für Wien z. B. der Centner ge- schlagenes Eisen 2 Gulden 3 Schilling 1 Pfg.; das gezaint Gäller 2 Gulden 5 Schilling 14 Pfg. Auch der Preis für pfundweisen Ver- kauf für Wien wird normiert. Dagegen wird für Extrasorten als „Hollschin, Pfluegseeg, Dreyerschin, Crabatische Pfluegplech, Gotschi- schin, breite und lange Pflueg Eisen“ kein Preis normiert. Der Schmiedelohn für diese Sorten wird aber erhöht, hauptsächlich der teuren Kohlen wegen.
Zum Schluſs wird verfügt, daſs die Scheibbserische Eisenkammer stets ein wohl versehenes Magazin aller tauglichen Eisensorten führen soll. In einer angefügten Waldordnung (von 1563) wird hervor- gehoben, daſs die Wallachen 1) kein Holz beim Kohlenbrennen für das Eisengewerbe verschwenden sollen, auch wird ihnen verboten, Schafe und Gaisen in den Wald zu treiben.
Im Jahre 1574 erlieſs Kaiser Maximilian II. eine weitere Eisen- ordnung über den Vorderberger Eisenhandel unter dem Titel 2):
„Römischer Khaiserlicher, auch zu Hungarn vnnd Behaim Khunig &e. Ordnung, den Ausgang des Vorderperger, oder Leobenischen Eysen in Osterreich betreffend (gedruckt zu Wien durch Caspar Stein- hofer, Anno MDLXXIIII).
Wir Maximilian der Ander von Gottes genaden Erwölter Römischer Kaiser &c. … entbieten allen unsren Unterthanen im Erzherzogthumb Osterreich, sonderlich aber so im Vierttel vnder Wiennerwalt gesessen sein und dem verschleuſs des Leobinischen Eisens zuethon, vnser gnad u. s. w. …“
(Die Handelsstraſse). „Wiwol von vralters das vorderperger oder Leobinisch geschlagen Eisen vnnder andern auch sein ausgezaigte Straſs vber den Sembring, auf Schadwien, Neukhirchen, Neustat, vnnd hierhero gehabt, vnnd von disem Leobinischen Eisen, ermelt Viertl vnnder Wienner- walt nottürftig versehen worden, ist vnns doch glaubhaft fürkhommen“ ...., daſs dieses Eisen sowohl durch das Gebiet von Steiermark als auch auf der österreischen Seite vielfach „durch Mancherley abweg vnnd Steig durch die Sämer vnd andere auf das Hungerisch vmb des merern genieſs willen heuffig verfüret vnd verschwertzt, Dagegen disem vnnserm Land entzogen, Sonder- lich aber unserer Statt Neustat, Ir Niederlagsgerechtigkeit u. s. w. sowie unsrer Maut und Zoll“. Dem zur Abhilfe wird verordnet, entsprechend „der Vorderpergisch Ambts Ordnung, das die Hammermeistern zu Muerz- zuschlag gegen Proviant sowohl auch mit Pargellt doch mit der gewöhn- lichen Aufgab des ainen Khreitzer auf jeden Centen die notturft
1) Wallachen, Walchen = Wälsche, welche Köhlerei auf eigene Faust trieben, s. Bd. I, S. 752.
2) Siehe Lempe, Magazin für Bergbaukunde, Bd. VII, S. 84 etc.
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Ein anderer Preis wird festgesetzt für die ansässigen Eisen-
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schlagenes Eisen 2 Gulden 3 Schilling 1 Pfg.; das gezaint Gäller
2 Gulden 5 Schilling 14 Pfg. Auch der Preis für pfundweisen Ver-
kauf für Wien wird normiert. Dagegen wird für Extrasorten als
„Hollschin, Pfluegseeg, Dreyerschin, Crabatische Pfluegplech, Gotschi-
schin, breite und lange Pflueg Eisen“ kein Preis normiert. Der
Schmiedelohn für diese Sorten wird aber erhöht, hauptsächlich der
teuren Kohlen wegen.
Zum Schluſs wird verfügt, daſs die Scheibbserische Eisenkammer
stets ein wohl versehenes Magazin aller tauglichen Eisensorten führen
soll. In einer angefügten Waldordnung (von 1563) wird hervor-
gehoben, daſs die Wallachen 1) kein Holz beim Kohlenbrennen für
das Eisengewerbe verschwenden sollen, auch wird ihnen verboten,
Schafe und Gaisen in den Wald zu treiben.
Im Jahre 1574 erlieſs Kaiser Maximilian II. eine weitere Eisen-
ordnung über den Vorderberger Eisenhandel unter dem Titel 2):
„Römischer Khaiserlicher, auch zu Hungarn vnnd Behaim Khunig &e.
Ordnung, den Ausgang des Vorderperger, oder Leobenischen Eysen
in Osterreich betreffend (gedruckt zu Wien durch Caspar Stein-
hofer, Anno MDLXXIIII).
Wir Maximilian der Ander von Gottes genaden Erwölter Römischer
Kaiser &c. … entbieten allen unsren Unterthanen im Erzherzogthumb
Osterreich, sonderlich aber so im Vierttel vnder Wiennerwalt gesessen sein
und dem verschleuſs des Leobinischen Eisens zuethon, vnser gnad u. s. w. …“
(Die Handelsstraſse). „Wiwol von vralters das vorderperger oder
Leobinisch geschlagen Eisen vnnder andern auch sein ausgezaigte Straſs
vber den Sembring, auf Schadwien, Neukhirchen, Neustat, vnnd hierhero
gehabt, vnnd von disem Leobinischen Eisen, ermelt Viertl vnnder Wienner-
walt nottürftig versehen worden, ist vnns doch glaubhaft fürkhommen“ ....,
daſs dieses Eisen sowohl durch das Gebiet von Steiermark als auch auf der
österreischen Seite vielfach „durch Mancherley abweg vnnd Steig durch die
Sämer vnd andere auf das Hungerisch vmb des merern genieſs willen heuffig
verfüret vnd verschwertzt, Dagegen disem vnnserm Land entzogen, Sonder-
lich aber unserer Statt Neustat, Ir Niederlagsgerechtigkeit u. s. w. sowie
unsrer Maut und Zoll“. Dem zur Abhilfe wird verordnet, entsprechend
„der Vorderpergisch Ambts Ordnung, das die Hammermeistern zu Muerz-
zuschlag gegen Proviant sowohl auch mit Pargellt doch mit der gewöhn-
lichen Aufgab des ainen Khreitzer auf jeden Centen die notturft
1) Wallachen, Walchen = Wälsche, welche Köhlerei auf eigene Faust trieben,
s. Bd. I, S. 752.
2) Siehe Lempe, Magazin für Bergbaukunde, Bd. VII, S. 84 etc.
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 639. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/659>, abgerufen am 22.11.2024.
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